Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/47: Änderungen der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) · 17 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: G445-0154
sein könnte. Als Anlaufstelle für Benachrichtigungen über Projekte aus einem Nachbarstaat ist das BAFU bestimmt (Buchstabe a). Damit besteht für die Nachbarstaaten Klarheit, an wen sie sich erstmalig wenden können. Für die Aufgaben, die sich aus der Wahrnehmung des Übereinkommens in der Schweiz ergeben, sind jedoch diejenigen Behörden zuständig, die für die Bewilligung eines analogen Projekttyps in der Schweiz zuständig wären (Buchstabe b).
Artikel 7. Der heute allgemein verwendete Terminus Umweltverträglichkeitsbericht (Bericht) wird – entsprechend Artikel 10 b Absatz 1 USG – in Titel und Text eingeführt.
Artikel 8. Der Titel von Artikel 8 wird – entgegen der früheren Fassung von Artikel 8 UVPV – auf Voruntersuchung und Pflichtenheft ausgeweitet, da sich der Artikel mit beiden Dokumenttypen befasst.
In Artikel 10 b Absatz 3 USG wurde neu eingeführt, dass die UVP-Berichterstattung unter gewissen Bedingungen mit der Voruntersuchung abgeschlossen werden kann. Bei der vorliegenden Teilrevision der UVPV werden die Funktionen der Voruntersuchung als erstes Übersichtsdokument (Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) beziehungsweise als abschliessender Bericht (Artikel 8a) besser strukturiert und die Rolle des Pflichtenhefts (Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) entsprechend der guten Praxis präzisiert.
Im Gegensatz zur alten Fassung von Artikel 8 weist der neue Artikel 8 Absatz 2 die Gesuchstellenden an, der zuständigen Behörde Voruntersuchung und Pflichtenheft vorzulegen. Da das
Pflichtenheft nicht ohne Kenntnisse über das geplante Vorhaben und die voraussichtlichen Umweltauswirkungen beurteilt werden kann, wird die Voruntersuchung – entsprechend der gängigen Praxis
– zusammen mit dem Pflichtenheft eingereicht und von den Umweltschutzfachstellen auch zusammen beurteilt.
Artikel 8a. Voruntersuchung als Bericht. Der neue Artikel übernimmt den Wortlaut von Artikel 10b Absatz 3 USG auf. Im Unterschied zum bisherigen Recht (Artikel 8 Absatz 2) können die Gesuchstellenden die UVP-Berichterstattung – auch, wenn von der Anlage erhebliche Auswirkungen zu erwarten sind – mit der Voruntersuchung abschliessen, wenn sie alle erforderlichen Angaben (nach Artikel 10b Absatz 2 USG und Artikel 9 und 10 der Verordnung) enthält, welche die Behörden zur Prüfung der Umweltrechtskonformität eines Vorhabens benötigen. Selbstverständlich ist die Erarbeitung eines Pflichtenhefts damit obsolet. Zudem wird darauf verwiesen, dass in Fällen, in denen die Voruntersuchung als Bericht eingereicht wird, für die Umweltschutzfachstellen die gleichen Beurteilungsfristen wie für einen Bericht gelten (Artikel 12b). Den Gesuchstellenden steht es grundsätzlich frei, den einen oder andern Verfahrensweg zu wählen.
Bei grossen und komplexen Vorhaben oder bei Vorhaben an empfindlichen Standorten ist es für die Gesuchstellenden oft von Vorteil und einem reibungslosen Verfahren dienlich, die Berichterstattung stufenweise – und jeweils dem Projektierungsstand entsprechend – mit Voruntersuchung,
Pflichtenheft und Bericht durchzuführen. Dies hat namentlich für die Gesuchstellenden den Vorteil, dass allfällige grundsätzliche Einwände gegen den Standort oder gegen Projektbestandteile und heikle Fragen aus der Sicht der Umweltschutzgesetzgebung früh bekannt sind und in der weiteren Planung berücksichtigt werden können.
Im Sinne einer Beratung der Gesuchstellenden wird das BAFU im Rahmen der UVP-Richtlinie (2008, in Präp.) Empfehlungen abgeben, welche Vorhaben sich eignen, mit einer abschliessenden Voruntersuchung eingereicht zu werden.
Artikel 9 Absatz 4 ist leicht angepasst, indem verdeutlicht wird, dass die Gesuchstellenden im Bericht auch darlegen müssen, wie die Umweltabklärungen, die im Rahmen der Raumplanung durchgeführt wurden, im Vorhaben berücksichtigt sind. Diese Akzentuierung nimmt auch die Anliegen der Motion der Kommission für Rechtsfragen des Ständerats auf (02.436) zur besseren Koordination
4/17 012/2006-02932/18/01/467/02/09/G445-0154