Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/104: Revision der Verordnung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige vom 20. September 2002 (Ausweisverordnung) · 16 Seiten

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4. Neues Ausstellungsverfahren

Das heutige Ausstellungsverfahren mit den Gemeinden als antragstellende Behörden in der Schweiz muss angepasst werden. Da die biometrischen Daten vor Ort erfasst werden sollen, müssen die Behörden über spezielle Geräte verfügen. Die Ausrüstung aller Gemeinden wäre zu teuer und würde kaum lösbare Probleme bei der Schulung und beim Support verursachen.

Das neue Ausstellungsverfahren wurde unter folgenden Vorgaben erarbeitet: Die antragstellende Person soll nur einmal vorsprechen müssen, die Datenbearbeitung soll so weit wie möglich papierlos erfolgen und die biometrischen Daten sollen live erfasst werden. Festgehalten wird am Wohnsitzprinzip. Ausweise sind in der Schweiz bei der/den vom Wohnsitzkanton bezeichneten Stelle(n) und im Ausland bei der schweizerischen Vertretung, bei der die antragstellende Person immatrikuliert ist, zu beantragen.

Gemäss Entwurf des geänderten Ausweisgesetzes bestimmen die Kantone die Stellen, bei denen Ausweise beantragt werden können. Je nach Grösse, Einwohnerzahl und geografischen Gegebenheiten werden die Kantone eine oder mehrere Stellen bezeichnen. Diese werden in Zukunft für das gesamte Ausstellungsverfahren zuständig sein. Die nach heutigem Verfahren antragstellenden Behörden (in der Regel Gemeinden) werden bei der Ausweisausstellung nicht mehr beteiligt sein, es sei denn, Kantone entschliessen sich, dass nichtbiometrische Identitätskarten ohne Datenchip weiterhin bei der Wohnsitzgemeinde beantragt werden können (vgl. dazu Ziff. 5.33.).

In Zukunft wird die Beantragung eines Passes wie folgt ablaufen:

Die antragstellende Person muss zuerst den Willen kund tun, einen neuen Ausweis zu erhalten. Die zuständigen ausstellenden Behörden können festlegen, ob dies per Telefon, per Internet und/oder am Schalter geschehen kann. Sie übernehmen die entsprechenden Personendaten aus dem elektronischen Personenstandsregister (Infostar) oder dem Einwohnerkontrollregister, wenn es gestützt auf Heimatscheine oder das Familienregister geführt wird. Wenn die Daten in Infostar vorhanden sind, müssen diese daraus übernommen werden (Infostar hat erste Priorität). Können die Daten nicht aus diesen Registern übernommen werden, so können die Behörden die Daten aus dem Informationssystem Ausweisschriften (ISA) übernehmen, müssen diese aber anhand einer zweiten Datenquelle überprüfen. In allen anderen Fällen sind die Angaben der antragstellenden Person bei der Wohnsitzgemeinde oder beim zuständigen Zivilstandsamt zu überprüfen. Sobald die ausstellende Behörde über die korrekten Personendaten verfügt, wird die Ausweisberechtigung (vgl. Ziff. 5.11.) geprüft. Diese Arbeiten können vor der persönlichen Vorsprache der antragstellenden Person durch die Behörde gemacht werden.

In einem zweiten Schritt hat die antragstellende Person bei der zuständigen ausstellenden Behörde persönlich vorzusprechen. Im Rahmen dieser persönlichen Vorsprache wird die antragstellende Person identifiziert, die vorbereiteten Personendaten werden ihr zur Überprüfung vorgelegt und die antragstellende Person muss mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit der Daten bestätigen. Schliesslich müssen die biometrischen Daten (Gesichtsbild, Fingerabdrücke und Unterschrift) erfasst, die alten Ausweise annulliert und die Ausweisgebühr einkassiert werden.