Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/31: Revision des Zivildienstgesetzes und des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe · 41 Seiten
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_ die Erklärung der gesuchstellenden Person, dass sie dies tun will, weil sie den Militärdienst mit
ihrem Gewissen nicht vereinbaren kann;
_ die Erklärung der gesuchstellenden Person, dass sie bereit ist, den Dienst nach den Vorschriften
des Gesetzes zu leisten und die damit verbundenen Pflichten auf sich zu nehmen.
Der zweite Punkt ist wichtig, weil ohne diesen eine grosse Annäherung an die freie Wahl erfolgen würde. Die gesuchstellende Person deklariert mit ihrer Unterschrift, dass sie keinen Militärdienst leisten kann, weil sie durch die Militärdienstleistung in einen Gewissenskonflikt gerät. Der Wahrheitsgehalt dieser Deklaration wird bei einer Tatbeweislösung aber nicht überprüft. Eine so definierte Erklärungspflicht liegt auf der Linie einer historischen Auslegung des Verfassungstextes: Der Zivildienst war stets als Lösung für Militärdienstverweigerer mit Gewissensgründen gedacht.
Bei der dritten Erklärung geht es um ein ausdrückliches Commitment mit dem eingeschlagenen Weg. Die gesuchstellende Person soll sich bewusst werden, worum es geht, was sie auf sich nimmt, dass es sich nicht um Zivilschutz handelt und dass der Faktor 1,5 im Spiel ist.
Über die genannten Deklarationen hinaus wird von der gesuchstellenden Person keine schriftliche Begründung verlangt. Es geht nicht um eine tiefgründige Darlegung der Gewissensregungen der gesuchstellenden Person. Solche weitergehenden Darlegungen zu verlangen machte nur Sinn, wenn daran und vor allem an ein Ungenügen der Darlegungen Rechtsfolgen geknüpft wären. Sobald dies aber beabsichtigt wird, wäre wieder die Türe zu einer irgendwie gearteten Prüfung der Gewissensgründe geöffnet.
Wo die formellen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, soll ein Nichteintretensentscheid gefällt werden (Art. 18 Abs. 2 ZDG). Dies ist insbesondere in folgenden Fällen gegeben:
_ wenn eine der erforderlichen Deklarationen fehlt (es müssen nicht alle fehlen, das Fehlen einer
einzigen genügt);
_ wenn diese Deklarationen mit Bedingungen und Vorbehalten versehen sind;
_ wenn die Unterschrift unter dem Gesuch fehlt;
_ wenn die erforderlichen Daten zur Person und zu ihrer Militärdienstpflicht nicht zur Verfügung
gestellt werden;
_ wenn die gesuchstellende Person militärdienstuntauglich ist;
_ wenn allgemeine Voraussetzungen gemäss dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG)1 nicht erfüllt sind (wenn z.B. im Vertretungsfall eine unterschriebene Vollmacht fehlt).
Ergeben sich im Zusammenhang mit der Gesuchseinreichung Zweifel, ob die gesuchstellende Person tatsächlich militärdiensttauglich ist, so soll – wie dies bereits heute der Fall ist (Art. 11 Abs. 2 der Verordnung über das Verfahren der Zulassung zum Zivildienst2) - die Militärdiensttauglichkeit der gesuchstellenden Person (erneut) überprüft werden.
Geprüft wurde, ob verlangt werden solle, dass eine gesuchstellende Person ihr Gesuch bei der zuständigen Stelle im Rahmen einer persönlichen Vorsprache einreichen müsse. Von ihr wäre damit gefordert gewesen, ihre Haltung allenfalls nochmals zu reflektieren und gegenüber einer Drittperson darzulegen. Diese Idee wurde allerdings verworfen, weil von ihr kein Mehrwert im Sinne einer Selektionswirkung erwartet werden kann. Vielmehr dürfte eine solche Anforderung als unnötige Schikane empfunden werden, wenn z.B. die gesuchstellende Person aus dem Bergell zur Abgabe einer „einfachen“ Erklärung extra zur Vollzugsstelle nach Mels oder diejenige aus dem Oberwallis nach Sumiswald reisen müsste. Die entscheidende Selektionswirkung ist durch den effektiven Tatbeweis, das Leisten eines anderthalb Mal längeren Zivildienstes, zu erwarten.
3.2.3 SOLL 2: Tatbeweislösung (Untervariante Faktor 1,8)
Die Ausführungen in der vorstehenden Ziffer 3.2.2 gelten grundsätzlich auch für die Untervariante mit dem Faktor 1,8. Bei dieser Untervariante werden an den Tatbeweis wesentlich erhöhte Anforderungen gestellt. Dafür wird auf den Ausgleich der weiteren Erhöhung des Faktors bei Gefährdung der Armeebestände verzichtet.
1 SR 172.021
2 SR 824.016
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