Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/4: Bericht und Vorentwurf zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches als indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative „für die Unverjährbarkeit pornografischer Straftaten an Kindern“ · 20 Seiten
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StGB) entscheiden, ob es Strafanzeige bzw. Strafklage einreichen möchte, d. h. acht Jahre länger als im derzeit geltenden Recht (23 Jahre bei Art. 112 StGB und 116 MStG).
5.5 Übergangsbestimmungen
Artikel 389 StGB sieht die rückwirkende Anwendung der neuen Verjährungsfristen auf Täter, die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts eine Tat verübten oder beurteilt wurden, nur dann vor, wenn diese neuen Fristen für den Täter milder sind als das bisherige Recht. In Abweichung dazu sieht der Vorentwurf vor, dass die Verfolgungsverjährung für die Delikte gemäss Absatz 2, die vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Änderung begangen wurden, sich nach den Regeln der Absätze 1 - 3 bemisst, sofern die Verjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist.
In diesem Zusammenhang ist jedoch zu berücksichtigen, dass in den vergangenen Jahren bereits verschiedene Änderungen der Verjährungsregeln vorgenommen wurden38. So hängt die Berechnung der Verjährungsrist davon ab, ob die Straftat vor dem 1. Oktober 1992, vom 1. Oktober 1992 bis am 31. August 1997, vom 1. September 1997 bis am 30. September 2002 oder zwischen dem 1. Oktober 2002 und dem Inkrafttreten der hier vorgeschlagenen Änderung begangen wurde.
6. Finanzielle Auswirkungen für den Bund
6.1 Für den Bund
Nach dem heutigen Stand der Dinge hat der vorliegende Bericht für den Bund keinerlei direkte Auswirkungen, weder auf finanzieller noch auf personeller Ebene.
6.2 Für die Kantone
Aufgrund der verlängerten Verjährungsfristen kann eine Zunahme der Anzahl der Strafverfolgsverfahren und damit ein Mehraufwand für die kantonalen Strafverfolgungsbehörden nicht ausgeschlossen werden. Die allenfalls entstehenden Mehrkosten können im jetzigen Zeitpunkt kaum abgeschätzt werden.
38 Vgl. Ziff. 3.4.1 oben.