Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/31: Revision des Zivildienstgesetzes und des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe · 41 Seiten
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das Glück des Menschen fördern zu müssen, so wird sie auch erläutern müssen, dass sie nicht nur ihr eigenes Glück meint, und begründen müssen, inwiefern diese moralische Forderung mit dem Leisten von Militärdienst aus ihrer Sicht unvereinbar sei.
Diese Anforderungen von Artikel 16c Absatz 1 lassen sich in der Regel mit wenigen Sätzen erfüllen. Worthülsen allein sollen aber nicht genügen. Die gesuchstellende Person muss zudem zu einer von vier Dimensionen (sie entsprechen den Buchstaben a-d von Artikel 18b des geltenden Gesetzes) persönlich Stellung nehmen (Art. 16c Abs. 2):
_ Warum hat die benannte moralische Forderung für die gesuchstellende Person Gültigkeit?
_ Infolge welcher Einflüsse oder Ereignisse ist der Gewissenskonflikt entstanden und hat er sich
entwickelt?
_ Wie setzt die gesuchstellende Person die benannte moralische Forderung auch in andern Le-
bensbereichen um?
_ Wie beeinflusst der geltend gemachte Gewissenskonflikt das Befinden und die Lebensführung
der gesuchstellenden Person?
Diese Dimensionen fügen zum inhaltlichen Aspekt der „Nachvollziehbarkeit“ einen zweiten Aspekt der Authentizität hinzu: Es muss (vermutungsweise) spürbar werden, dass die Stellungnahme persönlich, eben authentisch ist. Bsp.: Eine Stellungnahme, die unverständlich ist bzw. nicht in Verbindung mit der moralischen Forderung gebracht werden kann (Inhalt) oder die offensichtlich aus einer Vorlage (z.B. aus dem Internet) abgeschrieben ist (Authentizität), ist nicht ausreichend.
Wie hoch die Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit im Einzelnen sein sollen, lässt sich nicht reglementieren. Die Formulierung in Artikel 18 und 18a, wonach die Erläuterung „in den wesentlichen Punkten“ nachvollziehbar sein muss, weist allerdings darauf hin, dass die Anforderungen nicht allzu hoch angesetzt werden sollen. Die Anforderungen an das Gesuch werden allerdings gegenüber heute erhöht, damit das Gesuch für eine Zulassung ohne Anhörung genügen kann.
Wird aufgrund der schriftlichen Eingabe der Gewissenskonflikt für die Vollzugsstelle nachvollziehbar und sind die erforderlichen formellen Voraussetzungen erfüllt, verfügt sie die Zulassung zum Zivildienst (Art. 18a).
Wenn die gemachten Darstellungen nicht geeignet erscheinen, einen Gewissenskonflikt nachvollziehbar zu machen, oder wenn Tatsachen oder Umstände bekannt sind, zu welchen die Ausführungen der gesuchstellenden Person in offensichtlichem Widerspruch stehen, wird die Vollzugsstelle das Gesuch einer weiteren Prüfung unterziehen. Zunächst soll die gesuchstellende Person aufgefordert werden, die offenen Fragen durch schriftliche Ergänzung zu beantworten (Art. 16d Abs. 3). Können die Zweifel in der Folge nicht beseitigt werden, wird die gesuchstellende Person zu einer Anhörung eingeladen (Art. 18 Abs. 1). Eine Anhörung findet zudem immer statt, wenn die gesuchstellende Person diese von sich aus verlangt und das Gesuch nicht ohne eine Anhörung gutgeheissen werden kann.
3.2.5 Messen der Varianten Tatbeweis und Verfahrensvereinfachung an den Kriterien ge-
mäss Motion; Schlussfolgerung
Die Motion Studer fordert, dass das revidierte Zulassungsverfahren die folgenden fünf Kriterien erfülle: Es müsse kostengünstiger sein, für alle Beteiligten deutlich weniger aufwendig, transparenten
Grundsätzen folgen, zu gerechten Ergebnissen führen und den Tatbeweis berücksichtigen.
Die Protokolle der Kommissionen und die Debatten in National- und Ständerat geben keine verlässlichen Hinweise, was genau mit diesen Kriterien gemeint ist. Wir definieren sie wie folgt:
_ Kostengünstiger: Die Kosten des revidierten Verfahrens, welche der Bund zu tragen hat, liegen
deutlich unter denjenigen des heutigen Verfahrens.
_ Deutlich weniger aufwendig: Wir fassen unter Aufwand alle Ressourcen zusammen, die erfor-
derlich sind (insbesondere Zeit und Arbeit und Anzahl beteiligter Personen), und unterscheiden dabei den Aufwand für die gesuchstellende Person von demjenigen der Verwaltung.
_ Transparenten Grundsätzen folgend: Transparenz bedeutet für uns, dass das Verfahren und die
Zulassungskriterien für (junge) Bürger leicht verständlich und nachvollziehbar kommuniziert werden können.
_ Zu gerechten Ergebnissen führend: Das Verfahren führt zu gerechten Ergebnissen, wenn die Zu-
lassungskriterien beurteilbar sind, wenn alle gesuchstellenden Personen rechtsgleich behandelt
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