Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/104: Revision der Verordnung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige vom 20. September 2002 (Ausweisverordnung) · 16 Seiten

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Behörde den Ausweis im Rahmen der Antragsbearbeitung unbrauchbar zu machen. Weiterhin sind auch Ausnahmen möglich, wenn die antragstellende Person den Ausweis noch für einen Rechtsakt oder eine Reise benötigt. Ist dies der Fall, wird der neue Ausweis einer Behörde zugestellt und kann nur gegen Rückgabe des alten Ausweises abgeholt werden.

Die unbrauchbar gemachten Ausweise können weiterhin dem Inhaber oder der Inhaberin abgegeben werden.

Absatz 2 wird der Vollständigkeit halber um die Möglichkeit erweitert, dass der alte Ausweis noch für eine Reise (neben dem bisherigen Beispiel des Rechtsakts) benötigt werden kann. Zudem wird die Formulierung "wie ein Zivilstandsamt oder ein Gericht" weggelassen, da der Austausch des alten gegen den neuen Ausweis auch bei anderen Behörden wie bspw. Gemeinde oder einer ausstellende Behörde erfolgen kann.

5.21. Artikel 27 E VAwG

Der Ausweis wird direkt an die von der antragstellenden Person angegebene Zustelladresse zugestellt und die Funktionstüchtigkeit des Passes ist weiterhin vor dessen Zustellung durch die Ausfertigungsstelle zu prüfen. Unter Funktionstüchtigkeit ist nur die technische Lesbarkeit, nicht aber eine Verifikation zu verstehen.

5.22. Artikel 28 Buchstaben h, i und k E VAwG

Buchstabe i wurde eingeführt, weil Artikel 12 Absatz 3 E AwG bestimmt, dass das ISA neu auch zur Identifikation von Opfern von Unfällen, Naturkatastrophen und Gewalttaten sowie vermissten Personen dient. Gemäss Botschaft zur Revision des Ausweisgesetzes (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands, BBl 2007 5190) ist dabei etwa an die Flutkatastrophe von Ende 2004 oder an andere Ereignisse, bei denen die rasche Identifikation von Schweizer Staatsangehörigen notwendig ist, zu denken.

Um die Kontrolle von Pässen nachvollziehen zu können, führt das Bundesamt ein Informationssystem, das die Ergebnisse der Kontrolle von Pässen protokolliert. Dieses System wird in das ISA integriert. Zu den Kontrollergebnissen gemäss Artikel 28 Buchstabe k E VAwG gehört der vollständige Test der Funktionstüchtigkeit des Datenchips, nicht mehr zwingend durchgeführt werden soll dagegen die Überprüfung der Identität der Inhaberin oder des Inhabers durch einen Vergleich mit den auf dem Datenchip gespeicherten biometrischen Daten (Verifikation).

5.23. Artikel 37a E VAwG

Die Regelung für das Informationssystem für die Kontrolle biometrischer Pässe wurde in Artikel 28 E VAwG integriert. Deshalb können auch die Absätze 3-5 aufgehoben werden.

Artikel 37a VAwG regelt in zwei Absätzen neu die Sicherheit im Ausstellungsverfahren, welche die zuständigen ausstellenden Behörden gewährleisten müssen. Auf internationaler Ebene zeigt sich, dass Ausweise immer sicherer werden. Deshalb muss auch das Ausstellungsverfahren einen hohen Sicherheitsstandard aufweisen. Sonst läuft man Gefahr, dass Pässe ausgestellt werden, die nicht ausgestellt werden dürften. Um dies zu verhindern, darf kein Antrag nur von einer Person bearbeitet werden, sondern eine zweite wird diesen mindestens kontrollieren. Zudem dürfen die Personen die zu bearbeitenden Fälle nicht aussuchen können. Ist diese Kontrolle nicht möglich oder unpraktikabel, weil bspw. eine zuständige ausstellende Behörde aus nur zwei Mitarbeitern besteht, müssen diese Personen zwingend einer Personensicherheitsprüfung unterzogen werden.

5.24. Artikel 44 E VAwG

Absatz 3 bezieht sich auf die Geräte, die bei der Einführung des Passes 03 beschafft und teilweise vom Bund vorfinanziert wurden. Diese müssen zumindest für eine Übergangsfrist weiterbetrieben werden. Es sollen aber keine neuen Geräte mehr beschafft werden und die zweite Satzhälfte kann somit aufgehoben werden.