Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/31: Revision des Zivildienstgesetzes und des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe · 41 Seiten
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3.2.4 SOLL 3: Verfahrensvereinfachung
3.2.4.1 Begriff, Funktionsweise
Mit dem Modell „Verfahrensvereinfachung“ wird ein Zulassungsverfahren vorgeschlagen, das am bisherigen Gedanken des Zulassungsverfahrens grundsätzlich festhält, wonach die gesuchstellende Person ihre Gewissensgründe gegenüber der Zulassungsbehörde darlegen muss. Während gegenwärtig diese Darlegung in fast jedem Fall schriftlich und mündlich zu erfolgen hat (nur getaufte Zeugen Jehovas müssen heute in der Regel keine persönliche Anhörung bestehen), soll gemäss der Verfahrensvereinfachung jedoch die schriftliche Darlegung in der Regel genügen und die persönliche Anhörung die Ausnahme bleiben. Entsprechend soll die Schwelle der „Glaubhaftigkeit“ – die nur im persönlichen Gespräch beurteilt werden kann – gesenkt werden auf das Niveau der „Nachvollziehbarkeit“.
Beurteilt wird die Darlegung des Gewissenskonflikts nicht mehr durch eine Kommission, sondern durch eine Sachbearbeiterin oder einen Sachbearbeiter der Verwaltung. Ist die Nachvollziehbarkeit einer schriftlichen Begründung nicht gegeben und kann sie auch nicht im Rahmen einer schriftlichen Nachbesserung hergestellt werden, so soll die gesuchstellende Person persönlich angehört werden.
3.2.4.2 Konkrete Ausgestaltung (Überblick)
Die Anforderungen bezüglich der ersten beiden Bedingungen einer Zulassung bleiben im Prinzip unverändert: Die gesuchstellende Person muss sich auf eine moralische Forderung berufen und begründen, warum diese mit dem Leisten von Militärdienst aus ihrer Sicht unvereinbar ist.
Die dritte Bedingung – die Glaubhaftigkeit der Darlegung dieses Gewissenskonflikts – wird gemäss geltendem Gesetz von der Zulassungskommission nach der persönlichen Anhörung anhand von fünf Dimensionen beurteilt. Gemäss Art. 18b ZDG muss die gesuchstellende Person zu allen fünf Dimensionen befragt werden. Für eine Zulassung sind allerdings nicht zu jeder Dimension Aussagen notwendig, welche die Glaubhaftigkeit stützen, da die Zulassungskommission nach der Anhörung die Glaubhaftigkeit der Darlegung des Gewissenskonflikts insgesamt beurteilt.
Dieses Konzept ist in der Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über den Zivildienst vom 21. September 20011 dargestellt.
Die fünf Dimensionen, die erlauben, die Glaubhaftigkeit der Darlegung des Gewissenskonflikts zu beurteilen, sind folgende:
_ eine eher intellektuelle oder rationale Dimension: Kann die gesuchstellende Person ihren Gewis-
senskonflikt und die ihre Einstellung und ihr Verhalten prägenden moralischen Forderungen benennen und erklären?
_ eine biografische Dimension: Von wann an und unter welchen Umständen hat der Gewissens-
konflikt begonnen und wie hat er sich entwickelt?
_ eine auf die Lebensführung bezogene Dimension: Wie setzt die gesuchstellende Person die mo-
ralische Forderung in anderen vergleichbaren Zusammenhängen im Alltag um?
_ eine Dimension, die auf die physische und psychische Befindlichkeit der gesuchstellenden Per-
son bezogen ist: Inwiefern hat das Gewissen die gesuchstellende Person geplagt («Gewissensbisse», Gewissensnot)?
_ die Dimension der persönlichen Glaubwürdigkeit.
An diesem Verständnis des Gewissens und des Gewissenskonflikts sowie an der Konzeption, wie ein solcher mitgeteilt werden kann, wird bei der Variante Verfahrensvereinfachung grundsätzlich festgehalten. Da sich diese in der Regel mit einem schriftlichen Verfahren begnügt, können jedoch nicht zu allen Dimensionen schriftliche Darlegungen verlangt werden: für die Nachvollziehbarkeit des Gewissenskonflikts sollen deshalb schriftliche Darlegungen zu mindestens einer der vier erstgenannten Dimension genügen.
Um nachvollziehbar zu sein, muss die Erläuterung des Gewissenskonflikts (Art. 16c Abs. 1) verständlich, logisch, schlüssig und sachlich korrekt sein. Bsp. 1: Die Begründung, eigenhändig keine Waffe bedienen zu dürfen, im Übrigen aber die Armee gut zu heissen, ist als Verweigerung jeder Militärdienstleistung nicht nachvollziehbar, weil es die Möglichkeit des waffenlosen Militärdienstes gibt. Bsp. 2: Beruft sich eine gesuchstellende Person auf die moralische Forderung, mit ihrem Handeln immer
1 BBl 2001 6165ff.
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