Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/47: Änderungen der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) · 17 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: G445-0154
auswirkungen (primär was das Verkehrsaufkommen betrifft) ebenso massgebend ist wie die beanspruchte Fläche.
Neu werden mit dem Anlagetyp Nr. 80.9 (Baumschulen mit einer Fläche von mehr als 100 000 m² und Gewächshäuser mit einer Gesamtfläche von mehr als 20 000 m²) die grossen Baumschulen und Gewächshäuser der UVP-Pflicht unterstellt. Derart grosse Baumschulen und Gewächshäuser haben potenziell erhebliche Auswirkungen auf das Landschaftsbild, den Boden, das Grundwasser, die Luft und je nach Standort auch erhebliche Auswirkungen auf die Anwohner durch die Emissionen des generierten Verkehrs.
Das BLW ist mit den zusätzlichen Erschwernissen, die durch die UVP-Pflicht diese Anlagetyps für die Landwirtschaft entstehen, nicht einverstanden. Da es sich aber bei diesem Anlagetyp (aber mit wesentliche tieferen Schwellen) um einen ausdrücklichen Wunsch der kantonalen Umweltfachstellen handelt, wird erst aufgrund der Ergebnisse der Anhörung entschieden, ob der Anlagetyp gestrichen oder allenfalls anders ausgestaltet werden soll.
4 Verhältnis zum europäischen Recht
In der EG gilt die Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (85/337/EWG)26. Neben den Vorschriften des USG und der UVPV ist für die Schweiz das Übereinkommen vom 25. Februar 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (Espoo-Konvention, SR 0.814.06) massgebend.
Das schweizerische Recht steht mit den vorliegenden Änderungen im gleichen Rahmen in Übereinstimmung mit dem europäischen Recht wie bis anhin. Folgende Differenzen bestehen nach wie vor:
Nach schweizerischem Recht bezeichnet der Bundesrat die UVP-pflichtigen Anlagen abschliessend. Nach dem Recht der EG bestehen zwei Wege, UVP-pflichtige Anlagen zu bezeichnen. Anhang I der Richtlinie 85/337 enthält eine Liste von Anlagen, z. T. mit Schwellenwerten, die in jedem Fall der UVP unterstellt werden müssen. Diese Schwellenwerte sind i. d. R. höher als jene der UVPV. Anhang II der Richtlinie 85/337 hingegen enthält eine Anlageliste ohne Schwellenwerte, bei der die Mitgliedstaaten zwar weitere Schwellenwerte erlassen dürfen, i. d. R. aber zusätzlich im Einzelfall prüfen müssen, ob die Anlage der UVP zu unterstellen ist (sog. Screening). Das heisst, dass bei diesen Anlagekategorien für den Gesuchsteller im Rahmen der Planung unter Umständen keine Klarheit hat, ob seine Anlage der UVP-Pflicht unterstehen wird oder nicht. In der Schweiz sind solche
Einzelfallentscheidungen nicht vorgesehen. Die UVP-Pflicht soll gesamtschweizerisch einheitlich und eindeutig sein. Dies dient der Rechtssicherheit und damit auch den Interessen des Gesuchstellers. Es kann im übrigen davon ausgegangen werden, dass im Ergebnis die UVP-Pflicht in der EG in
vergleichbarem Umfang besteht wie in der Schweiz.
5 Auswirkungen auf Bund, Kantone und Wirtschaft
Die vorgeschlagenen Änderungen haben insgesamt geringfügige finanzielle oder personelle Auswirkungen auf den Bund; eine entsprechende Umsetzung ist im Rahmen der eingestellten Mittel möglich. Bei einigen Anlagetypen – sowie bei der Möglichkeit die Berichterstattung mit der
Voruntersuchung abzuschliessen – erfährt die Wirtschaft Erleichterungen.
26 Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175 vom 05.07.1985 S. 40), geändert durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 73 vom 14.03.1997, S. 5) 16/17 012/2006-02932/18/01/467/02/09/G445-0154