Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/4: Bericht und Vorentwurf zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches als indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative „für die Unverjährbarkeit pornografischer Straftaten an Kindern“ · 20 Seiten

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3Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein.

4 Die Verjährung der Strafverfolgung von sexuellen Handlungen mit Kindern (Art.

187) und unmündigen Abhängigen (Art. 188) sowie von Straftaten nach den Artikeln 111-113, 122, 189-191, 195 und 196, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, bemisst sich nach den Absätzen 1-3, wenn die Straftat vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 5. Oktober 2001 begangen worden ist und die Verfolgungsverjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist.

Art. 98 StGB

Die Verjährung beginnt:

a. mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt;

b. wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt,

mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt;

c. wenn das strafbare Verhalten dauert, mit dem Tag, an dem dieses Verhalten aufhört.

Art. 99 StGB

1Die Strafen verjähren in:

a. 30 Jahren, wenn eine lebenslängliche Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde;

b. 25 Jahren, wenn eine Freiheitsstrafe von zehn oder mehr Jahren ausgesprochen wurde;

c. 20 Jahren, wenn eine Freiheitsstrafe von mindestens fünf und weniger als zehn Jahren ausgesprochen wurde;

d. 15 Jahren, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als einem und weniger als fünf Jahren ausgesprochen wurde;

e. fünf Jahren, wenn eine andere Strafe ausgesprochen wurde.

2Die Verjährungsfrist einer Freiheitsstrafe verlängert sich:

a. um die Zeit, während der sich der Täter im ununterbrochenen Vollzug dieser oder einer anderen Freiheitsstrafe oder Massnahme, die unmittelbar vorausgehend vollzogen wird, befindet;

b. um die Dauer der Probezeit bei bedingter Entlassung.

Das Bundesgericht hat klargestellt, dass Buchstabe b von Art. 98 StGB (Art. 71 Bst. b aStGB) nur dann anwendbar ist, wenn die strafbaren Handlungen mit Bezug auf objektive Kriterien als Einheit betrachtet werden können15. Dies setzt voraus, dass die Straftaten identisch oder gleichartig sind, gegen dasselbe geschützte Rechtsgut gerichtet sind und sich aus einem andauernden pflichtwidrigen Verhalten des Täters ergeben16. So gelangte das Bundesgericht zum Schluss, das Begehen von sexuellen Handlungen durch einen Lehrer an den gleichen Schülern während zwei aufeinander folgenden Schuljahren stelle eine derartige Einheit dar17. In diesem Fall beginnt die Verjährung nicht am Tag, der auf jenen folgt, an dem die erste Tat begangen wurde, sondern erst am Tag nach der Einstellung der Übergriffe.

15 BGE 119 IV 199, Erwäg. 2.

16 BGE 127 IV 49, Erwäg. 1b; BGE 126 IV 141, Erwäg. 1.

17 BGE 120 IV 6, Erwäg. 1.