Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/104: Revision der Verordnung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige vom 20. September 2002 (Ausweisverordnung) · 16 Seiten
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5. Die Bestimmungen im Einzelnen
5.1. Artikel 2 E VAwG und Artikel 2a VAwG
Die Reihenfolge der Aufzählung der verschiedenen Passarten wird der Einheitlichkeit und Einfachheit halber angepasst. Alle ordentlichen Pässe enthalten in Zukunft einen Datenchip. Auf diesem sind neben Name, Vorname(n), digitalem Gesichtsbild, Gültigkeitsdauer und weiteren Angaben neu auch zwei Fingerabdrücke des Passinhabers gespeichert. Die Unterscheidung zwischen ordentlichen und biometrischen Pässen wird damit hinfällig und Artikel 2a VAwG kann aufgehoben werden.
5.2. Artikel 5 E VAwG
Artikel 5 E VAwG enthält zwei Varianten bezüglich Gültigkeitsdauer der Ausweise. Die erste (heute für den Pass 03 gültige Variante) unterscheidet gemäss Artikel 5 Absatz 1 E VAwG bei der Gültigkeitsdauer von ordentlichen Pässen und Identitätskarten drei Alterskategorien: Personen unter 3 Jahren, Personen zwischen 3 und 18 Jahren sowie Personen, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben. Die zweite Variante unterscheidet bei den ordentlichen Pässen und Identitätskarten nur noch zwei Alterskategorien. Es ist vorgesehen, dass Ausweise von Kindern bis zum vollendeten 18. Altersjahr nur drei Jahre und alle anderen Ausweise 5 Jahre gültig sind. Weitere Varianten wären denkbar. Bspw. 10 Jahre Gültigkeit für Erwachsene und 5 Jahre für Kinder und Jugendliche.
Die mangelnde Erfahrung bezüglich der Haltbarkeit des Datenchips und der Leistung des Gesichtserkennungsalgorithmus würde eher für eine Höchstdauer von 5 Jahren sprechen. Auf internationaler Ebene legten jedoch viele Staaten für ihre Erwachsenenpässe mit integriertem Datenchip eine Gültigkeit von 10 Jahren fest (bspw. Österreich, Frankreich, Deutschland, USA, Grossbritannien und Spanien). Der Vergleich mit dem Ausland spricht demnach für eine 10-jährige Gültigkeitsdauer. Unabhängig von der Gültigkeitsdauer der Schweizer Pässe sind die Inhaberinnen und Inhaber dieser Pässe gemäss Artikel 52 Absatz 7 E VAwG für den Fall abgesichert, dass der Pass nicht mehr brauchbar wäre oder der Datenchip ausfallen würde. Dann würden sie für die Restlaufzeit kostenlos einen neuen Pass erhalten, sofern der nicht mehr brauchbare Pass sorgfältig behandelt wurde.
Bei Kinderpässen ist folgendes zu berücksichtigen: Kinder, die das 3. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben, erhalten aktuell in der Schweiz einen 3 Jahre gültigen biometrischen Pass. Bei den nicht-biometrischen Pässen existieren heute drei Alterskategorien mit unterschiedlicher Gültigkeitsdauer. Im internationalen Vergleich erscheinen jedoch eher zwei Alterskategorien angemessen. Nur wenige Staaten kennen drei Alterskategorien. Viele Staaten legen für ihre Kinderpässe sogar eine Gültigkeitsdauer von 5 Jahren oder mehr fest (bspw. Frankreich, Deutschland, USA, Grossbritannien, Australien oder Japan). Trotzdem ist ein 5 Jahre gültiger Kinderpass problematisch, weil sich das Aussehen eines Kleinkindes in dieser Zeit stark verändert. Dies kann eine Identifikation in der Praxis deutlich erschweren oder gar verunmöglichen.
Absatz 1bisVAwG, welcher ausschliesslich die Gültigkeitsdauer biometrischer Pässe geregelt hat, kann aufgehoben werden.
Die ausgestellten Pässe 03 und 06 bleiben bis zum Ende ihrer Laufzeit gültig.
Die Formulierung von Absatz 3 wird angepasst. Entscheidend für eine verkürzte Gültigkeitsdauer ist nicht ein allfälliger Missbrauch, sondern, dass die betreffende Person nicht die gebotene Sorgfalt im Umgang mit Ausweisen hat walten lassen, wie dies in Artikel 27b VAwG vorgesehen ist. Wer also in fünf Jahren mehr als drei Ausweise derselben Ausweisart verliert, erhält den neuen Ausweis nur mit verkürzter Gültigkeitsdauer. Es sollen jedoch nicht Personen bestraft werden, welche die gebotene Sorgfalt walten liessen. Wenn jemandem ohne eigenes Verschulden Ausweise abhanden kommen (Raub, Zerstörung bei einem Brand oder einer Naturkatastrophe usw.), erhält die Person den neuen Ausweis mit ordentlicher Gültigkeitsdauer ausgestellt.