Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/31: Revision des Zivildienstgesetzes und des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe · 41 Seiten

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B. Revision ZDG, Variante Tatbeweislösung (Untervarianten 1,5 und 1,8): Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

Art. 1

Absatz 1: Die Bereitschaft, einen längeren Zivildienst zu leisten, soll mit einem Gewissenskonflikt begründet werden. Die explizite Bezugnahme auf das eigene Gewissen und auf seinen Konflikt mit dem Militärdienst wird damit weiterhin verlangt. Aufgrund der erklärten Bereitschaft, einen längeren Ersatzdienst zu leisten, wird im Rahmen eines Tatbeweises eine inhaltliche Begründung der moralischen oder ethischen Grundhaltung der gesuchstellenden Person zwar obsolet. Im Sinne eines expliziten Bekenntnisses der gesuchstellenden Person zu ihren Beweggründen wird die entsprechende Erklärung jedoch verlangt.

Absätze 2 und 3 werden hinfällig, da eine detaillierte Darlegung und Prüfung der Gewissensgründe nicht mehr erforderlich ist.

Art. 4 Abs. 2bis

Zivildiensteinsätze in der Landwirtschaft sind möglich im Rahmen von Projekten zur Verbesserung der Infrastruktur, zur Anlage und Pflege von ökologischen Ausgleichsflächen und zwecks Waldpflege.

Landwirtschaftsbetriebe, die gestützt auf Artikel 4 Absatz 2 als Einsatzbetriebe anerkannt sind, erhalten in der Regel pro Jahr ein Kontingent an Einsatztagen von zivildienstpflichtigen Personen für die Erfüllung dieser Aufgaben zugesprochen.

Landwirtschaftsbetriebe sind besser als andere Einsatzbetriebe geeignet, beim Vollzug von Zwangsaufgeboten mitzuwirken. Zwangsaufgebote werden verfügt, wenn zivildienstpflichtige Personen nicht selbst im erforderlichen Ausmass bei der Suche von Einsätzen und bei den Absprachen mit Einsatzbetrieben mitwirken. Zwangsaufgebotene zivildienstleistende Personen brauchen mehr Anleitung und Führung durch den Einsatzbetrieb, da sie weniger motiviert sind als bei selbst gewählten Einsätzen. Daher stehen der Vollzugsstelle für den Zivildienst für den Vollzug von Zwangsaufgeboten nur sehr wenige Einsatzbetriebe zur Verfügung.

Mit der Ergänzung von Artikel 4 durch einen neuen Absatz 2bis sollen diese Mangelsituation entschärft und für Landwirte Anreize geschaffen werden, vermehrt beim Vollzug von Zwangsaufgeboten mitzuwirken. Als Anreiz dient die Erlaubnis, zwangsaufgebotene zivildienstpflichtige Personen ausserhalb der in Absatz 2 genannten Projekte und ohne Anrechnung auf die Kontingente einzusetzen. Dies kommt nur bei Landwirten in Frage, deren Betrieb im Rahmen von Absatz 2 anerkannt ist und die der Vollzugsstelle gut bekannt sind. Indem die zwangsaufgebotenen zivildienstleistenden Personen in der landwirtschaftlichen Produktion eingesetzt werden dürfen (was sonst nur ausnahmsweise möglich ist), kann der Landwirtschaftsbetrieb einen Mehrwert erzielen, der den mit Zwangsaufgeboten verbundenen Mehraufwand ausgleicht. Der Landwirt wird so für seine Mitwirkung bei einer undankbaren Vollzugsaufgabe entschädigt. Wir rechnen mit 60 bis 70 zusätzlichen Zwangsaufgeboten in der Landwirtschaft pro Jahr.

Art. 8 (betrifft nur die Untervariante 1,8)

Der Faktor soll nur für Soldaten und Unteroffiziere, nicht aber für höhere Unteroffiziere und Offiziere erhöht werden, da die Gefährdung der Armeebestände durch die Einführung einer Tatbeweislösung nur bei diesen Chargen befürchtet wird. Die erwartete Auswirkung dieser Erhöhung ist derart, dass auf eine weitere Korrekturmöglichkeit analog Artikel 8a bei der Untervariante 1,5 verzichtet werden kann.

Art. 8a Anpassung der Dauer der ordentlichen Zivildienstleistungen (betrifft nur die Untervari-

ante 1,5)

Absatz 1 Buchstabe a: Eine Erhöhung des Faktors soll nur erfolgen können, wenn die Unterdeckung des personellen Bedarfs der Armee auf die in der massgeblichen Periode von zwei Jahren erfolgten vermehrten Zulassungen zum Zivildienst zurückzuführen ist. Zwischen dem Umstand, dass der personelle Bedarf der Armee nicht gedeckt ist, und einer vermehrten Zulassung zum Zivildienst muss also stets ein direkter sachlicher und numerischer Zusammenhang bestehen. Elemente, welche ausserhalb der Zivildienstzulassungen zu finden sind (z.B. demographische Entwicklung, Praxis bei der

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