Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/4: Bericht und Vorentwurf zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches als indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative „für die Unverjährbarkeit pornografischer Straftaten an Kindern“ · 20 Seiten

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bestehen, hat der Bundesrat bereits in seiner Botschaft vom 10. Mai 200022 erstellt. Daraus ging hervor, dass die Verfolgungsverjährung in fast allen europäischen Staaten bis zur Mündigkeit des Opfers ruht. Heute bestehen nur in Portugal, England und Wales keine entsprechenden Spezialbestimmungen. Bei den beiden letzteren Ländern ist dieses «Fehlen» einer Regelung darauf zurückzuführen, dass sie keine Verjährung kennen; allerdings bildet dort das lange Zurückliegen der Tat einen Grund für die Einstellung der Strafverfolgung23.

2006 hat der Europarat einen Expertenausschuss zum Schutz der Kinder vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (Committee of Experts on the protection of children against sexual exploitation and abuse, PC-ES) eingesetzt, der einen Entwurf für ein Übereinkommen in diesem Bereich erarbeiten soll. Im Rahmen der noch nicht abgeschlossenen Arbeiten haben alle beteiligten Delegationen anerkannt, dass die Frist für die Verfolgungsverjährung erst ab der Mündigkeit des Opfers laufen soll. Über die Mindestdauer der Frist waren sich die Delegationen jedoch nicht einig. Während einige zehn Jahre vorschlugen, wünschten andere, dass diese Frist im innerstaatlichen Recht geregelt und vom Schweregrad der Straftat abhängig gemacht wird24.

4. Analyse der Initiative

4.1 Rechtfertigung der Initiative

4.1.1 Ein besonderes Schutzbedürfnis

Das besondere Schutzbedürfnis von Kindern, die Opfer von strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität werden, wurde bereits in den Ziffern 2.3 und 3.3 oben erläutert.

4.1.2 Eine abschreckende Wirkung

Die Initianten betrachten die Unverjährbarkeit der Strafverfolgung und der Strafe als Mittel, um strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität von Kindern vorzubeugen. Sie berufen sich somit auf die abschreckende Wirkung des Strafgesetzbuches auf das Verhalten der Bürger.

4.1.3 Eine verstärkte Bekämpfung von Sexualdelikten an Kindern

Nach Ansicht der Initianten bietet die Initiative dem Staat zusätzliche Instrumente, mit denen Sexualdelikte an Kindern wirksamer bekämpft werden können. Insbesondere wird sie einem Opfer ermöglichen, die Person, die es missbraucht hat, strafrechtlich zu verfolgen, um zu verhindern, dass diese weiterhin sexuelle Handlungen mit anderen Kindern vornimmt. Das Opfer kann sich auch anderen Opfern anschliessen, um einen Wiederholungstäter verurteilen zu lassen.

22 BBl 2000 2943, 2959 ff.; vgl. auch Suter Stefania, Verjährungsrechtliche Problematik im Zusammenhang mit Art. 187 StGB, In: Strafrecht als Herausforderung, Zürich 1999, S. 359 ff.

23 Vgl. Etude de législation comparée n°133, März 2004, Les infractions sexuelles commises sur les mineurs, abrufbar unter: www.senat.fr/lc/lc133/lc1330.html.

24 Vgl. insbesondere den Bericht zur zweiten Sitzung des PC-ES sowie den Entwurf für das Übereinkommen, die beide unter folgender Adresse abgerufen werden können: www.coe.int/childprotection.