Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/4: Bericht und Vorentwurf zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches als indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative „für die Unverjährbarkeit pornografischer Straftaten an Kindern“ · 20 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 9Fedlex · Erläuternder Bericht
3.4.2 Die Regelung für unmündige Täter
Bis Ende 2006 galt für erwachsene und unmündige Straftäter die gleiche Regelung in Bezug auf die strafrechtliche Verjährung. Je nach Schweregrad der Tat konnten letztere somit während 15, zehn beziehungsweise fünf Jahren verfolgt werden. Es bestand jedoch eine so genannte «Quasi-Verjährungs»-Regelung, gemäss der das Gericht von einer Massnahme oder Strafe absehen konnte, wenn seit der Tat bei Kindern drei Monate und bei Jugendlichen ein Jahr verstrichen war (Art. 88 aStGB). Im Rahmen der Revision des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches vertrat der Gesetzgeber die Auffassung, dieses System sei ein ungenügender Ersatz für eine Verjährungsregelung, denn es hange von guten Willen des Gerichts ab und laufe den Grundsätzen der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung zuwider18.
Daher wurde bei der Revision des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches eine Lösung angestrebt, die sowohl dem möglichen Nutzen einer Strafe oder Massnahme für den Täter, wenn seit der Tat eine gewisse Zeit verstrichen ist, als auch dem Schutzbedürfnis der Gesellschaft Rechnung trägt. Aus diesen Überlegungen entstand das Jugendstrafgesetz, das am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist19. Darin sind die Fristen für die Verfolgungsverjährung erheblich herabgesetzt; sie betragen je nach Schweregrad der Straftat fünf Jahre, drei Jahre beziehungsweise ein Jahr (Art. 36 JStG). In Bezug auf die strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität von Kindern sieht Art. 36 Abs. 2 JStG jedoch eine analoge Bestimmung zu Art. 97 Abs. 2 StGB vor, mit zwei Abweichungen: Die Straftaten in den Art. 187 und 188 wurden vom Geltungsbereich ausgenommen20, während Art. 112 StGB hinzugefügt wurde21. Art. 21 Bst. f JStG ergänzt das System durch eine «Quasi-Verjährungs»-Regelung, die dem Gericht ermöglicht, von einer Bestrafung abzusehen, wenn seit der Tat verhältnismässig lange Zeit verstrichen ist, der Jugendliche sich wohlverhalten hat und das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind.
Eine Strafe verjährt nach vier Jahren, wenn ein Freiheitsentzug von mehr als sechs Monaten ausgesprochen wurde, und nach zwei Jahren, wenn eine andere Strafe ausgesprochen wurde. Der Vollzug jeder nach dem JStG ausgesprochenen Strafe endet spätestens, wenn der verurteilte Jugendliche das 25. Altersjahr vollendet (Art. 37 JStG).
3.5 Rechtsvergleichender Überblick
Eine sehr umfassende Übersicht über die Regelungen, die in den europäischen Staaten im Bereich der strafrechtlichen Verjährung sexueller Handlungen mit Kindern
18 BBl 1999 2259.
19 Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 20. Juni 2003 (JStG), AS 2006 3545.
20 Denn der Gesetzgeber ging vom Grundsatz aus, dass sexuelle Beziehungen zwischen urteilsfähigen Unmündigen ohne Anwendung von Gewalt keiner besonderen Verjährungsregelung bedürfen.
21 Das Fehlen von Art. 112 StGB in der Aufzählung von Art. 97 Abs. 2 StGB ist deshalb gerechtfertigt, weil diese Straftat mit einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe bedroht ist. Die Verfolgungsverjährung beträgt somit 30 Jahre (Art. 97 StGB) und ist somit auf jeden Fall länger als die in Art. 97 Abs. 2 StGB vorgesehene Frist. Da Art. 36 Abs. 1 JStG hingegen für eine Straftat, die mit einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe bedroht ist, eine Verjährungsfrist von fünf Jahren vorsieht, ist es unerlässlich, Art. 112 StGB in die Aufzählung von Art. 36 Abs. 2 JStG aufzunehmen.