Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/4: Bericht und Vorentwurf zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches als indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative „für die Unverjährbarkeit pornografischer Straftaten an Kindern“ · 20 Seiten
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4.1.4 Eine Hilfe im therapeutischen Prozess
Die Initianten führen zudem an, dass es einem während seiner Kindheit missbrauchten Opfer jederzeit möglich sein muss, Klage einzureichen, damit es von seinem Trauma «geheilt» werden oder auf jeden Fall Fortschritte in seinem therapeutischen Prozess machen kann.
4.2 Inhalt der Initiative und Beurteilung
Obwohl die Anliegen der Initianten verständlich sind, können die Ziele, die sie sich gesetzt haben, mit den vorgeschlagenen Lösungen aus den folgenden Gründen nicht erreicht werden:
4.2.1 Eine problematische Formulierung
Gemäss der Initiative soll die Unverjährbarkeitsregelung nur für «Kinder vor der Pubertät» gelten. Da dieser Begriff in unserer Rechtsordnung nicht bekannt ist, müsste er definiert werden. Aus medizinischer Sicht ist die Pubertät die Phase des Übergangs zwischen Kindheit und Erwachsenenalter, die mit körperlichen, psychischen, metabolischen und hormonellen Veränderungen verbunden ist und mit der Geschlechtsreife abgeschlossen wird. Die Pubertät verläuft somit über einen gewissen Zeitraum und entspricht nicht einem bestimmten Zeitpunkt. Das Recht kann natürlich nicht einen derart elastischen Begriff heranziehen, um zu bestimmen, ob die besondere Verjährungsregelung für das Opfer gilt oder nicht. Als einziges angemessenes Kriterium käme der Abschluss der Pubertät, d. h. die Geschlechtsreife, in Frage.
Doch auch ein derartiger objektivierter Begriff wäre problematisch. Erstens würde er zu stossenden Ungleichheiten zwischen den Opfern führen, da die Pubertät je nach Geschlecht und Individuum in einem unterschiedlichen Alter eintritt. Zweitens würde der Begriff eher biologischen als psychologischen Aspekten Rechnung tragen: Ein 15-jähriges Opfer, dessen Pubertät noch nicht abgeschlossen ist, könnte somit besser geschützt sein als ein zwölfjähriges Opfer mit bereits abgeschlossener Geschlechtsreife, was äusserst ungerecht ist. Schliesslich bestünden in jenen Fällen, in denen auf Grund des Alters des Opfers nicht vollständig ausgeschlossen ist, dass es die Pubertät erreicht hat, unüberwindliche Beweisprobleme. Denn wie soll Jahre später bewiesen werden, dass das Opfer die Geschlechtsreife noch nicht erreicht hatte? Die praktisch systematische Unmöglichkeit eines derartigen Beweises hätte die Anwendung der ordentlichen Verjährungsregeln zur Folge und würde somit die Eröffnung eines Strafverfahrens verhindern.
Auf Grund dieser Argumente sollte auf das Kriterium der Pubertät verzichtet werden. Die kohärenteste Lösung wäre die Beibehaltung des derzeitigen Systems, d. h. die Festlegung einer Altersgrenze, ab der für das Kind keine besondere Verjährungsregelung mehr gilt. Die Festlegung einer solchen Altersgrenze ist zwar teilweise willkürlich. Sie bietet jedoch den Vorteil, die Beweisprobleme zu beseitigen und die Entwicklung des Kindes und seine Reife zum Zeitpunkt der Tat angemessener zu berücksichtigen. Der schweizerische Gesetzgeber hat im Übrigen dieses Kriterium gewählt, um die Opfer zu bestimmen, zu deren Gunsten die derzeitige besondere Regelung für die Verfolgungsverjährung (Art. 97 Abs. 2 StGB und Art. 36 Abs. 2 JStG) gilt. Es scheint angezeigt, an diesem Kriterium festzuhalten.