Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/4: Bericht und Vorentwurf zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches als indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative „für die Unverjährbarkeit pornografischer Straftaten an Kindern“ · 20 Seiten
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StGB) sowie auf Tötungsdelikte und auf schwere Körperverletzung (Art. 111, 113 und 122 StGB)35 auszudehnen. Für die oben erwähnten Straftaten muss weiterhin eine besondere Verjährungsregelung gelten.
Die Aufnahme von Artikel 188 StGB ist dadurch gerechtfertigt, dass diese Bestimmung ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Täter und dem Opfer voraussetzt, ein Verhältnis, von dem das Opfer sich nicht unmittelbar befreien kann. Auch wenn das Opfer mehr als 16 Jahre alt ist, so ist doch die Konstellation vergleichbar mit derjenigen eines Kindes von weniger als 16 Jahren, das Opfer eines Erwachsenen ist, der seine Stellung als Autoritätsperson missbraucht. Es ist daher auch in diesen Fällen notwendig, dem Opfer eine Entscheidungsfrist einzuräumen, die länger ist als die ordentliche Frist. Da die Verjährungsfrist für Delikte nach Artikel 188 StGB 7 Jahre beträgt, wäre die Strafverfolgung mit dem zurückgelegten 25. Altersjahr des Opfers verjährt. Diese Lösung entspricht im Ergebnis genau der heute geltenden Regelung.
Schwere Gewalttaten und Tötungsversuche sind für ein Kind ebenfalls traumatisierend; zudem sind sie häufig mit strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität verbunden. In diese Liste muss neu auch Art. 112 StGB aufgenommen werden, denn die Argumente für den Ausschluss36 dieses Artikels gelten im neuen System nicht mehr. Ist nämlich das Opfer zum Zeitpunkt der Tat zwei Jahre alt, könnte bis zu seinem 33. Altersjahr ein Strafverfahren eröffnet werden, wenn die strafbare Handlung mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht ist, im Fall einer strafbaren Handlung nach Art. 112 StGB jedoch nur bis zum 32. Altersjahr, d. h. zwei Jahre (Alter des Opfers) plus 30 Jahre (Verjährung des Mordes). Um diese Inkohärenz zu vermeiden, muss Art. 112 StGB in die Aufzählung von Art. 97 Abs. 2 StGB aufgenommen werden. Ein Täter, der einen Mord an einem Kind unter 16 Jahren begangen hat, könnte somit bis zum Zeitpunkt verfolgt werden, in dem das Opfer das 48. Altersjahr zurückgelegt hätte, d. h. 18 Jahre (Volljährigkeit des Opfers) plus 30 Jahre (Verjährung des Mordes).
Die Volksinitiative will pornografische Straftaten an Kindern der Unverjährbarkeitsregelung unterstellen. Es stellt sich daher die Frage, ob es angezeigt ist, Artikel 197 StGB (Pornografie) in die Aufzählung von Artikel 97 Absatz 2 StGB aufzunehmen. Unseres Erachtens ist dies zu verneinen. Diese Bestimmung stellt entweder die Konfrontation mit pornografischem Material (Ziff. 1 und 2), die Einfuhr, Lagerung und verschiedene Formen des Zugänglichmachens von Kinderpornografie oder von Pornografie mit Gewaltanwendung (Ziff. 3) oder aber den Erwerb, das Beschaffen oder den Besitz von pornografischem Material unter Strafe (Ziff. 3bis). In all diesen Fällen rechtfertigt sich eine Ausdehnung der Verjährungsfrist nicht, weil kein direkter Kontakt zwischen Täter und Opfer stattfindet, die Tat somit im Vergleich zu anderen Straftaten gegen die sexuelle Integrität weniger schwer wiegt. Was den besonderen Fall, betrifft, in welchem das Herstellen von Kinderpornografie oder von Pornografie mit Gewalttätigkeiten nach Ziffer 3 ein tatsächliches Geschehen festhält, so besteht Konkurrenz zu anderen Straftaten gegen die sexuelle
35 Vgl. Ziff. 3.4.1 oben. Die Berücksichtigung der Tötungsdelikte wird offensichtlich nicht mit Gründen gerechtfertigt, die mit dem Heilungsprozess des Opfers zusammenhängen, sondern mit der Gleichheit und der Generalprävention (vgl. dazu Denys Christian, Prescription de l’action pénale : Les nouveaux art. 70, 71, 109 et 333 al. 5 CP, In: Semaine judiciaire 2003 II 49, S. 54).
36 Vgl. Ziff. 3.4.2 und Fussnote 21 oben.