Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/47: Änderungen der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) · 17 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: G445-0154

2.1 Die geänderten Bestimmungen im Einzelnen (vgl. Revisionsvorlage in der Beilage)

2.1.1 Rein formelle, wiederkehrende Anpassungen

Beim Ingress, Artikel 1 und Artikel 9 Absatz 1 wurde der Bezug zu den Artikeln 10a - 10d USG und zum Übereinkommen vom 25. Februar 19915 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im

grenzüberschreitenden Rahmen (Espoo-Konvention) aktualisiert.

In Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 10 Absatz 1 und Buchstabe b, Artikel 12 Absatz 2 und 3, Artikel 12a Absatz 2 und 3, Artikel 12 b Absatz 2 und 3, Artikel 14 Absatz 3 sowie Artikel

20 Absatz 1 wurde der Begriff Bundesamt für Umwelt6 (Bundesamt) durch Bundesamt für Umwelt (BAFU) ersetzt.

2.1.2 Strukturelle und materielle Anpassungen

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a. Der neue Halbsatz dient der Klärung und Präzisierung; er folgt der Auslegung in aktuellen Gerichtsentscheiden7. Für die Festlegung der UVP-Pflicht von

Anlageänderungen ist lediglich die Zunahme der einer Anlage zurechenbaren Umweltbelastungen massgebend und nicht etwa der Umfang der Änderung oder die Höhe des Aufwandes für die

Änderung.

Artikel 3 Absatz 1 wurde an den Gesetzestext (Artikel 10a und 10b USG) angepasst, der die

Prüfung nicht auf die bundesrechtlichen Vorschriften einschränkt. Gemäss Rausch/Keller8 erblickte das Bundesgericht – über den Wortlaut von Artikel 3 Absatz 1 UVPV hinausgehend – bereits in der ursprünglichen Fassung von Artikel 9 USG eine bundesrechtliche Verpflichtung zur Berücksichtigung der kantonalen Umweltvorschriften. Mit der USG-Revision von 1995 wurde diese Verpflichtung im Gesetz verankert. Einige Kantone haben zudem UVP-Ausführungsverordnungen, in denen explizit vorgeschrieben wird, dass sich die UVP mit kantonalen Umweltschutzvorschriften zu befassen hat.

Im Weiteren wurde die Aufzählung in Absatz 1 mit den (neuen) Vorschriften zur Gentechnik ergänzt.

Nach Artikel 6 wird neu der Gliederungstitel 3. Abschnitt: UVP im grenzüberschreitenden Rahmen eingefügt. Dies ist eine Folge des Übereinkommen vom 25. Februar 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (Espoo-Konvention), das in der Schweiz seit 10. September 1997 in Kraft ist. Zweck des Übereinkommens ist, sicherzustellen, dass bei der Planung von Anlagen, die voraussichtlich erhebliche grenzüberschreitende Auswirkungen zur Folge haben, die betroffenen Nachbarstaaten informiert und konsultiert werden.

Artikel 6a. Mit diesem neuen Artikel wird geregelt, welche Behörden in der Schweiz die Rechte und Pflichten des Übereinkommens vom 25. Februar 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (Espoo-Konvention) wahrnehmen. Die Aufnahme dieser Regelung in die UVPV hatte der Bundesrat in der Botschaft vom 5. September 1995 über die Ratifizierung der Espoo-Konvention in Aussicht gestellt.

Absatz 1 legt fest, welche schweizerische Behörde für die Benachrichtigung des betroffenen Nachbarstaates sowie für die angemessene Berücksichtigung der Ergebnisse aus dem Konsultations- und Mitwirkungsverfahren im Nachbarstaat zuständig ist.

Absatz 2 regelt die Zuständigkeiten, wenn die Schweiz durch ein ausländisches Projekt betroffen

5 SR 0.814.06

6 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit "Bundesamt für Umwelt" wurde schon früher, in Anwendung von Artikel 16 Absatz 3 der Publikationsverordnung vom 7. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst.

7 Keller P. M. 2007: UVP-Pflicht bei Änderung bestehender UVP-pflichtigen Anlagen. Rechtsgutachten zu Handen des Bundesamtes für Umwelt und des Amtes für Umweltkoordination und Energie des Kantons Bern.

8 vgl. Rausch/Keller 2001: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Artikel 9 N68 3/17 012/2006-02932/18/01/467/02/09/G445-0154