Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/104: Revision der Verordnung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige vom 20. September 2002 (Ausweisverordnung) · 16 Seiten

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Auch hier sind dieselben zwei Varianten wie in Artikel 5 Absatz 1 E VAwG vorgesehen. In der definitiven Fassung der Verordnung sollen für Diplomaten- und Dienstpässe die gleichen Gültigkeitsdauern gelten wie für die ordentlichen Ausweise.

5.31. Artikel 56 Absatz 2 E VAwG

Für die Ausstellung von Diplomaten- und Dienstpässen betreibt das EDA eine eigene ausstellende Behörde. Diese wird auch biometrische Daten erfassen und Ausweise kontrollieren können. Die Begriffe Biometrieerfassungszentrum und Biometriekontrollstelle werden nicht mehr verwendet und Absatz 2 wird entsprechend redaktionell angepasst.

5.32. Artikel 58 Absätze 3 und 4 VAwG sowie Artikel 58a VAwG

Die Artikel 58 Absätze 3 und 4 sowie 58a VAwG werden mit der Beendigung des Pilotprojekts bzw. der definitiven Einführung der biometrischen Pässe obsolet.

5.33. Artikel 61ter und 61quater E VAwG

Die Vorlage des Bundesrates zur Änderung des Ausweisgesetzes sieht vor, dass die Kantone eine Übergangsfrist von maximal 2 Jahren festlegen können, während der die Identitätskarte weiterhin bei der Wohnsitzgemeinde beantragt werden kann und somit das "alte Ausstellungsverfahren" zur Anwendung gelangt. Der Ständerat ist diesem Vorschlag gefolgt. Der Nationalrat hat jedoch beschlossen, dass die Möglichkeit, die Identitätskarte ohne Datenchip bei der Wohnsitzgemeinde beantragen zu können, ohne Frist beibehalten werden soll. Im Rahmen der weiteren Beratungen des geänderten Ausweisgesetzes muss diese Differenz bereinigt werden.

Die Artikel 61terund 61quaterbilden dieses Verfahren der Antragstellung bei der Wohnsitzgemeinde ab. Je nach Ausgang der parlamentarischen Beratungen wird eine Übergangsfrist in Artikel 61teraufgenommen oder eben nicht.

Falls die Kantone dieses Verfahren vorsehen, müssen die antragstellenden Personen wie bis anhin ein Foto mitbringen und sich über ihre Identität ausweisen. Die Wohnsitzgemeinde füllt das Antragsformular aus und sendet dieses an die zuständige ausstellende Behörde, die das Formular einscannt, die Daten ins ISA übernimmt und die Ausweisberechtigung prüft.

Falls die antragstellende Person vom Kombiangebot (Bestellung von Pass und Identitätskarte zusammen zu einem Spezialpreis) profitieren will, muss sie nur einmal persönlich vorsprechen, und zwar bei der zuständigen ausstellenden Behörde des Wohnsitzkantons (bei der Wohnsitzgemeinde können keine Kombiangebote beantragt werden). Diese erledigt das ganze Verfahren (Aufnahme und Kontrolle der Personendaten, Überprüfung der Identität, die weiteren Prüfungen, die Erfassung der biometrischen Daten usw.).

5.34. Anhang 1 (zu Art. 30 Abs. 1 VAwG)

Neu sind die Fingerabdrücke in der Tabelle über die Berechtigung zur Bearbeitung oder Abfrage von im ISA gespeicherten Daten enthalten.

Danach sind die Sektion Ausweisschriften und alle ausstellenden Behörden für ordentliche Pässe auf ISA zur Eingabe und Abfrage von Fingerabdrücken berechtigt. Hingegen können das Bundesamt für Polizei als zuständige Polizeibehörde des Bundes, das Grenzwachtkorps, die von den Kantonen bezeichneten Polizeistellen zur Identitätsabklärung und diejenigen zur Aufnahme von Verlustmeldungen nur Daten aus ISA abfragen.

Die Fingerabdrücke dienen verschiedenen Stellen zu Vergleichszwecken. Beim Vergleich werden die Fingerabdrücke jedoch nicht angezeigt. Damit kann verhindert werden, dass diese für andere Zwecke verwendet werden. Ausschliesslich die Sektion Ausweisschriften kann die Fingerabdrücke einsehen, falls es notwendig ist.