Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/4: Bericht und Vorentwurf zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches als indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative „für die Unverjährbarkeit pornografischer Straftaten an Kindern“ · 20 Seiten
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Unverjährbarkeit aus28. Denn die Opfer dürfen nicht den Eindruck erhalten, der Staat sei in der Lage, Sexualstraftäter Jahrzehnte nach der Tat zu verfolgen und zu verurteilen, obwohl dies nicht der Fall ist. Das Verblassen von Beweisen und Erinnerungen hätte in Verbindung mit der Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» sehr häufig Freisprüche zur Folge, was beim Opfer Verzweiflung auslösen könnte.
Tatsächlich kann das Alter des Kindes zum Zeitpunkt der Tat zu erheblichen Beweisschwierigkeiten führen, wenn seither viel Zeit verstrichen ist. Das Bundesgericht relativierte mehrmals die Beweiskraft der Aussagen von Kindern, die sehr jung Opfer einer Straftat wurden und erst Jahre danach befragt wurden, da oft die Gefahr besteht, dass sie von ihrem Umfeld beeinflusst werden29.
Zieht man dies in Betracht, erscheint es fraglich, ob die Eröffnung eines Strafverfahrens tatsächlich die von den Initianten angeführte positive Wirkung auf die Psyche des Opfers hat. Die Gefahr einer erneuten schmerzhaften Traumatisierung und einer mangelnden Anerkennung durch die Gesellschaft ist erheblich, was die Notwendigkeit einer uneingeschränkten Verlängerung der Verfolgungsverjährung in Frage stellt.
4.2.4 Keine Unterscheidung zwischen erwachsenen und unmündigen Tätern
Die Anwendung von Art. 11 der Bundesverfassung (Schutz der Kinder und Jugendlichen) soll zwar den Schutz von Kindern verbessern, die Opfer von Straftaten werden. Dabei darf jedoch das Schicksal von Kindern, die strafbare Handlungen begehen, nicht ausser Acht gelassen werden. Die in der letzten Zeit bekannt gewordenen Sexualdelikte unter Minderjährigen zeigen, dass es sich dabei um ein bedeutendes Problem handelt. Die Initiative sieht jedoch weder auf der Ebene der Verfolgungs- noch der Vollstreckungsverjährung eine günstigere Behandlung für unmündige Straftäter als für Erwachsene vor.
Das derzeit geltende Recht ist flexibler, und es ist nicht wünschenswert, es in diesem Punkt zu verschärfen. Ein Minderjähriger, der sexuelle Handlungen mit einem Kind unter 16 Jahren vorgenommen hat, kann verfolgt werden, bis das Opfer das 25. Altersjahr vollendet hat(Art. 36 Abs. 2 JStG). Die Verjährung der Strafe tritt bei Strafen von mehr als sechs Monaten nach vier Jahren ein, nach zwei Jahren bei jeder anderen Strafe (Art. 37 JStG). Diese Regelung ist gegenüber unmündigen Tätern bereits hart genug, und es ist nicht notwendig, die von der Initiative vorgeschlagene Lösung zu übernehmen. Das Interesse des Opfers, innerhalb einer ausreichend langen Frist Klage einreichen zu können, und das Interesse des Täters an der Festlegung eines Zeitpunkts, ab dem er im Hinblick auf die Förderung und Erleichterung seiner Wiedereingliederung nicht mehr verfolgt werden kann, werden mit der derzeitigen Regelung am besten gewahrt.
28 Vgl. insbesondere Martin Killias / Guido Jenny, Verjährungsregelung bei Kindsmissbrauch: Fehlurteile programmiert, In: Plädoyer 1998, S. 28 f.; Martin Schubarth, Verfolgungsverjährung 2002, In: Anwaltsrevue 02/2003, S. 84; Derselbe, Das neue Recht der strafrechtlichen Verjährung, In: Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht 120/2002, S. 332; Robert/Harding, op. cit., S. 55 f.
29 Vgl. insbesondere Entscheid des Bundesgerichts vom 10. Januar 2006 (6P.99/2005), Erwäg. 4.1.2 und zitierte Entscheide.