Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/4: Bericht und Vorentwurf zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches als indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative „für die Unverjährbarkeit pornografischer Straftaten an Kindern“ · 20 Seiten

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Anwendung des für die Erwachsenen vorgeschlagenen Systems ist daher auszuschliessen. Damit stellt sich die Frage, ob eine Änderung von Art. 36 Abs. 2 JStG notwendig ist. Wir erachten dies aus drei Gründen nicht als erforderlich.

Erstens kommen strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität von Kindern unter 16 Jahren, die von unmündigen Tätern verübt werden, im Allgemeinen ziemlich rasch ans Tageslicht. Sie zeichnen sich weniger durch Heimlichkeit aus als die Missbräuche, die von Erwachsenen begangen werden, die der Familie des Opfers nahe stehen oder angehören. Die Ereignisse, die in den Schweizer Zeitungen kürzlich Schlagzeilen gemacht haben, zeigen dies recht deutlich.

Zweitens steht das Opfer im Falle eines unmündigen Täters nicht systematisch in einem derart starken Abhängigkeitsverhältnis wie dies bei einem erwachsenen Täter der Fall sein kann. Häufig fehlt diese wirtschaftliche und/oder emotionale Beziehung, welche die Offenlegung der Geschehnisse viel schwieriger machen kann und deshalb eine Verlängerung der Verjährungsfrist unabdingbar macht. Zuweilen wird die Tat vom älteren Bruder oder der älteren Schwester des Opfers, von einem der Familie nahe stehenden Minderjährigen oder dem Freund oder der Freundin des Opfers begangen. In diesem Fall ist die Situation ziemlich ähnlich wie bei einem erwachsenen Missbraucher. Angesichts des unten aufgeführten dritten Kriteriums und der Tatsache, dass eine Geschwisterbeziehung nicht vollständig mit einer Eltern-Kind-Beziehung gleichgesetzt werden kann, lässt sich eine unterschiedliche Regelung trotzdem rechtfertigen.

Drittens besteht der Zweck des Jugendstrafrechts darin, soweit als möglich zu verhindern, dass der jugendliche Täter nach der Begehung der Straftat keine Hoffnung auf Wiedereingliederung mehr hat. Juristisch kommt dies in der Herabsetzung der Fristen für die Verfolgungsverjährung und in der Möglichkeit zum Ausdruck, dass das Gericht von jeder Strafe für den Täter absehen kann, wenn seit der Tat eine relativ lange Zeit verstrichen ist (Art. 21 Abs. 1 Bst. f JStG). Es erscheint daher absurd, die Fristen für die Verfolgungsverjährung noch weiter zu verlängern, im Wissen, dass letztlich keine Strafe ausgesprochen wird, zumal wenn Jahre vergangen sind, ohne dass der Täter die geringste strafbare Handlung verübt hat.

Der derzeitige Wortlaut von Art. 36 Abs. 2 JStG sollte daher in dem Sinne beibehalten werden, dass das Opfer bis zum 25. Altersjahr Strafanzeige bzw. Straklage einreichen kann. Diese Lösung ist verhältnismässig und trägt den Interessen des Opfers und des Täters ausgewogen Rechnung: Das Opfer kann noch einige Jahre nach seiner Mündigkeit Anzeige erstatten, und der Täter erhält die Möglichkeit, sich wieder in die Gesellschaft einzugliedern, ohne auf unbestimmte Zeit die Eröffnung eines Strafverfahrens befürchten zu müssen.

5.4 Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes

Der Vorentwurf sieht vor, Artikel 97 Absatz 2 und 4 StGB sowie Artikel 55 Absatz 2 und 4 MStG dahingehend zu ändern, dass die Verfolgungsverjährung bei Straftaten nach den Artikeln 111-113, 122, 182, 187-191 und 195 StGB sowie nach den Artikeln 115-117, 121, 153-157 MStG ab der Mündigkeit des Opfers läuft. Da die Mehrzahl dieser Straftaten mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht ist, gilt für sie eine Verfolgungsverjährungsfrist von 15 Jahren (7 Jahre für Taten nach den Art. 188 StGB und 157 MStG; 30 Jahre bei einer Taten nach Art. 112 StGB und 116 MStG). Das Opfer kann sich somit bis zum 33. Altersjahr (48. Altersjahr bei Art. 112