Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/104: Revision der Verordnung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige vom 20. September 2002 (Ausweisverordnung) · 16 Seiten

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1. Einleitung

Mit dem Inkrafttreten des Schengener-Assoziierungsabkommens wird die Schweiz verpflichtet, nach einer zweijährigen Übergangsphase flächendeckend biometrische Pässe (Pässe, die mit einem Datenchip ausgestattet sind, auf dem Personendaten, Gesichtsbild und 2 Fingerabdrücke gespeichert werden) einzuführen. Der Bundesrat hat deshalb am 8. Juni 2007 zuhanden des Eidg. Parlamentes die Botschaft zur Revision des Bundesgesetzes über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (Ausweisgesetz, AwG; SR 143.1), eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands, verabschiedet.1

Der vorliegende Entwurf der Verordnung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (E VAwG) schafft zusammen mit der bereits laufenden Revision des Bundesgesetzes über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörigen die rechtlichen Grundlagen für die definitive Einführung biometrischer Ausweise in der Schweiz.

Mit der flächendeckenden Einführung biometrischer Pässe werden die heute aktuellen Pässe des Modells 03 und die im Rahmen des Pilotprojektes ausgestellten biometrischen Pässe 06 abgelöst werden. Diese behalten aber weiterhin ihre Gültigkeit.

2. Parlamentarische Beratung des Ausweisgesetzes

Der Ständerat hat als Erstrat die vorgeschlagenen Anpassungen des Ausweisgesetzes ohne Änderungen gutgeheissen. Der Nationalrat hat zwei gewichtige Differenzen zum Ständerat geschaffen. Zum einen wurde eine neue Bestimmung aufgenommen, wonach die Ausweise elektronische Identitäten für Authentisierungs-, Signatur- und Verschlüsselungsfunktionen enthalten können. Dies bildet die formellgesetzliche Grundlage für eine allfällige Einführung einer elektronischen Identität in der Schweiz. Zum anderen hat der Nationalrat entschieden, dass alle Schweizer Staatsangehörigen in jedem Fall Anspruch auf eine herkömmliche,

nicht-biometrische Identitätskarte ohne Datenchip haben (vgl. dazu Ziff. 5.33.). Zudem hat er beschlossen, dass die Kantone vorsehen können, dass der Antrag auf Ausstellung einer nicht-biometrischen Identitätskarte bei der Wohnsitzgemeinde gestellt werden kann. Je nach Ausgang des Differenzbereinigungsverfahrens der beiden Räte muss der vorliegende Verordnungsentwurf angepasst werden.

3. Vernehmlassung

Da die Festlegung der Passgebühr und des neuen Ausstellungsverfahrens Vorhaben von grosser politischer und finanzieller Tragweite darstellen, wird mit dem Entwurf der revidierten Ausweisverordnung ein Vernehmlassungsverfahren bei den Kantonen, den politischen Parteien und den interessierten Kreisen durchgeführt (vgl. Artikel 3 Absatz 2 Vernehmlassungsgesetz, VlG; SR 172.061).

1 BBl 2007 5159 ff.