Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/4: Bericht und Vorentwurf zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches als indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative „für die Unverjährbarkeit pornografischer Straftaten an Kindern“ · 20 Seiten

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4.2.5 Umstrittener therapeutischer Nutzen

Als Argument für die Initiative wird häufig der therapeutische Nutzen genannt, der sich aus der Einreichung einer Strafanzeige oder Strafklage ergibt. So führen die Initianten an, das Strafverfahren sei wichtig, damit das Opfer sein psychisches Gleichgewicht wiedererlangen könne. In psychiatrischen und juristischen Kreisen ist dieses Argument jedoch umstritten, und es scheint sich diesbezüglich keine vorherrschende Meinung abzuzeichnen.

Bei den Beratungen der RK-S über die Motion der RK-N30 äusserten sich die verschiedenen befragten Kinderpsychiater unterschiedlich zu dieser Frage. So kann die Eröffnung eines Strafverfahrens und allenfalls die Anerkennung der Missbräuche und die Bestrafung des Täters dem Opfer entweder ermöglichen, über das Geschehene hinwegzukommen, oder sich als völlig kontraproduktiv erweisen. Zahlreiche Autoren äussern zudem grosse Vorbehalte in Bezug auf die Vorteile für das Opfer, sehr lange nach den Ereignissen noch ein Strafverfahren einleiten zu können31.

Gegenüber dem Argument des therapeutischen Nutzens der Eröffnung eines Strafverfahrens ist somit Zurückhaltung angebracht. Vielmehr scheint der Heilungsprozess auch mit Unterstützung von qualifizierten Fachleuten stattfinden zu können, ohne dass das oft heftige und traumatisierende Eingreifen des Justizapparats notwendig ist.

4.3 Der Handlungsbedarf

Von den Begründungen, die zur Untermauerung der Initiative angeführt werden, erscheint uns deshalb nur eine einzige stichhaltig zu sein: die zu kurze Bedenkfrist, die dem Opfer zur Verfügung steht, um über die Einreichung einer Strafanzeige bzw. Strafklage zu entscheiden. Gegenwärtig muss das Opfer handeln, bevor es das 25. Altersjahr vollendet hat, wenn es zum Zeitpunkt der Tat jünger als zehn Jahre alt war, und bevor es das 32. Altersjahr vollendet hat, wenn es zum Zeitpunkt der Tat 17 Jahre alt war. Diese Fristen, vor allem jene des vollendeten 25. Altersjahres, können das Opfer zugegebenermassen unter einen gewissen Druck setzen. Dem Opfer sollte deshalb mehr Zeit eingeräumt werden, damit es eine psychologische Verarbeitung einleiten kann, die ihm ermöglicht, das Erlebte in Worte zu fassen und wieder Selbstvertrauen zu gewinnen, bevor es über die Möglichkeit entscheidet, seine Geschichte vor einem Gericht auszubreiten. Dies ist auch deshalb gerechtfertigt, weil die entsprechenden Bestimmungen in den anderen europäischen Ländern sowie die Arbeiten des Europarates klar in diese Richtung gehen.

Ist der Täter unmündig, ist eine derartige Fristverlängerung jedoch nicht notwendig. Denn in diesem Fall befindet sich das Opfer in einem viel weniger ausgeprägten wirtschaftlichen und/oder emotionalen Abhängigkeitsverhältnis zum Täter. Zudem kommen Handlungen zwischen Unmündigen der Öffentlichkeit rascher zu Ohren. Schliesslich muss dem Interesse des unmündigen Täters an seiner Wiedereingliederung sowie daran, hinsichtlich dieses Ziels mit geeigneten Massnahmen unterstützt zu werden, verstärkt Rechnung getragen werden..

30 Vgl. Ziff. 3.4.1 oben.

31 Killias/Jenny, op. cit., S. 29 und zitierte Verweise; Schubarth, op. cit. In: Anwaltsrevue 02/2003, S. 84; Derselbe, op. cit. In: Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht 120/2002, S. 332.