Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/31: Revision des Zivildienstgesetzes und des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe · 41 Seiten
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Somit besteht kein Anlass, für die Rekrutierung der Stellungspflichtigen, welche die Zulassung zum Zivildienst beantragen, im MG besondere Bestimmungen aufzunehmen.
Die Tauglichkeitsrate für den Militärdienst anlässlich der Rekrutierung steigt wieder leicht an und hat im Jahr 2006 rund 64% erreicht. Sie soll mit geeigneten generellen Massnahmen weiterhin leicht erhöht werden können. Damit wird auch die Grundmenge der Militärdiensttauglichen im Hinblick auf die Zulassung zum Zivildienst grösser.
4.3 Wirkung der Gesuchseinreichung – Einrückungspflicht bezüglich der kommenden Mili-
tärdienstleistung
Die Motion Studer verlangt, dass das Zulassungsverfahren kostengünstiger und weniger aufwendig gestaltet wird. Eine Beschleunigung wird hingegen nicht ausdrücklich anvisiert. Es besteht somit vom Motionstext her kein Handlungsbedarf bezüglich Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und deren Auswirkungen auf den nächsten Militärdienst der gesuchstellenden Person.
Die Gesuchseinreichung soll aber nicht dazu missbraucht werden können, um eine nicht bewilligte Dienstverschiebung zu erreichen, indem ein Gesuch eingereicht und dieses nach Beginn der Militärdienstleistung wieder zurückgezogen wird. Bei der Tatbeweislösung dient der künftige Verzicht auf die Sistierung der Einrückungspflicht (Art. 17 ZDG) diesem Ziel: Das Zulassungsverfahren wird innert Tagen durch einen Entscheid abgeschlossen und der Rückzug des Gesuches nach der Eröffnung des Entscheides soll künftig ausgeschlossen werden (Art. 18a Abs. 2). Bei der Variante Verfahrensvereinfachung wird an der bisherigen Regelung grundsätzlich festgehalten. Nur wer sein Zulassungsgesuch drei Monate vor der nächsten Militärdienstleistung einreicht, ist von der Einrückungspflicht befreit. Diese Frist deckt sich weitgehend mit der Regelung für Gesuche um Dienstverschiebungen in der Armee: Angehörige der Armee werden mit einer Dienstanzeige 20 Wochen vor Beginn der nächsten Dienstleistung informiert. Die Dienstverschiebungsgesuche müssen dann bis 14 Wochen vor Dienstbeginn eingereicht werden, soweit der Grund der Verschiebung zu diesem Zeitpunkt schon bekannt ist.
Wer trotz gültigem Aufgebot nicht in einen Militärdienst einrückt, aber in der Folge zum Zivildienst zugelassen wird, kann nach geltendem Recht nicht wegen Militärdienstverweigerung oder Militärdienstversäumnis bestraft werden. Als Sanktionierung steht lediglich der Tatbestand der Missachtung eines Aufgebotes zur Verfügung. Bei diesem Tatbestand handelt es sich um eine blosse Übertretung. In der Praxis werden in solchen Fällen lediglich Disziplinarbussen von rund Fr. 100.-- ausgesprochen. Mit der Einführung einer Tatbeweislösung ist einem Militärdienstpflichtigen zuzumuten, ein allfälliges Zivildienstgesuch so rechtzeitig einzureichen, dass es vor der nächsten Militärdienstleistung entschieden ist. Tut er dies nicht oder reicht er ein Gesuch allenfalls gar erst nach Beginn der Dienstleistung ein, ohne eingerückt zu sein, so soll er merklich bestraft werden. Die zuständigen Stellen des VBS (Oberauditorat) prüfen daher, ob Artikel 84 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 (MStG)1 modifiziert und zu einem Vergehenstatbestand umgestaltet werden soll.
5 Wehrpflichtersatzabgabe
5.1 Ausgangslage
Die Motion verlangt, dass die Wehrpflichtersatzabgabe so zu erhöhen sei, dass die durch sie bewirkte Belastung der abgabepflichtigen Personen besser als heute der Gesamtbelastung der Personen entspreche, die ihre Wehrpflicht durch persönliche Dienstleistung erfüllen. In der Motion wird dazu insbesondere erwogen, dass die Wehrpflichtersatzabgabe in ihrer heutigen Ausgestaltung eine viel zu attraktive Lösung sei, die dem Grundsatz der Gleichwertigkeit, welcher der Umsetzung des Postulates der Wehrgerechtigkeit zugrunde liegt, nicht mehr genügend nachkomme. Mit der Erhöhung sollen falsche Anreize aufgehoben und soll dem Postulat der Wehrgerechtigkeit besser nachgelebt werden.
5.2 Bericht der Ökonomengruppe der Eidg. Steuerverwaltung zur Anpassung der Höhe der Wehrpflichtersatzabgabe
Mit der Annäherung an die Gleichwertigkeit zwischen Militärdienst und Wehrpflichtersatzabgabe sollen insbesondere Anreize, den „blauen Weg“ einzuschlagen, beseitigt werden. Die Eidgenössische Steu-
1 SR 321.0
17/41 Q:\ZIVI_A_BUND\23--RevZDG\233--RevZDG-05-07\AntragBR_2007Mai\Erläuterungen_070627_d_wer.doc