Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/4: Bericht und Vorentwurf zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches als indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative „für die Unverjährbarkeit pornografischer Straftaten an Kindern“ · 20 Seiten

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3.3 Besonderheiten der strafrechtlichen Verjährung bei Sexualdelikten an Kindern

Die strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität von Kindern weisen die Besonderheit auf, dass das Opfer in den meisten Fällen im Einflussbereich seines Peinigers lebt und von diesem emotional und/oder wirtschaftlich abhängig ist. Daher ist es für das Opfer schwierig, über das Erlittene zu sprechen, bevor es sich von diesem Einfluss befreit hat und eine manchmal langwierige psychologische Verarbeitung erfolgt ist. In gewissen Fällen gelingt es dem Opfer deshalb erst viele Jahre nach dem Missbrauch, das Schweigen zu brechen. Angesichts dieser Situation hat eine zu kurze Verjährungsfrist den Nachteil, dass sie die Eröffnung eines Strafverfahrens behindert und dem Täter ermöglicht, jeder Strafverfolgung zu entgehen. Bei strafbaren Handlungen, die sich gegen die sexuelle Integrität von Kindern richten, ist deshalb die Anwendung einer differenzierten Verjährungsregelung gerechtfertigt.

3.4 Die derzeitige Situation im schweizerischen Recht

3.4.1 Die Regelung für erwachsene Täter

Vor dem Inkrafttreten des neuen allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches wurde die Regelung für die Verjährung der Strafverfolgung von sexuellen Handlungen mit Kindern innerhalb von 15 Jahren dreimal geändert. Die Frist für die Vollstreckungsverjährung wurde hingegen nicht angepasst. Die wesentlichen Schritte dieser Entwicklung lassen sich wie folgt zusammenfassen:

1991: Bis 1991 waren alle sexuellen Handlungen mit Kindern in einer einzigen Strafbestimmung (früherer Art. 191 StGB, Unzucht mit Kindern) geregelt. Bei der Strafrechtsrevision in Bezug auf strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität von Kindern5 veränderte der Gesetzgeber die Regelung erheblich, indem er die strafbaren Handlungen der Gefährdung der Entwicklung von Unmündigen (Art. 187 und 188 StGB) von den Angriffen auf die geschlechtliche Freiheit und Ehre (Art. 189 bis 194 StGB) unterschied. In Bezug auf den neuen Art. 187 StGB (sexuelle Handlungen mit Kindern) wurde beschlossen, die Verjährung von zehn auf fünf Jahre herabzusetzen. Diese Herabsetzung wurde namentlich damit gerechtfertigt, dass die Eröffnung eines Strafverfahrens für das Kind eine schwerere Verletzung der Persönlichkeit darstellen könne als die Tat an sich, dass derartige Strafsachen möglichst rasch erledigt werden müssten und dass die zuweilen unzuverlässige Erinnerung von Kindern die Rekonstruktion des Sachverhalts behindere6.

1996: 1994 reichte Nationalrätin Christine Goll eine parlamentarische Initiative ein, die die Aufhebung der Verfolgungsverjährung bei sexuellen Handlungen mit Kindern7 verlangte. Der Nationalrat beschloss, der Initiative keine Folge zu geben, wobei er insbesondere argumentierte, die Verjährung bestehe zu Recht für alle Verbrechen mit Ausnahme der Verbrechen gegen die Menschlichkeit und es bestünden unüberwindliche Beweisprobleme8.

5 AS 1992 1670, BBl 1985 II 1009.

6 AB 1987 S 285.

7 Parlamentarische Initiative Goll (94.441).

8 AB 1996 N 1775.