Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/31: Revision des Zivildienstgesetzes und des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe · 41 Seiten

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erverwaltung hat als Aufsichtsbehörde für die Belange der Wehrpflichtersatzabgabe ihre Ökonomengruppe mit der Abklärung beauftragt, wie diese Gleichwertigkeit hergestellt werden könnte. In einem Bericht ist diese Gruppe den Fragen nachgegangen, inwiefern Anreize bestehen, sich militärdienstuntauglich erklären zu lassen, wie die geltende Regelung der Ersatzabgabe bezüglich Gleichwertigkeit einzuschätzen und welche Anhebung des Ansatzes geboten ist. Sie kommt dabei zum Schluss, dass insbesondere aus der Perspektive angehender Studenten die Gleichwertigkeitsforderung verletzt ist, weil die persönliche Dienstleistung hohe Opportunitätskosten nach sich zieht und sich heute als wesentlich kostspieliger erweist als die Bezahlung der Wehrpflichtersatzabgabe. Als Opportunitätskosten sind in diesem Zusammenhang entgangene Erträge zu verstehen, die der Student erwirtschaftet hätte, wenn er die Zeit, die er im Militärdienst verbringt, für andere Aktivitäten hätte einsetzen können.

Dieser Befund lässt sich damit erklären, dass durchgängig erwerbstätige Absolventen einer Berufslehre durch ihre Dienstleistung weniger Lohneinbussen zu tragen haben als Studenten, die durch den Militärdienst ein Arbeitsjahr verlieren, während dem sie die Rendite ihrer Ausbildung hätten abschöpfen können.

Die im Rahmen des Berichtes durchgeführten Berechnungen lassen den Schluss zu, dass die Attraktivität des „blauen Weges“ reduziert werden kann, wenn die Mindestabgabe gemäss WPEG markant (d. h. um ein Vielfaches) erhöht oder wenn die Dienstleistung profitabler gemacht wird durch Anhebung des Mindestansatzes der Erwerbsausfallentschädigung (EO). Eine Erhöhung der EO steht im Rahmen dieser Gesetzesrevision jedoch nicht zur Diskussion.

Dem Bericht ist aber auch zu entnehmen, dass der Ansatz von drei Prozent nach wie vor richtig ist. Im Übrigen gilt es auch festzuhalten, dass sich die Attraktivität des „blauen Weges“ bei tiefer Mindestabgabe vorab mit der Rücknahme der Wehrpflichtdauer – und damit auch der Ersatzpflichtdauer – akzentuiert hat. So dauerte die Ersatzpflicht in der Armee 61 noch vom 20. bis 50. Altersjahr, in der Armee 95 immerhin noch bis zum 42. Altersjahr, aber in der Armee XXI dauert sie lediglich noch bis zum

30. Altersjahr.

Eine markante Erhöhung der Mindestabgabe hätte zur Folge, dass diejenigen Dienstuntauglichen, die Militärdienst oder Zivildienst leisten möchten, einen solchen Dienst aber aus objektiven medizinischen Gründen nicht leisten können, zu stark belastet werden.

Auch ist eine markante Erhöhung der Mindestabgabe nicht mit dem Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit vereinbar. Die Mindestabgabe kann als Pesonaltaxe (Kopfsteuer) angesehen werden. Die Höhe dieser Abgabe wird folglich ohne Rücksicht auf die Steuerkraft des Pflichtigen festgelegt; nach der Lehre1 ist dies problematisch, wenn der Pflichtige weder über Einkommen noch über Vermögen verfügt. Daraus lässt sich ableiten, dass die Mindestabgabe Pflichtige ohne Einkommen oder mit tiefem Einkommen nicht unverhältnismässig belasten darf. Aufgrund dieser Tatsachen erscheint eine Erhöhung der Mindestabgabe auf 400 Franken noch als angemessen; auf eine weitergehende Erhöhung wird aber verzichtet. Allerdings wird diese Erhöhung mit der Aufhebung von bisherigen Vergünstigungen verbunden. Damit kann gleichzeitig ein Beitrag geleistet werden,

auch Dienstverschiebungen unattraktiver zu machen.

5.3 Zielsetzungen der Revision

Mit der vorgeschlagenen Revision sollen Vergünstigungen aufgehoben, Doppelspurigkeiten abgebaut, die Mindestabgabe um 200 Franken erhöht und damit einerseits der Motion nachgelebt und andererseits spürbare Vereinfachungen für die kantonalen Behörden für die Wehrpflichtersatzabgabe erzielt werden.

Unter Eliminierung von Vergünstigungen sind die Aufhebung der 3- bzw. 5-Tage-Regel (Art. 15

WPEG), die Aufhebung der Reduktion der Ersatzabgabe aufgrund geleisteter Diensttage (Art. 19 WPEG) sowie die Aufhebung der Reduktion aufgrund von im Ersatzjahr geleisteten Schutzdiensttagen (Art. 24 BZG) zu verstehen. Diese Vergünstigungen haben unter dem Aspekt der Wehrgerechtigkeit keine Berechtigung mehr.

Mit der Aufhebung des Verheiratetenabzuges und des Abzuges für behinderungsbedingte Kosten können Doppelspurigkeiten abgebaut werden, denn beide Abzüge sind im Bundesgesetz über die

1 E. Höhn / R. Waldburger, Steuerrecht, Band 1, Haupt, Bern, 2001, § 3, Ziff. 57. E. Höhn, Grundsätzliche Probleme des Militärpflichtersatzes, in ASA, Band 26 (1957/1958), S. 222, 223.

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