Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/31: Revision des Zivildienstgesetzes und des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe · 41 Seiten
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werden und wenn Gewähr dafür besteht, dass das Gesuch und dessen Begründung die Ansichten und Überzeugungen der gesuchstellenden Person wiedergeben.
_ Den Tatbeweis berücksichtigend: Falls mit Tatbeweis gemeint ist, dass der Zivildienst länger
dauert als der nicht geleistete Militärdienst, berücksichtigen beide Varianten – wie auch das gegenwärtige Verfahren - den Tatbeweis. Wir verstehen unter „Berücksichtigung des Tatbeweises“ die Einrichtung eines Verfahrens, das die Bereitschaft, einen längeren Dienst zu leisten, als „Beweis“ dafür gelten und genügen lässt, dass ein Gewissenskonflikt mit dem Leisten von Militärdienst vorliegt. Eine solche Lösung verzichtet auf die Erhebung und Prüfung der Gründe, nicht jedoch unbedingt auf die Einforderung einer Deklaration, dass es um Gewissensgründe gehe.
Kriterien gem. Variante „Tatbeweis“ Variante „Verfahrensvereinfachung“ Motion (Untervarianten 1,5 und 1,8)
Kostengünstiger Grosse Einsparungen sind Es sind ebenfalls bedeutende Einsparungen mög-
möglich. Ausgehend von lich, da auch in dieser Variante die Zulassungs-2500 Gesuchen pro Jahr kommission und die Kontrollstelle im Generalsekregenügen ca. 80 Stellen- tariat des Eidg. Volkswirtschaftsdepartements wegprozente. Die Lohnkosten fallen. Je nachdem, wie viele gesuchstellende Persind relativ tief, denn nur sonen angehört werden, sind die Kosten jedoch zu einem kleinen Teil ist mehr als doppelt so hoch oder noch höher als in der wissenschaftliche Sachbe- Variante „Tatbeweis“. Obwohl mit weniger Gesuarbeitung erforderlich. chen als beim Tatbeweis zu rechnen ist, werden die Kosten deutlich höher sein. Die Kosten pro Stelle sind höher, da es mehr wissenschaftliche Sachbearbeitung braucht.
deutlich für die Der Aufwand sinkt auf ein Der Aufwand sinkt insgesamt deutlich, weil das ganweniger Ver- Minimum, weil die Gesu- ze Verfahren von wenigen Angestellten abgewickelt aufwendig wal- che nur noch formell ge- wird. Die Prüfung des Gesuchs im Instruktionsver-
tung prüft werden. Das erstin- fahren wird aufwendiger als heute, weil es inhaltlichstanzliche Verfahren dau- materiell im Hinblick auf eine mögliche Zulassung ert nur Tage. geprüft wird und wohl sehr häufig zusätzliche Erklärungen angefordert werden müssen. Die Reduktion des Aufwands insgesamt hängt davon ab, welcher Anteil der gesuchstellenden Personen angehört wird. Davon hängt auch ab, ob das erstinstanzliche Verfahren Tage oder Monate dauert.
für die Der Aufwand ist minim: Ein Gesuch: Das Verfassen des Gesuchs wird aufwenge- vollständig ausgefülltes diger als im heutigen Verfahren, wenn es für die such- Gesuchsformular genügt. Zulassung ohne Anhörung genügen soll.
stel- Wer das Gesuch auf An- Anhörung: Der Aufwand bleibt sich im Vergleich mit lende hieb vollständig einreicht, dem heutigen Verfahren gleich für die gesuchstel-Per- wird innert weniger Tage lenden Personen, die angehört werden.
son zugelassen.
Insgesamt: Das Verfahren wird weniger aufwendig, falls die gesuchstellende Person ohne Anhörung zugelassen wird. Die gesuchstellende Person muss damit rechnen, dass sie ihr Gesuch vervollständigen und zur Anhörung erscheinen muss, was das Verfahren in die Länge zieht. Im Idealfall halten sich Mehraufwand für die Gesuchsformulierung und Minderaufwand infolge Wegfalls der persönlichen Anhörung die Waage.
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