Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/104: Revision der Verordnung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige vom 20. September 2002 (Ausweisverordnung) · 16 Seiten
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Der Bund beschafft im Rahmen einer WTO-Ausschreibung die von den Kantonen und den Vertretungen des EDA benötigte Erfassungsinfrastruktur. Die zuständigen ausstellenden Behörden sind verpflichtet, die vom Bund bestimmten Geräte anzuschaffen. Sie tragen die Kosten für Beschaffung, Unterhalt und Ersatz dieser Geräte.
Weiter sind die ausstellenden Behörden verpflichtet, den Inhaberinnen und Inhabern von Ausweisen die Prüfung der Funktionsfähigkeit des Datenchips und der darauf gespeicherten Daten zu ermöglichen (vgl. Art. 27a Abs. 2 E VAwG). Auch die dazu benötigten Geräte werden vom Bund bestimmt und die Kantone sind verpflichtet, diese zu beschaffen.
5.25. Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a E VAwG
Der biometrische Pass muss nicht mehr explizit erwähnt werden, da er - als ordentlicher Pass gemäss Artikel 2 Absatz 2 E VAwG - bereits zu den ordentlichen Ausweisen gehört. Deshalb wurde er bei Buchstabe a gelöscht.
5.26. Artikel 48 Absatz 1 E VAwG
Die Gebührenfestlegung in der Verordnung beruht auf vielen Annahmen (vgl. Ziff. 5.35.). Deshalb wird man nach einer Konsolidierungsphase von 2-3 Jahren anhand der Ist-Zahlen überprüfen müssen, ob die Gebühren kostendeckend sind. Die aktuelle Bestimmung, welche die Anpassung der Gebühren von der Teuerung abhängig macht, ist unter diesen Voraussetzungen nicht mehr sinnvoll.
5.27. Artikel 50 E VAwG
Die Ausweisgebühr ist grundsätzlich bei der persönlichen Vorsprache zu entrichten. Nur falls ausnahmsweise eine persönliche Vorsprache nicht erforderlich ist (vgl. Art. 12 Abs. 2 E VAwG) muss das Inkasso anders sichergestellt werden (bspw. durch Vorauszahlung oder Rechnungsstellung). Die zuständigen Behörden legen fest, welche Zahlungsarten zugelassen sind (bar, EC, Kreditkarte usw.).
5.28. Artikel 51 E VAwG
Aufgrund des neuen Ausstellungsverfahrens entfällt die Unterscheidung zwischen Antrags- und Ausstellungsverfahren. Deshalb erstattet neu die zuständige ausstellende (anstelle der antragstellenden) Behörde den Anteil für die Ausfertigung des Ausweises (Herstellungskosten) zurück.
5.29. Artikel 52 E VAwG
Die für den biometrischen Pass spezifische Regelung (ehemaliger Art. 52 Abs. 3 VAwG)
betreffend Fristbeginn für die Zustellung des Ausweises wird weggelassen. Es gilt dafür die Frist bzw. deren Beginn gemäss Artikel 52 Absatz 2 E VAwG. Die Frist beginnt mit Genehmigung des Antrages durch die ausstellende Behörde zu laufen. Diese ist nach Artikel 13a Absatz 3 E VAwG verpflichtet, den Antrag umgehend nach Genehmigung an die Ausfertigungsstelle weiterzuleiten.
Auch bei Identitätskarten, welche bei der Wohnsitzgemeinde beantragt werden können, beginnt die Frist erst mit der Genehmigung durch die zuständige ausstellende Behörde zu laufen.
Entstehen gestützt auf die Anwendung dieses Artikels zusätzliche Kosten, sind diese durch diejenige Behörde zu tragen, welche für die Verursachung verantwortlich ist.
5.30. Artikel 55 Absatz 3 E VAwG
Die Gültigkeitsdauer von Diplomaten- und Dienstpässen beträgt höchstens 10 Jahre (für alle Personen, die das 18. Altersjahr bereits zurückgelegt haben), höchstens 5 Jahre (für alle Personen, die das 3., jedoch noch nicht das 18. Altersjahr zurückgelegt haben) bzw. höchstens 3 Jahre für alle Personen, die das 3. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben. Diese Kategorien entsprechen der aktuellen Regelung.