Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/47: Änderungen der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) · 17 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: G445-0154
Sie stellen auch potenzielle Fallen für Vögel dar. Erheblich sind auch die Lärmemissionen der laufenden Rotoren.
22 Übertragung und Lagerung von Energie
Die Anlagetypen Nr. 22.1 (Rohrleitungen im Sinne von Artikel 1 des Rohrleitungsgesetzes vom 4.
Okt. 196319 (RLG), für die eine Plangenehmigung erforderlich ist), Nr. 22.2 (Hochspannungs-Freileitungen und -kabel [erdverlegt], die für 220 kV und höhere Spannungen ausgelegt sind) und
Nr. 22.3 (Lager für Gas, Brennstoff und Treibstoff, die bei Normalbedingungen mehr als
50 000 m³ Gas bzw. 5000 m³ Flüssigkeit enthalten) bleiben unverändert.
Kohlenlager mit mehr als 50 000 m³ Lagerkapazität (Anlagetyp Nr. 22.4) gibt es in der Schweiz nicht mehr. Der Anlagetyp wird gestrichen.
3 Wasserbau
Bei Anlagetyp Nr. 30.1 (Werke zur Regulierung des Wasserstandes oder des Abflusses von natürlichen Seen) wird der Schwellenwert von 0.5 km² mittlerer Seeoberfläche auf 3 km² erhöht, weil es wenig wahrscheinlich ist (und in den letzten Jahrzehnten nie vorgekommen ist), dass natürliche Seen unter 3 km² reguliert wurden. Mit der Anhebung der Schwelle wäre – gegenüber heute – nur der Oeschinensee mit einer Fläche vom 1.1 km² bei einer allfälligen Regulierung aus der UVP-Pflicht entlassen.
Bei Anlagetyp Nr. 30.2 (Wasserbauliche Massnahmen wie: Verbauungen, Eindämmungen, Korrektionen, Geschiebe- und Hochwasserrückhalteanlagen) wurde der Schwellenwert von heute 15 Millionen auf 10 Millionen Franken gesenkt, weil schon wesentlich kleinere Anlagen zu erheblichen Umweltauswirkungen führen können und standortspezifische Massnahmen nötig machen. Aus diesem Grund – und gestützt auf ihre Erfahrungen mit konkreten Projekten – forderten die kantonalen UVP-Fachstellen sogar eine Senkung des Schwellenwerts auf 5 Millionen. Das Departement folgt den Überlegungen der Kantone und schlägt eine Senkung der Schwelle auf 10 Millionen Franken vor.
Die Schwellen der Anlagetypen Nr. 30.3 (Schüttungen in Seen von mehr als 10 000 m³) und Nr. 30.4 (Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material aus Gewässern von mehr als 50 000 m³ pro Jahr [ohne einmalige Entnahme aus Gründen der Hochwassersicherheit]) bleiben unverändert.
4 Entsorgung
Die Anlagetypen Nr. 40.1 (Geologische Tiefenlager für radioaktive Abfälle), Nr. 40.2 (Kernanlagen zur Zwischenlagerung von abgebrannten Brennelementen sowie zur Konditionierung oder Zwischenlagerung von radioaktiven Abfällen), Nr. 40.4 (Inertstoffdeponien mit einem Deponievolumen von mehr als 500 000 m³), Nr. 40.5 (Reaktordeponien), Nr. 40.6 (Reststoffdeponien) sowie Nr. 40.9 (Abwasserreinigungsanlagen für eine Kapazität von mehr als 20 000 Einwohnergleichwerten) bleiben unverändert.
Anlagetyp Nr. 40.3 (Autoshredder-Anlagen) wird gestrichen, weil er unter dem (revidierten) Anlagetyp Nr. 40.7 (Buchstabe a) erfasst wird.
Anlagetyp Nr. 40.7 ist vollständig überarbeitet. Die Schwellenwerte sind entsprechend den unterschiedlichen Behandlungsarten differenziert und deutlich angehoben. So fallen Anlagen für die Sortierung und mechanische Behandlung z. B. von Bauabfällen neu erst dann unter die UVP-Pflicht,
19 SR 746.1 11/17 012/2006-02932/18/01/467/02/09/G445-0154