Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/31: Revision des Zivildienstgesetzes und des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe · 41 Seiten

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Beurteilung der Militärdienst-Tauglichkeit), sollen für sich allein dagegen nicht als Erhöhungsgrund dienen.

Zum Begriff „personeller Bedarf der Armee“: Die Armee setzt sich aus der aktiven Armee und der Reserve zusammen (Artikel 2 der Verordnung der Bundesversammlung vom 4. Oktober 2002 über die Organisation der Armee, AO1). Der Bestand der aktiven Armee und der Reserve setzt sich jeweils zusammen aus dem Sollbestand und der Bereitschaftsreserve ihrer Truppenkörper und Formationen (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 26. November 2003 über die Organisation der Armee, VOA2). Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) erlässt die Sollbestandestabellen (Art. 2 Abs. 2 VOA). Artikel 5 AO definiert die maximale Anzahl Militärdienstpflichtiger der aktiven Armee sowie der Reserve. Dabei handelt es sich um eine Obergrenze. Der effektive Bestand der Armee, der von den vom VBS erlassenen Sollbestandstabellen (Art. 5 Abs. 3 AO) abhängt, kann unter dieser Obergrenze liegen.

Der Begriff des „personellen Bedarfs“ entspricht diesem effektiven Bestand der Armee, zuzüglich Militärdienstpflichtige, die in die Stäbe des Bundesrates oder nach Artikel 60 MG nicht in Formationen eingeteilt sind (Art. 5 Abs. 3 AO).

Der Begriff „Faktoren nach Artikel 8 Absatz 1“ meint, dass auch der Faktor 1,1, welcher für höhere Unteroffiziere und Offiziere gilt, erhöht werden kann. Sollte beispielsweise wegen einer vermehrten Zulassung von Offizieren zum Zivildienst der entsprechende Bedarf in der Armee nicht mehr gedeckt sein, wäre gegebenenfalls eine Erhöhung allein dieses Faktors denkbar.

Absatz 1 Buchstaben b und c: Eine Senkung des Faktors ist möglich, wenn der personelle Bedarf der Armee dies nahelegt. Dies unabhängig davon, ob und um wie viel der Faktor vorgängig in Anwendung von Buchstabe a erhöht worden ist. Ein Vorbehalt gilt dabei für ehemalige höhere Unteroffiziere oder Offiziere. In ihrem Fall kann eine Senkung unter den Faktor 1,1 nicht zur Debatte stehen, da in jedem Fall ein Tatbeweiselement erhalten bleiben muss.

In der Bandbreite zwischen 1,5 und 1,2 und speziell bei der Rückgängigmachung früherer Erhöhungen erhält die Bundesversammlung einen „freien“ Spielraum, in welchem sie je nach dem personellen Bedarf der Armee und der Anzahl Wehrpflichtiger durch die Festlegung des Faktors steuern kann.

Absatz 2: Eine allfällige Senkung des Faktors soll nur für diejenigen zivildienstpflichtigen Personen wirksam werden, welche nach dem Entscheid über die Senkung zum Zivildienst zugelassen wurden. Damit soll einerseits verhindert werden, dass diejenigen Zivildienstpflichtigen privilegiert werden, welche ihren Dienst über längere Zeit immer wieder verschoben haben und andererseits, dass die Disposition der Einsatzbetriebe in Frage gestellt wird.

Ebenso soll eine allfällige Erhöhung des Faktors keine Wirkung auf die bereits ergangenen Zulassungsentscheide haben. Es geht bei dieser Korrektur des Faktors um eine strategische, auf die Zukunft ausgerichtete Steuerung des Abflusses von Zivildienstwilligen aus der Armee. Aus diesem Grund kann diese Steuerung auf die bereits zum Zivildienst Zugelassenen keinen Einfluss haben.

Diese Personen haben den Zivildienst gemäss der bisher verfügten Dauer zu leisten.

Art. 12

Der bisherige Artikel 12 wird neu zu dessen Absatz 1. Die zusätzliche Erwähnung der freiheitsentziehenden Massnahmen erscheint deshalb notwendig, um auch Fälle von Artikel 19 Absätze 1 und 3 Strafgesetzbuch3 erfassen zu können. Wer als schuldunfähig freigesprochen wurde, gegen den aber eine freiheitsentziehende Massnahme verhängt wurde, soll ebenfalls von der Zivildienstleistung ausgeschlossen werden können. Artikel 22 VE-MG enthält dieselbe Ergänzung. Die Verurteilung oder die angeordnete freheitsentziehende Massnahme führen jedoch nur dann zum Ausschluss, wenn aufgrund der Umstände im Einzelfall die zivildienstpflichtige Person tatsächlich als für den Zivildienst untragbar erscheint.

Absätze 2 und 3: Die Möglichkeit der Wiederzulassung zur Dienstleistung wird neu explizit im Gesetz vorgesehen. Es sind die gleichen Gründe, welche zu einer Wiederaufnahme in die Armee führen kön-

1 SR 513.1

2 SR 513.11

3 SR 311.0

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