Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/4: Bericht und Vorentwurf zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches als indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative „für die Unverjährbarkeit pornografischer Straftaten an Kindern“ · 20 Seiten

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Die Initiative sieht zudem vor, die Unverjährbarkeit auf «sexuelle oder pornografische Straftaten» anzuwenden. Es ist somit nicht klar, ob damit nicht nur die nach dem Strafgesetzbuch strafbaren sexuellen Handlungen im eigentlichen Sinne (Art. 187- 193 und 198 StGB) gemeint sind, sondern auch alle mit Strafe bedrohten Handlungen nach Art. 197 (Pornografie) oder nur einige davon. Was letztere Bestimmung betrifft, erscheint es nicht angemessen, eine Person lebenslang strafrechtlich verfolgen zu können, die harte Pornografie hergestellt, eingeführt oder in Verkehr gebracht hat (Absatz 3) oder die im Besitz harter Pornografie gewesen ist (Absatz 3bis), ohne dass sie direkten Kontakt mit dem Opfer hatte. Ein derartiger Geltungsbereich wäre zu weit und in Bezug auf die angestrebten Ziele unverhältnismässig.

4.2.2 Die präventive Wirkung der Unverjährbarkeit

Die Initiative sieht vor, dass die Strafverfolgung und die Strafe unverjährbar sind. Die Person, die eine der von der Initiative vorgesehenen Straftaten begangen hat, könnte somit während ihres ganzen Lebens verfolgt werden, und eine gegen diesen Täter ausgesprochene Strafe könnte jederzeit vollzogen werden. An dieser Stelle sei daran erinnert25, dass das schweizerische Recht nur für eine sehr beschränkte Zahl von Straftaten (Art. 101 StGB) die Unverjährbarkeit der Verfolgungsverjährung vorsieht und dass es keine Unverjährbarkeit der Strafe kennt. Die präventive Wirkung, auf die sich die Initianten berufen, ist aus verschiedenen Gründen zu relativieren.

Die abschreckende Wirkung einer Strafbestimmung hängt vor allem von zwei Faktoren ab: von der Schnelligkeit und der Gewissheit der Strafe. Für eine optimale abschreckende Wirkung ist es wichtig, dass die Strafe zeitlich möglichst rasch auf die Tat folgt und dass die Verhängung einer Strafe möglichst sicher ist. Der letztere Faktor hängt direkt von der Beschaffung der Beweise und der Abklärung des Sachverhalts ab: Dies wird immer schwieriger, je mehr Zeit verstreicht26. Das Argument, die Einführung der Unverjährbarkeit werde sich erheblich auf die Abschreckung auswirken, ist daher nicht überzeugend. Es ist zu bezweifeln, dass die Einführung dieser Massnahme die Täter davon abhalten wird, Straftaten zu begehen, für die bereits eine besondere Verjährungsregelung gilt. Es lässt sich allgemein feststellen, dass sich mit der Verjährungsregelung die Verübung eines Verbrechens kaum beeinflussen lässt, zumal sexuelle Handlungen eher durch Triebe als durch den Verstand gesteuert werden. Wie bei Verbrechen aus Leidenschaft ist sich der Täter sexueller Handlungen mit Kindern des strafrechtlichen Risikos kaum bewusst, das er eingeht, wenn er beschliesst, seinen Trieben nachzugeben.

4.2.3 Die paradoxen Wirkungen der Unverjährbarkeit

Wie bereits dargelegt, ist die Verfolgungsverjährung vor allem deshalb gerechtfertigt, weil die genaue Abklärung des Sachverhalts mit der Zeit immer schwieriger wird, was die Verteidigung wie die Anklage behindert und die Gefahr eines Justizirrtums erheblich erhöht27. Unter anderem aus diesem Grund sprechen sich zahlreiche Autoren klar gegen die Verlängerung der strafrechtlichen Verjährung und die

25 Vgl. Ziff. 3.2 oben.

26 Vgl. dazu Christian-Nils Robert/Timothy Harding (präsentiert von), Lien entre vrai-faux souvenir et motion Béguin, von Sabine Chenevard, Rachel Lee Immer, Julien Waber und Marco Rossi, Genf 2002, S. 58.

27 Vgl. Ziff. 3.2 oben.