Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/47: Änderungen der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) · 17 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: G445-0154
bewegungen), weil die bisherige Referenz auf Anhang 5 Ziffer 31 Absatz 3 der Lärmschutz-Verordnung (LSV) vom 15. Dezember 1986 nur Kleinflugzeuge betrifft.
2 Energie
21 Erzeugung von Energie
Die Anlagetypen Nr. 21.1 (Einrichtungen zur Nutzung von Kernenergie, zur Gewinnung, Herstellung, Verwendung, Bearbeitung und Lagerung von Kernmaterialien), Nr. 21.4 (Anlagen zur Nutzung der Erdwärme [einschliesslich der Wärme von Grundwasser] mit mehr als 5 MWth) und Nr. 21.6
(Erdölraffinerien) bleiben unverändert.
Beim Anlagetyp Nr. 21.2 (Thermische Anlagen zur Energieerzeugung) wird die Schwelle neu nach der Art des Energieträgers differenziert: Bei fossilen Energieträgern untersteht eine Anlage wie bisher der UVP-Pflicht, wenn sie eine Feuerungswärmeleistung von mehr als 100 MWth aufweist. Bei erneuerbaren Energieträgern und gemischten Anlagen ist der Schwellenwert bei einer
Feuerungswärmeleistung der pyrolytischen Leistung17 von mehr als 20 MWth festgelegt.
Diese Abstufung ist aus der Sicht der Umwelt sinnvoll: Anlagen mit einer Feuerleistung von mehr als 20 MWth für erneuerbare Energieträger resp. gemischte Anlagen sind grosse Anlagen18. Obwohl solche Anlagen aus der Sicht des Klimaschutzes erwünscht sind, kann die Verbrennung von Holz (z. B. bei der Verwendung von Altholz) zu erheblichen Emissionen von Feinstaub (Russ, Salze,
Schwermetalle, Dioxine) oder anderen Luftschadstoffen führen. Auch der Transport und die erforderliche Lagerung von sehr grossen Holzmengen (eine Anlage dieser Grösse benötigt rund 6 t Holz pro Stunde oder 140 t pro Tag) – und insbesondere die Entsorgung von ca. 1.4 t Asche und Reststoffen pro Tag – führen für ein Werk dieser Grössenordnung zu potenziell erheblichen Umweltbelastungen.
Mit Anlagetyp Nr. 21.2a (Vergärungsanlagen mit einer Behandlungskapazität von 5000 t Substrat pro Jahr) wird ein Anlagetyp neu den Anlagen zur Erzeugung von Energie zugeordnet, der bisher unter dem Titel Abfallanlagen (Nr. 40.7) bereits für eine Substratmenge von 1000 t UVP-pflichtig war. Durch die Anhebung der Schwelle wird sichergestellt, dass nur grosse Anlagen (und nicht auch Biogasanlagen von grossen Landwirtschaftsbetrieben) unter die UVP-Pflicht fallen. Der Anlagetyp Nr. 21a hat – abgesehen von möglichen Beeinträchtigungen von Naturwerten oder des Landschaftsbildes – primär in der Betriebsphase potenziell erhebliche Auswirkungen (Boden, Grundwasser, Luft, Lärm).
Die Schwelle von Anlagetyp Nr. 21.3 (Speicher- und Laufkraftwerke sowie Pumpspeicherwerke) ist präzisiert, indem neu explizit der Begriff installierte Leistung (von mehr als 3 MW) verwendet wird.
Die beiden Anlagetypen Nr. 21.5 (Gaswerke, Kokereien, Kohleverflüssigungsanlagen) und Nr. 21.7 (Anlagen zur Gewinnung von Erdöl, Erdgas oder Kohle) werden gestrichen, da sie obsolet geworden sind. Sollten entsprechende Funde in den nächsten Jahren dazu führen, dass in der Schweiz Anlagen zur Gewinnung von Erdgas gebaut werden sollten, wird der Bundesrat den Anlagetyp aufgrund von Artikel 10a Absatz 3 wieder der UVP-Pflicht unterstellen können.
Anlagen zur Nutzung der Windenergie mit einer installierten Leistung von mehr als 3 MW sollen neu der UVP-Pflicht unterstellt werden (Nr. 21.8). Die Mindestgrösse für die UVP-Pflicht ist analog
derjenigen von Wasserkraftanlagen bei einer installierten Leistung von 3 MW festgelegt. Dies entspricht der Leistung von drei grossen Windturbinen. Da Windkraftanlagen an windexponierten Stellen zu stehen kommen müssen, haben sie fast immer erhebliche Auswirkungen auf das Landschaftsbild.
17 Anlagen zur Holzvergasung
18 Das grösste bisher realisierte Werk ist dasjenige der Industriellen Werke Basel mit einer Leistung von 25 MWth, welches ein Grossteil des Holzes der Nordostschweiz beansprucht. Es steht kurz vor der Fertigstellung. 10/17 012/2006-02932/18/01/467/02/09/G445-0154