Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/104: Revision der Verordnung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige vom 20. September 2002 (Ausweisverordnung) · 16 Seiten

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tionssystem dienen der zuständigen ausstellenden Behörde zur Überprüfung der Personendaten und des Wohnsitzes der antragstellenden Person. Bestehen immer noch Zweifel über die Richtigkeit der Personendaten, muss die zuständige ausstellende Behörde diese von der Wohnsitzgemeinde der antragstellenden Person oder vom zuständigen Zivilstandsamt bestätigen lassen.

Die ausstellende Behörde ist nach Absatz 3 in jedem Fall verpflichtet, die Personendaten zu überprüfen. Bestehen Zweifel über die Richtigkeit der Daten, muss die zuständige ausstellende Behörde diese von der Wohnsitzgemeinde der antragstellenden Person oder vom zuständigen Zivilstandsamt bestätigen lassen. Diese Bestätigung ist immer einzuholen, wenn die Personendaten nicht aus Infostar, einem Einwohnerkontrollregister, das gestützt auf Heimatscheine oder das Familienregister geführt wird, oder aus ISA übernommen werden können.

Im Rahmen der persönlichen Vorsprache werden die Daten der antragstellenden Person elektronisch angezeigt oder auf Papier vorgelegt. Diese ist verpflichtet, die Daten zu prüfen und mit ihrer Unterschrift deren Richtigkeit zu bestätigen (vgl. unten Ziff. 5.9.).

Gemäss Absatz 5 können folgende Daten direkt aus Infostar in den neuen Antrag übernommen werden: Name und Vorname(n) der antragstellenden Person, Geschlecht, Geburtsort und -datum, Familienname und Vorname(n) der Eltern, Bürgerrecht resp. Staatsangehörigkeit, Heimatort(e) sowie die Personenidentifikationsnummer.

5.9. Artikel 12 E VAwG

Bis anhin musste die antragstellende Person bei der zuständigen antragstellenden Behörde (i.d.R. in der Schweiz Wohnsitzgemeinde) persönlich vorsprechen. Neu muss diese Vorsprache bei der zuständigen ausstellenden Behörde erfolgen und die antragstellende Person hat sich dort über ihre Identität auszuweisen. Die Möglichkeit, Ausnahmen zu gewähren, ist in Absatz 2 weiterhin vorgesehen, neu sind dabei gemäss Artikel 5 Absatz 3 E AwG internationale Vorgaben und technische Möglichkeiten zu berücksichtigen.

Mit technischen Möglichkeiten ist gemeint, dass die benötigten biometrischen Daten auch mittels eines mobilen Erfassungssystems beschafft werden können. Theoretisch ist zudem denkbar, dass im Ausland ein anderer Staat die Erfassung von biometrischen Daten anstelle einer Schweizer Vertretung vornehmen kann. Für die antragstellende Person besteht jedoch kein Anspruch darauf, dass auf die persönliche Vorsprache verzichtet wird.

Die antragstellende Person muss bei Vorsprache in der Schweiz die allenfalls von der zuständigen ausstellenden Behörde verlangten Dokumente mitbringen. Diese dienen vor allem der Überprüfung der Personendaten, eventuell auch der Überprüfung des Wohnsitzes. Wann immer ein Unterschied zwischen den nach Artikel 10 E VAwG beschafften Daten und den Eintragungen auf den von den zuständigen ausstellenden Behörden verlangten Dokumenten besteht, muss die zuständige ausstellende Behörde die Personendaten bereinigen. Im Ausland sind die Daten mit dem Immatrikulationsregister abzugleichen und auch hier ist bei Differenzen eine Bereinigung der Daten vorzunehmen.

Nach Absatz 3 können Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer auch bei einer ausstellenden Behörde in der Schweiz persönlich vorsprechen. Konkret bedeutet dies, dass sich der Auslandschweizer bei der zuständigen Vertretung im Ausland telefonisch oder per Internet meldet und einen neuen Pass beantragt. Die zuständige Vertretung im Ausland muss die Personendaten und die Ausweisberechtigung überprüfen und den Antrag im ISA erfassen. Die Identifikation, die Erfassung der biometrischen Daten und das Inkasso der Ausweisgebühr erfolgt im Anschluss in der Schweiz bei einer ausstellenden Behörde. Die gesamte Gebühr bleibt bei dieser Behörde.

Hintergrund dieser Sonderlösung für Auslandschweizer ist, dass diese im Ausland oft weite Anreisewege bis zur Vertretung haben und eine persönliche Vorsprache im Rahmen eines