Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/31: Revision des Zivildienstgesetzes und des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe · 41 Seiten
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ausserhalb der AHV vom Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage abhängig. So fordert Artikel 50e Absatz 1 AHVG: Die Versichertennummer kann ausserhalb der Sozialversicherung des Bundes nur dann systematisch verwendet werden, wenn ein Bundesgesetz dies vorsieht und der Verwendungszweck sowie die Nutzungsberechtigten bestimmt sind.
In folgenden Bereichen verwendet die Vollzugsstelle für den Zivildienst die AHV-Versichertennummer systematisch:
_ zwecks Bekanntgabe von Personendaten an die kantonalen Behörden für die Wehrpflichtersatz-
abgabe zur Veranlagung und zur Rückerstattung der Wehrpflichtersatzabgabe gemäss Artikel 7 Buchstabe s der Verordnung über das Informationssystem des Zivildienstes (SR 824.095);
_ im Zusammenhang mit der Ausrichtung von Leistungen gemäss Erwerbsersatzordnung (die
AHV-Versichertennummer ist zwingend auf der EO-Meldekarte anzugeben);
_ in der Zusammenarbeit zwischen der Vollzugsstelle für den Zivildienst und militärischen Verwal-
tungs- und Kommandostellen.
Eine formellgesetzliche Grundlage, wie sie das revidierte AHVG verlangt, fehlt jedoch im ZDG. Um die Weiterverwendung der AHV-Versichertennummer unter der Neukonzeption im bisherigen Rahmen sicherzustellen, ist ein neuer Artikel 80 Absatz 1ter ZDG einzufügen analog der Formulierung im Revisionsentwurf zum Militärgesetz (Art. 146 Abs. 2 MG).
Für die Durchführung der Erwerbsersatzordnung ergibt sich die Berechtigung zur systematischen Verwendung der AHV-Versichertennummer grundsätzlich aus Artikel 21 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Erwerbsersatzgesetz, EOG, SR 834.1). Dort ist ausdrücklich die analoge Anwendung des AHVG in Bezug auf die Versichertennummer vorgesehen. Indessen ist die Mitwirkung der Vollzugsstelle und der Einsatzbetriebe – mithin deren Stellung im Gesamtverfahren - nicht eindeutig geregelt. Um eine explizite gesetzliche Grundlage zu schaffen, ist im Anhang zur Revision des ZDG deshalb Artikel 21 Absatz 1 EOG entsprechend zu ergänzen.
6.5 Verwendung von Daten des Strafregisters durch die Vollzugsstelle für den Zivildienst (Art. 12, 22 Abs. 5, 80 Abs. 1quater und 80a Abs. 3 bzw. 4 ZDG, Art. 365 und 367 StGB)
Artikel 367 Absatz 2 Buchstabe j StGB sieht zwar den Zugriff der Vollzugsstelle auf Daten des Strafregisters vor. Eine Zweckbestimmung des Datenzugriffs ist jedoch nur auf Verordnungsstufe geregelt. Deshalb soll der Katalog der Aufgaben, die durch Daten des Strafregisters unterstützt werden, durch die Nennung der entsprechenden Aufgaben betreffend den Vollzug des ZDG ergänzt werden: Im Falle der Variante "Verfahrensvereinfachung" benötigt die Vollzugsstelle - wie bisher - Zugriff auf Strafregisterdaten im Zusammenhang mit der Zulassung von gesuchstellenden Personen zum Zivildienst (Art. 365 Abs. 2 Bst. l StGB). Im Konzept des Tatbeweises hingegen wird im Rahmen der Gesuchsprüfung nicht mehr auf Strafregisterdaten abgestellt. Das bisherige Zugriffsrecht zwecks Prüfung des Ausschlusses zivildienstpflichtiger Personen von der Zivildienstleistung soll in beiden Varianten bestehen bleiben (Tatbeweis: Art. 365 Abs. 2 Bst. l StGB; Verfahrensvereinfachung: Art. 365 Abs. 2 Bst. m StGB). Ebenfalls in beiden Varianten wird neu ein Einsichtsrecht der Vollzugsstelle in Strafregisterdaten geschaffen, soweit die Eignung einer zivildienstpflichtigen Person für bestimmte Einsätze in sensiblen Bereichen abgeklärt werden muss (Tatbeweis: Art. 365 Abs. 2 Bst. m StGB; Verfahrensvereinfachung: Art. 365 Abs. 2 Bst. n StGB). Ausschliesslich zu diesem Zweck wird zudem der Zugriff auf Daten über hängige Strafverfahren vorgesehen. Entsprechend wird Artikel 367 Absatz 4 StGB ergänzt. Gleichzeitig kann korrigiert werden, dass fälschlicherweise von "registrierten Gesuchen um Strafregisterauszug im Rahmen von hängigen Strafverfahren" die Rede ist, obschon generell "Daten über hängige Strafverfahren" im Register erfasst sind.
Weiter ist im ZDG klar zu regeln, inwiefern Strafdaten von Bedeutung sind. Entsprechend wird in beiden Varianten Artikel 12 (Ausschluss von der Zivildienstleistung) angepasst und ein neuer Artikel 22 Absatz 5 (Beurteilung der Eignung für bestimmte Einsätze) eingefügt. In der Variante "Verfahrensvereinfachung" wird in Artikel 16d Absatz 2 definiert, zu welchem Zweck die Vollzugsstelle im Rahmen der Gesuchsprüfung Urteilsdaten einsehen kann. In beiden Varianten wird zudem in Artikel 80 ein neuer Absatz 1quater eingefügt, welcher die Speicherungsmöglichkeit (und nicht das Bearbeiten
schlechthin) von Strafregisterdaten in ZIVI+ für Fälle vorsieht, in denen anhand dieser Daten konkrete Entscheide gefällt werden.
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