Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/4: Bericht und Vorentwurf zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches als indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative „für die Unverjährbarkeit pornografischer Straftaten an Kindern“ · 20 Seiten

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Scham darüber überwinden, dass mit ihnen sexuelle Handlungen vorgenommen wurden. Zudem können Kinder den Missbrauchscharakter derartiger Handlungen oft nicht sofort erkennen. In gewissen Fällen ist das Opfer daher erst Jahre oder gar Jahrzehnte nach der Tat fähig, den Missbrauch anzuzeigen. Die Initianten möchten verhindern, dass ein Opfer, das endlich zu einer Anzeige fähig ist, wegen Verjährung daran gehindert wird.

3. Grundlegende Aspekte der strafrechtlichen Verjährung

3.1 Arten der strafrechtlichen Verjährung

Es werden zwei Formen von strafrechtlicher Verjährung unterschieden: die Verfolgungsverjährung und die Vollstreckungsverjährung. Mit Eintritt der Verfolgungsverjährung besteht kein Anspruch auf Verfolgung der Straftaten mehr, für die noch kein Urteil vorliegt, während die Vollstreckungsverjährung dem Anspruch auf Vollzug des rechtskräftigen Strafurteils ein Ende setzt.

3.2 Die Berechtigung der strafrechtlichen Verjährung

Das Institut der strafrechtlichen Verjährung ist in den meisten Rechtsordnungen vorgesehen. Es beruht in erster Linie auf dem Recht auf Vergebung und Vergessen und auf die heilende Wirkung des Zeitablaufs.

Für das Bestehen von Verjährungsfristen sprechen jedoch auch praktische Gründe. Verstreicht nämlich relativ viel Zeit zwischen dem Zeitpunkt der Tatbegehung und der Eröffnung des Strafverfahrens, ist die Beweiserhebung viel schwieriger, was die Gefahr eines Justizirrtums erheblich erhöht3.

Es herrscht jedoch heute breite Übereinstimmung, dass bestimmte Straftaten von diesen Überlegungen ausgenommen und somit unverjährbar sind. Dies gilt für Straftaten, (1) deren Dimension die Grundfesten der Menschheit zu erschüttern vermögen und (2) die in einem Kontext stattfinden, in der die gerechte Ausübung der Strafgewalt nicht funktionieren kann, weil entweder die strafrechtliche Aufarbeitung der Delikte durch staatliche Organe auf Grund faktischer Machtlosigkeit nicht möglich ist, oder weil die Aufarbeitung nicht unternommen wird, da die Delikte im Schutze eben dieser staatlicher Organe stattgefunden haben4.

Im schweizerischen Recht sieht Art. 101 StGB (Art. 75bisaStGB) die Unverjährbarkeit (1) von Verbrechen gegen die Menschlichkeit, (2) von Verletzungen der internationalen Übereinkommen über den Schutz von Kriegsopfern und (3) von qualifizierten terroristischen Handlungen vor. Am 17. August 2005 hat das EJPD ein Vernehmlassungsverfahren zum Vorentwurf für ein Bundesgesetz über Änderungen des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie weiterer Bundesgesetze zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs eröffnet. Die unverjährbaren Straftaten nach der neuen Definition in diesem Vorentwurf sind der Völkermord, die Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die Kriegsverbrechen und die qualifizierten terroristischen Handlungen.

3 Franco Del Pero, La prescription pénale, Bern, 1993, S. 39 ff.

4 Nadja Capus, Ewig still steht die Vergangenheit?, Bern, 2006, S. 100.