Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/4: Bericht und Vorentwurf zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches als indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative „für die Unverjährbarkeit pornografischer Straftaten an Kindern“ · 20 Seiten
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Integrität von Kindern zu einer Frist von 25 Jahren) oder (2) Hinausschieben des Beginns der Verjährungsfrist auf einen bestimmten Zeitpunkt (zum Beispiel Mündigkeit des Opfers).
Die zweite Variante eignet sich im vorliegenden Fall besser. Denn sie berücksichtigt, dass der Heilungsprozess des Opfers erst ab dem Zeitpunkt beginnen kann, in dem dieses die erforderliche Reife hat, um auf (körperliche und psychische) Distanz zum Täter zu gehen und um zu beginnen, das Geschehene zu verarbeiten. Man kann vom Grundsatz ausgehen, dass diese Befreiung ab der Mündigkeit beginnt. Logischerweise kann somit die Verjährungsfrist erst ab diesem Zeitpunkt wirklich zu laufen beginnen. Dieses System entspricht auch den Regelungen, die in den anderen europäischen Staaten sowie im Entwurf für das Übereinkommen über den Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch33 vorgesehen sind.
Die vorangehenden Überlegungen gehen davon aus, dass das Opfer zum Zeitpunkt, in dem die Verjährung zu laufen beginnt, noch lebt. Was geschieht jedoch, wenn das Opfer an den Folgen der Straftat oder aus anderen Gründen stirbt, bevor es das Mündigkeitsalter von 18 Jahren erreicht ? Sollen in diesem Fall die ordentlichen Verjährungsregeln gelten? Die spezielle Verjährungsfrist hat nicht den ausschliesslichen Zweck, dem Opfer mehr Zeit für die Entscheidung einzuräumen, sondern ist in einem weiteren Rahmen von Präventionsmassnahmen zur Verhinderung von Straftaten gegen die sexuelle und körperliche Integrität von Kindern zu sehen. Vor diesem Hintergrund ist es angezeigt, die Verjährungsfrist auch dann erst ab dem Tag laufen zu lassen, an dem das Opfer 18 Jahre alt geworden wäre. Die selbe Auslegung wurde im Übrigen bereits für die geltende Bestimmung vertreten, obwohl ihr Wortlaut diesbezüglich zu Unsicherheiten Anlass geben kann (Unterstreichung durch die Verfasser dieses Kommentars) : « …dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers »34. Um zu verhindern, dass diese redaktionelle Unklarheit als qualifiziertes Schweigen interpretiert wird, sieht der Vorentwurf die Ergänzung des Konditionals vor. So wird in Artikel 97 Absatz 2 StGB präzisiert, dass die Verjährungsfrist erst ab dem Tag zu laufen beginnt, an dem das Opfer das 18. Altersjahr vollendet hat oder vollendet hätte. Auf diese Weise wird klargestellt, dass der Tod des Opfers nicht die Anwendung der ordentlichen Verjährungsregeln zur Folge hat. Diese Lösung hat auch den Vorteil, zu verhindern, dass der Täter, der sein Opfer tötet, besser gestellt ist, als der Täter, der sein Opfer nicht tötet.
5.2.3 Welche strafbaren Handlungen sind spezifisch zu regeln?
Diese Frage wurde bereits im Jahr 2000 bei der Revision bezüglich der strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität diskutiert. Der Bundesrat hatte ursprünglich vorgeschlagen, die Anwendung der besonderen Verjährungsfrist auf schwere Sexualdelikte an Kindern zu beschränken. Das Parlament beschloss jedoch, den Geltungsbereich auf sexuelle Handlungen mit Unmündigen über 16 Jahre (Art. 188
33 In Bezug auf die Verfolgungsverjährung sieht Art. 28 des Entwurfs für das Übereinkommen vor, dass jede Partei die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Massnahmen trifft, damit die Verjährungsfrist für die Eröffnung von Verfahren wegen einer der im Übereinkommen festgelegten strafbaren Handlungen noch während mindestens [zehn] Jahren läuft, nachdem das Opfer die Mündigkeit erreicht hat.
34 Vgl. dazu: Denys Christian, Prescription de l’action pénale : Les nouveaux art. 70, 71, 109 et 333 al. 5 CP, in : Semaine judiciaire 2003 II 49, Seite 54.