Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/4: Bericht und Vorentwurf zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches als indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative „für die Unverjährbarkeit pornografischer Straftaten an Kindern“ · 20 Seiten

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Integrität und kommt de facto die entsprechend längere Verjährungsfrist zur Anwendung.

Im Bereich des Militärstrafrechts ist die Aufnahme des Mordes (Art. 116 MStG) in die Aufzählung gemäss Artikel 55 Absatz 2 MStG aus den gleichen Gründen notwendig, wie sie für das StGB dargelegt worden sind. Zudem stellt sich die Frage, ob es nicht angemessen wäre, die speziellen Verjährungsregeln auch auf Artikel 157 MStG (Ausnützung der militärischen Stellung) anzuwenden. Es ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass eine Militärperson von seinem „Auftritt in Uniform“ Gebrauch macht, um ein Kind zu sexuellen Handlungen zu veranlassen. Zwar wäre ein solches Verhalten in den meisten Fällen bereits durch Artikel 156 MStG (sexuelle Handlungen mit Kindern) abgedeckt. Um jede Zweideutigkeit zu vermeiden, ist es jedoch angezeigt, im Gesetz ausdrücklich zu erwähnen, dass die besondere Verjährungsfrist auch bei Artikel 157 MStG Anwendung findet.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die besondere Verjährungsregelung daher auf alle strafbaren Handlungen anzuwenden ist, die in Art. 97 Abs. 2 StGB aufgezählt sind, d. h. auf sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB) und unmündigen Abhängigen (Art. 188 StGB) sowie auf die Straftaten nach den Artikeln 111-113, 122, 182, 189-191 und 195 StGB, soweit sie sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten. Gleiches gilt für alle strafbaren Handlungen, die in Artikel 55 MStG aufgezählt sind, das heisst für sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 156 MStG) und die Straftaten nach den Artikeln 115 – 117, 121, 153 – 155 MStG, ergänzt durch 157 MStG, soweit sie sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten.

5.3 Unmündiger Täter

5.3.1 Für wen soll eine besonderen Schutzregelung gelten?

Es gilt die gleiche Antwort wie bei einem erwachsenen Täter. Kinder haben das gleiche Schutzbedürfnis, unabhängig davon, ob die Person, die sie missbraucht, unmündig oder erwachsen ist.

5.3.2 Welche strafbaren Handlungen sind spezifisch zu regeln?

Die Aussagen in Bezug auf die Erwachsenen gelten auch für Unmündige. Die Lösung in Art. 36 Abs. 2 JStG muss in dem Sinne übernommen werden, dass neben den Artikeln 111-113 und 122 StGB nur die mit Gewalt verbundenen strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität unter die besondere Verjährungsregelung fallen37.

5.3.3 Wie weit soll die Möglichkeit zur Einreichung einer Strafanzeige ausgedehnt werden?

Würde – wie für die erwachsenen Täter vorgesehen – die Verjährung ab der Mündigkeit des Opfers laufen, würde der derzeit bestehende Schutz für das Opfer abgeschwächt. Denn angesichts der verkürzten Verjährungsfristen nach Art. 36 Abs. 1 JStG (fünf Jahre, drei Jahre bzw. ein Jahr) könnte das Opfer bestenfalls bis zum Alter von 23 Jahren Strafanzeige bzw. Strafklage einreichen, d. h. 18 Jahre (Mündigkeit des Opfers) plus fünf Jahre (maximale Verjährungsfrist). Nach dem derzeitigen Recht kann das Opfer jedoch bis zum 25. Altersjahr klagen. Eine analoge

37 Vgl. dazu die Ausführungen in Ziff. 3.4.2 oben.