Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/31: Revision des Zivildienstgesetzes und des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe · 41 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 19Fedlex · Erläuternder Bericht

direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG)1 verankert. So können nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe hbis DBG seit dem 1. Januar 2005 die behinderungsbedingten Kosten im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 20022 abgezogen werden. Im Rahmen der Sofortmassnahmen im Bereich der Ehepaarbesteuerung vom 6. Oktober 20063 wird ab 2008 neben dem Doppeltarif auch ein Verheiratetenabzug gewährt.

Mit der Erhöhung der Mindestabgabe von 200 auf 400 Franken wird dem Vorwurf Rechnung getragen, dass der Student sich zu billig „loskaufen“ kann.

Die geschilderten Massnahmen wirken sich insgesamt als Erhöhung der Abgabe aus. Damit kann das Motionsziel, nämlich den "blauen Weg" unattraktiver zu machen, erreicht werden. Ebenso wird das Veranlagungsverfahren für die kantonalen Behörden für die Wehrpflichtersatzabgabe massgeblich vereinfacht, haben sie doch Diensttagen nicht mehr Rechnung zu tragen und können sich im Wesentlichen auf die Veranlagungen für die direkte Bundessteuer stützen.

6 Weitere Revisionsanliegen

6.1 Leistungen zugunsten der zivildienstleistenden Person bei Zahlungsunfähigkeit des Einsatzbetriebes (Art. 29 ZDG)

Wer seinen Zivildiensteinsatz in einem Einsatzbetrieb leistet, welcher zahlungsunfähig wird, erhält die finanziellen Leistungen nach Artikel 29 ZDG allenfalls – wenn überhaupt – erst nach Abwicklung eines Konkurs- oder Pfändungsverfahrens. Die Vollzugsstelle soll künftig den betroffenen zivildienstleistenden Personen diese Leistungen bevorschussen können. Im Gegenzug gehen die Forderungen der zivildienstpflichtigen Person gegenüber dem Einsatzbetrieb auf den Bund über, so dass dieser sie gegenüber der Konkursmasse oder im Verfahren auf Pfandverwertung geltend machen kann. Die dafür erforderliche gesetzliche Grundlage soll mit einem neuen Artikel 29 Absatz 4 geschaffen werden.

6.2 Kennzeichnung von zivildienstleistenden Personen (Art. 40a ZDG)

Im Einsatz, vor allem wenn es sich um Gruppeneinsätze handelt, wird der Zivildienst regelmässig mit dem Zivilschutz verwechselt. Dem soll durch die Möglichkeit entgegengewirkt werden, die zivildienstleistenden Personen im Einsatz als solche zu kennzeichnen. Für Einsätze zur Behebung von Umweltschäden sollen geeignete Überkleider abgegeben werden können. Eine Uniformierung des Zivildienstes ist jedoch nicht beabsichtigt, sondern es geht nur darum, die (Wieder-)Erkennung des Zivildienstes zu sichern, zivildienstleistende Personen für spezielle Einsätze adäquat auszurüsten und dem Zivildienst zu einem eigenständigen Profil zu verhelfen.

6.3 Beschwerderecht der Vollzugsstelle gegen Verfügungen der Vollzugsbeauftragten (Art.

63 ZDG)

Mit der Aufhebung des Artikels 7 Absatz 4 der Verordnung betreffend die Übertragung von Vollzugsaufgaben des Zivildienstes auf Dritte (ZDUeV; SR 824.091) im Rahmen der Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege mit Wirkung seit 1. Januar 2007 fiel das darin verankerte Beschwerderecht der Vollzugsstelle gegen Verfügungen der Vollzugsbeauftragten weg. Gemäss Artikel 48 Absatz 2 VwVG genügt die Verankerung eines Beschwerderechts in einer Verordnung nicht mehr. Deshalb ist das Beschwerderecht der Vollzugsstelle in einem neuen Artikel 63 Absatz 3 zu regeln. (Art. 79 Abs. 2 ZDG erlaubt grundsätzlich der Vollzugsstelle für den Zivildienst die Übertragung von Vollzugsaufgaben auf Dritte).

6.4 Neue AHV-Versichertennummer (Art. 80 ZDG)

Am 23. Juni 2006 hat das Parlament die Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (neue AHV-Versichertennummer) beschlossen4. Sie sollte spätestens per 1. Januar 2008 in Kraft treten. Das revidierte AHVG macht die systematische Verwendung der Versichertennummer

1 SR 642.11

2 SR 151.3

3 AS 2007 615

4 BBl 2006, 5777

19/41 Q:\ZIVI_A_BUND\23--RevZDG\233--RevZDG-05-07\AntragBR_2007Mai\Erläuterungen_070627_d_wer.doc