Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/4: Bericht und Vorentwurf zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches als indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative „für die Unverjährbarkeit pornografischer Straftaten an Kindern“ · 20 Seiten
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1997: 1993, d. h. kurz nach dem Inkrafttreten der neuen Verjährungsregelung für Sexualdelikte an Kindern, reichte Ständerat Thierry Béguin eine Motion ein, mit der die Aufhebung der besonderen fünfjährigen Verjährungsfrist und die erneute Einführung der ordentlichen Frist von zehn Jahren verlangt wurde9. Nach einem beschleunigten Verfahren auf Betreiben der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates (RK-N) stimmten die beiden Räte der Verlängerung der Verjährungsfrist auf zehn Jahre zu, und am 1. September 1997 trat eine entsprechende Änderung von Art. 187 StGB in Kraft10.
2002: 1996, d. h. noch vor dem Inkrafttreten der zehnjährigen Verjährungsfrist, beantragte die RK-N mit einer Motion, die Verjährung bei Sexualdelikten an Kindern unter 16 Jahren solle bis zum 18. Altersjahr des Opfers ruhen11. Die RK-NR hielt fest, nach den neuesten Erkenntnissen seien Opfer erst mehrere Jahre nach Erreichen der Volljährigkeit in der Lage, über das Geschehene zu sprechen. In seinem Revisionsentwurf von 2000 gab der Bundesrat diesem Antrag statt12, dem sich die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates (RK-SR) jedoch nicht anschloss. Stattdessen wurde beschlossen, (1) die Verjährung mindestens bis zum vollendeten
25. Altersjahr des Opfers dauern zu lassen, (2) diese Bestimmung nicht nur auf sexuelle Handlungen mit Kindern unter 16 Jahren, sondern auch auf Tötungsdelikte und schwere Körperverletzung sowie auf sexuelle Handlungen mit unmündigen Abhängigen über 16 Jahren anzuwenden und (3) vorzeitig die verlängerten Verjährungsfristen zu übernehmen, die im Entwurf für die Revision des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches vorgesehen waren (für die hier erwähnten Delikte beläuft sich die Verjährungsfrist somit auf 15 Jahre). Dieser Änderungsantrag wurde von beiden Räten13 angenommen, und die geänderte Strafbestimmung trat am 1. Oktober 200214 in Kraft.
Die einschlägigen Bestimmungen für die strafrechtliche Verjährung von Straftaten gegen Kinder, die aus all diesen Diskussionen hervorgingen, sind die Art. 97 bis 99 StGB (Art. 70, 71 und 73 aStGB). Sie lauten wie folgt (Hervorhebungen durch uns):
Art. 97 StGB
1 Die Strafverfolgung verjährt in: a. 30 Jahren, wenn die Tat mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bedroht ist; b. 15 Jahren, wenn die Tat mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht ist; c. sieben Jahren, wenn die Tat mit einer anderen Strafe bedroht ist.
2 Bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und unmündigen Abhängigen (Art. 188) sowie bei Straftaten nach den Artikeln 111, 113, 122, 189-191, 195 und 196, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers.
9 Motion Béguin (93.3564).
10 AB 1997 1626, BBl 1996 IV 1322.
11 Motion RK-NR (96.3004).
12 Botschaft vom 10. Mai 2000 über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität / Verjährung bei Sexualdelikten an Kindern und Verbot des Besitzes harter Pornografie), BBl 2000 2943.
13 AB 2000 S 909; AB 2001 N 520.
14 AS 2002 2993, BBl 2000 II 2943.