Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/31: Revision des Zivildienstgesetzes und des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe · 41 Seiten
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gleich zu Deutschland und auch der Schweiz aber verhältnismässig gering geblieben. Das Total der Untauglichen und der Zivildienstleistenden ist in Österreich prozentual ziemlich genau gleich gross wie in der Schweiz, nämlich rund 40%. Das österreichische Bundesheer vermag dennoch seine Bestände nach wie vor zu decken. Die vorerst provisorisch eingeführte Tatbeweislösung konnte daher in ein Definitivum übergeführt werden.
Da die künftige Entwicklung der Gesuchszahlen in der Schweiz nicht gänzlich voraussehbar ist, die Grösse der Geburtsjahrgänge aber abnimmt, soll vorab aus politischen Überlegungen ein Korrekturmechanismus eingeführt werden. Dieser Mechanismus soll es den zuständigen Behörden ermöglichen, die Armeebestände zu sichern, sofern sich über eine gewisse Periode hinweg eine Entwicklung abzeichnet, welche diese Bestände zu gefährden droht, soweit diese Entwicklung auf einen markanten Anstieg der Anzahl Zulassungen zum Zivildienst zurückzuführen ist. Bei andern Ursachen müssten andere Steuerungsmöglichkeiten geprüft werden. Gleichzeitig soll die Möglichkeit bestehen, wenn der Bedarf der Armee es erlaubt, die Anforderungen betreffend die Dauer des Zivildienstes und somit eine weitere Hürde der Zulassung zu senken.
Im Rahmen eines neuen Artikels 8a soll daher die Bundesversammlung die Möglichkeit erhalten, per Verordnung die Dauer des ordentlichen Zivildienstes maximal auf den Faktor 1,8 anzuheben, wenn der Bedarf der Armee nicht mehr gedeckt werden kann, weil eine entsprechend grosse Anzahl Militärdienstpflichtiger zusätzlich zum Zivildienst zugelassen wurde. Falls der Armeebedarf es erlaubt, soll die Bundesversammlung den Faktor im gleichen Umfang, d.h. bis auf den Faktor 1,2 senken können. Mit diesem Spielraum von +/- Faktor 0,3 zum heute geltenden Faktor 1,5 (und von +0,3 zum heute geltenden Faktor 1,1) wird eine flexible, sachgerechte Lösung vorgeschlagen, welche auch verfassungsmässig vertretbar ist. Sie bewegt sich im (unteren) Bereich der Bandbreite, welche Prof.
Tschannen in seinem Gutachten zur Verfassungsmässigkeit einer reinen Tatbeweislösung erwähnt hat: Demnach erscheine ein Zivildienst „um den Faktor 1,3 bis 2,0“ im Lichte der Verfassung als plausibel.
3.2.6.2 Tatbeweislösung Untervariante 1,8
Bei dieser Untervariante wird auf die Möglichkeit der flexiblen Anpassung der Zivildienstdauer in Relation zur Entwicklung der Armeebestände verzichtet. Statt dessen soll aus Sorge um die Bestände der Armee der Faktor für Soldaten generell auf 1,8 erhöht werden.
4 Auswirkungen in der Militärgesetzgebung
4.1 Waffenloser Militärdienst
Die Motion Studer betrifft nur den Zivildienst. Allerdings ist eine Prüfung der Gewissensgründe auch im Rahmen des waffenlosen Militärdienstes vorgesehen, der beim Vorliegen eines Gewissenskonfliktes beantragt werden kann. Auch wenn die heutige Formulierung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG)1 mit der Einführung des ZDG erfolgte, ist sie so zu belassen. Die Einführung eines Tatbeweises ist in diesem Zusammenhang nicht möglich. Die Ausgangslage unterscheidet sich auch insofern von jener des Zivildienstes, als es sich bei der Zulassung zum waffenlosen Militärdienst nur um eine Zuteilung zu anderen Funktionen innerhalb der Armee handelt.
Die Anzahl der zum waffenlosen Militärdienst zugelassenen Personen war zwischen 1994 und 2004 ziemlich konstant bei 142 – 165 Armeeangehörigen pro Jahr. Im Jahr 2005 ist sie auf 135 und im vergangenen Jahr auf 65 Armeeangehörige zurückgegangen. Da die Bewilligungsinstanz sich aus Personal des VBS bzw. der kantonalen Militärverwaltungen zusammensetzt, fallen die Kosten dieses Verfahrens kaum ins Gewicht.
4.2 Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit
Artikel 9 MG wird im Rahmen der Revision 09 des MG neu formuliert. Der heutige Absatz 2 soll gestrichen werden, weil die Rekrutierung der Stellungspflichtigen, welche die Zulassung zum Zivildienst beantragen, bereits im ZDG und in der Verordnung über die Zulassung zum Zivildienst geregelt ist.
1 SR 510.10
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