Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/4: Bericht und Vorentwurf zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches als indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative „für die Unverjährbarkeit pornografischer Straftaten an Kindern“ · 20 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 15Fedlex · Erläuternder Bericht
Somit kann die Lösung, die von der Initiative vorgeschlagen wird, um das Schicksal des jungen Opfers zu verbessern, nicht unterstützt werden. Zum einen könnte ihr wenig klarer Inhalt zu ungleichen, unverhältnismässigen oder gar kontraproduktiven Situationen führen. Zum anderen geht die Unverjährbarkeit weit über das Notwendige hinaus. Nicht akzeptabel ist sodann die fehlende Unterscheidung zwischen unmündigen und erwachsenen Tätern, da die Situationen nicht identisch sind und Personen, die als Unmündige eine Straftat begangen haben, zu sehr stigmatisiert würden. Schliesslich lässt sich die Einführung der Unverjährbarkeit der Strafe durch keines der Ziele rechtfertigen, die von den Initianten angestrebt werden.
5. Allgemeine Erläuterung der Gesetzesänderungen
5.1 Einleitung
Um die Forderung der Initiative bestmöglich zu erfüllen und zugleich eine wirksame Regelung einzuführen, die dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entspricht, müssen vorgängig drei Fragen beantwortet werden: (a) Wer muss besonders geschützt werden? (b) Wie? (c) Gegen welche Handlungen?
Es erscheint uns sehr wichtig, zwischen erwachsenen und unmündigen Tätern zu unterscheiden. Denn bei sexuellen Handlungen zwischen Minderjährigen präsentiert sich die Situation etwas anders als im Fall eines Erwachsenen, der ein Kind missbraucht, indem er ein Macht- und Autoritätsverhältnis ausnutzt. Es besteht somit ein unterschiedlicher Handlungsbedarf.
5.2 Erwachsener Täter
5.2.1 Für wen soll eine besonderen Schutzregelung gelten?
Es herrscht weit gehende Übereinstimmung, dass für Kinder eine besondere Schutzregelung gelten soll, wenn sie Opfer sexueller Missbräuche werden. Im schweizerischen Recht wurde das Alter der sexuellen Mündigkeit auf 16 Jahre festgelegt. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass eine Person ab diesem Alter in der Lage ist, sexuellen Handlungen frei zuzustimmen. Es gibt keinerlei Grund, von diesem Kriterium abzuweichen: Es ist genau und trägt der Reife des Opfers, dem gesellschaftlichen Umfeld und den herrschenden Moralvorstellungen Rechnung. Daher soll nur für Opfer unter 16 Jahren eine besondere Verjährungsregelung gelten. Personen über 16 Jahren, die sexuelle Beziehungen unterhalten, sind fähig, diesen zuzustimmen oder sie abzulehnen, oder sind zumindest in der Lage, rascher Anzeige zu erstatten, wenn sie sich missbraucht fühlen32.
5.2.2 Wie weit soll die Möglichkeit zur Einreichung einer Strafanzeige bzw. Strafklage ausgedehnt werden?
Um die Bedürfnisse von Kindern, an denen Erwachsene Sexual- oder Gewaltdelikte begangen haben, spezifischer zu berücksichtigen, erscheint es sinnvoll, ihnen mehr Zeit für die Entscheidung einzuräumen, ob sie Strafanzeige bzw. Strafklage erstatten möchten. Dieses Ziel lässt sich auf zwei Wegen erreichen: (1) Verlängerung der Frist für die Verfolgungsverjährung (zum Beispiel Übergang von der derzeitigen 15-jährigen Frist für strafbare Handlungen gegen die sexuelle
32 Vgl. indessen Ziffer 5.2.3 hienach und die Ausführungen zu Artikel 188 StGB.