Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/31: Revision des Zivildienstgesetzes und des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe · 41 Seiten

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folgt transparenten Die Transparenz ist unein- Die Transparenz ist nur beschränkt gewährleistet; Grundsätzen geschränkt gewährleistet: Vorverfahren und materieller Entscheid sind Er-

Die Zulassungskriterien messensentscheide; diese folgen Kriterien, welche sind einfach und klar. dem Laien schwer erklärbar bzw. für diesen schwer verständlich sind.

führt zu gerechten Gerechte Ergebnisse sind Ergebnisse können ungerecht sein, weil die Beurtei-Ergebnissen vollumfänglich gewährleis- lung innerer Vorgänge im Zentrum steht und diese

tet: Die rein formellen Zu- einer Beurteilung nur sehr schwer zugänglich sind. lassungskriterien stellen Der Umgang mit unbestimmten Rechtsbegriffen und die Gleichbehandlung das Fällen von Ermessensentscheiden bergen ein sicher; Schwindeln bei der erhöhtes Risiko, dass nicht alle gesuchstellenden Gesuchsredaktion ist nicht Personen gleich behandelt werden. Schwindeln,

möglich. insbesondere Abschreiben bei der Gesuchsredaktion, kann nur schwer erkannt werden. Zudem können gesuchstellende Personen, die sich schriftlich besser ausdrücken und intellektuell-rational stark sind, mit kleinerem Aufwand, ohne Anhörung, zugelassen werden.

berücksichtigt den ja Nur beschränkt, enthält durch den Faktor 1,5 aber - Tatbeweis wie die heutige Lösung - ein Tatbeweiselement.

Schlussfolgerung:

Alle Varianten liegen auf der Linie der Anliegen der Motion Studer. Die Tatbeweislösung erfüllt jedoch die Kriterien der Motion sehr viel besser als die Verfahrensvereinfachung. Denn sie reduziert die Verfahrenskosten und den Aufwand aller Beteiligten deutlich stärker und führt zu transparenteren und gerechteren Ergebnissen. Die Verfahrensvereinfachung dagegen weist vier heikle Punkte auf: 1. Ohne persönliche Anhörung ist nicht erkennbar, ob eine Gesuchsbegründung effektiv durch die gesuchstellende Person verfasst wurde. 2. Durch die Beschränkung der Begründungspflicht auf eine schriftliche Eingabe nehmen die Anforderungen an die Abfassung eines Zulassungsgesuchs gegenüber heute deutlich zu: Was bisher im persönlichen Gespräch erhellt werden konnte, muss künftig im schriftlichen Gesuch angelegt sein. Dies benachteiligt im schriftlichen Ausdruck nicht geübte gesuchstellende Personen und widerspricht auch dem Kriterium der Aufwandreduktion. Schon heute sind viele Gesuche schwach begründet. 3. Die Entscheidung darüber, ob doch eine persönliche Anhörung der gesuchstellenden Person stattfinden solle, ist eine Ermessensentscheidung, die nicht an wirklich transparente Kriterien geknüpft werden kann. Und je höher schliesslich 4. die Anforderungen sind, denen die schriftlichen Erläuterungen des Zulassungsgesuchs genügen sollen, desto grösser wird die Anzahl der persönlichen Anhörungen sein und desto weniger lassen sich mit dieser Variante Kosten einsparen. Das heisst: Wird die Begründungspflicht ernst genommen, so lassen sich mit der Verfahrensvereinfachung nur beschränkt Einsparungen erzielen. Wird die Begründungspflicht nicht ernst genommen, so entfaltet sie kaum eine Selektionswirkung.

3.2.6 Rücksichtnahme auf die Entwicklung der Armeebestände

3.2.6.1 Tatbeweislösung Untervariante 1,5 und Verfahrensvereinfachung

Aufgrund der bisherigen Zulassungspraxis, gemäss welcher lediglich rund 6% der gesuchstellenden Personen einen negativen Zulassungsentscheid erhielten, ist nicht zu erwarten, dass eine Veränderung des Zulassungsverfahrens bei gleichbleibender Zivildienstdauer zu einer grossen Zunahme der Zivildienstgesuche führt, die damit einen markanten Einfluss auf die Bestände der Armee hätte (detailliertere Darlegungen dazu finden sich in Kapitel E Ziffer 7). Derzeit weist die Armee insbesondere aus Gründen der Umstellung auf Armee XXI noch Überbestände auf. So wurden in den Jahren seit 2004 jeweils 20'000 – 28'000 Angehörige der Armee, welche ihre Dienstpflicht noch nicht erfüllt haben, nicht zu einer Dienstleistung aufgeboten, weil für sie keine Verwendung bestand.

Zwar ist in Österreich nach dem Verzicht auf die Prüfung der Gewissensgründe die Quote der Zivildienstleistenden merklich gestiegen. Gleichzeitig ist die Quote der Militärdienstuntauglichen im Ver-

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