Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/104: Revision der Verordnung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige vom 20. September 2002 (Ausweisverordnung) · 16 Seiten
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5.3. Überschrift 1. Abschnitt vom 2. Kapitel: Ausstellende Behörde
Neu lautet diese Überschrift aufgrund des neuen Ausstellungsverfahrens "Ausstellende Behörde" anstelle von "Antragstellende Behörde".
5.4. Artikel 6 E VAwG
Mit der definitiven Einführung biometrischer Pässe werden diese als ordentliche Pässe bezeichnet und die Sachüberschrift von Artikel 6 E VAwG wird entsprechend angepasst.
Neu wird die den Passantrag bearbeitende Behörde als "zuständige ausstellende Behörde" bezeichnet. Artikel 6 E VAwG regelt die örtliche Zuständigkeit:
Nach Absatz 1 ist im Inland die vom Wohnsitzkanton bezeichnete Stelle zuständige ausstellende Behörde. Am Wohnsitzprinzip (antragstellende Person muss in dem Kanton den Ausweis beantragen, in dem sie Wohnsitz hat) wird festgehalten. Die ausstellenden Behörden müssen bei Zweifel über die Korrektheit der Personendaten diese überprüfen können. Dies geschieht am effizientesten bei der Einwohnergemeinde oder dem zuständigen Zi-
vilstandsamt, also in der Regel in dem Kanton, wo die Person Wohnsitz hat.
Die Kantone müssen entscheiden, wie viele Stellen auf ihrem Gebiet Ausweisanträge bearbeiten können. Sie werden dabei auf die Grösse, die Einwohnerzahl und die geografischen Gegebenheiten Rücksicht nehmen müssen. Bestimmt ein Kanton mehrere Stellen, so muss er eine verantwortliche Stelle bestimmen, welche den Bundesbehörden als einzige Ansprechstelle dient und welche die Verantwortung für einen einheitlichen Vollzug im Kanton übernehmen muss. Falls ein Kanton mehrere zuständige ausstellende Behörden bestimmt, kann er festlegen, ob die antragstellende Person bei einer bestimmten oder bei irgendeiner zuständigen ausstellenden Behörde im Kanton vorsprechen muss.
Gemäss Absatz 2 ist im Ausland die diplomatische oder konsularische Vertretung zuständig, bei der die antragstellende Person immatrikuliert ist. Für Auslandschweizer ist jedoch vorgesehen, dass die persönliche Vorsprache auch in der Schweiz stattfinden kann (vgl. Ziff. 5.9.).
Absatz 3 regelt die örtliche Zuständigkeit für Personen, die in der Schweiz keinen Wohnsitz haben, aber auch im Ausland nicht bei einer Vertretung immatrikuliert sind. In der Regel handelt es sich dabei um sogenannte Weltenbummler. Unter diese Bestimmung fallen aber auch die Schweizerinnen und Schweizer, die im Fürstentum Liechtenstein wohnen. In der Regel werden diese ihre Ausweise im Kanton St. Gallen beantragen.
Absatz 4 regelt eine weitere Ausnahme der örtlichen Zuständigkeit. In begründeten Fällen kann anstelle der zuständigen ausstellenden Behörde auch die ausstellende Behörde des Aufenthaltsortes einen Ausweisantrag entgegen nehmen. Zu denken ist vor allem an
Schweizerinnen und Schweizer, denen im Ausland Ausweise abhanden kommen und die für die Weiterreise auf neue Dokumente angewiesen sind. Absatz 4 ermöglicht aber auch in der Schweiz selbst in Ausnahmefällen vom Wohnsitzprinzip abzuweichen. Nicht unter diese Ausnahme fallen jedoch antragstellende Personen, die aus Bequemlichkeit im Kanton ihres Arbeitsortes sowie Wochenaufenthalter, die im Kanton ihres Wochenaufenthalts statt im Kanton des Wohnsitzes einen Ausweis beantragen wollen. Da der Ausweisantrag durch eine örtlich nicht zuständige Stelle bearbeitet wird, ist in diesen Fällen immer eine Rücksprache mit den zuständigen ausstellenden Behörden erforderlich.
5.5. Artikel 7 E VAwG
Die Bezeichnung "zuständige antragstellende Behörde" wird in "zuständige ausstellende Behörde" geändert, da beim neuen Verfahren keine antragstellenden Behörden mehr vorgesehen sind.
Grundsätzlich muss auch der provisorische Pass bei der zuständigen ausstellenden Behörde beantragt werden. Genau wie bei Artikel 6 Absätze 3 und 4 E VAwG sind aber auch Ausnahmen denkbar (bspw. wenn die Zeit für die Ausstellung bei der zuständigen ausstellenden