Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/47: Änderungen der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) · 17 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 7Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: G445-0154
3 Überprüfung des Anhangs "UVP-Anlagen und massgebliche Verfahren"
Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) hat im Auftrag des Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) die Liste der UVP-pflichtigen Anlagetypen im Anhang gemäss den Vorgaben von Artikel 10a Absatz 2 USG überprüft. Dabei analysierte es im Einzelnen, ob von einem Anlagetyp in der Regel während der Bau- oder Betriebsphase erhebliche Umweltbelastungen zu erwarten sind und ob dieser Anlagetyp voraussichtlich nur mit spezifischen Massnahmen realisiert werden kann. Diese Überprüfung hat dazu geführt, dass Anlagen aus der UVP-Pflicht entlassen oder ihr neu unterstellt werden.
Die Überprüfung des Anhangs der UVP-pflichtigen Anlagen wurde in enger Zusammenarbeit mit den kantonalen UVP-Fachstellen und mit betroffenen Bundesämtern durchgeführt. Auf einen Einbezug weiterer interessierter Kreise musste aufgrund des straffen Terminprogramms, das durch die Motion Hofmann (07.3418) diktiert wurde, verzichtet werden.
3.1 Allgemeine Kriterien
Artikel 10a Absatz 2 USG schränkt die UVP-Pflicht auf diejenigen Anlagen ein, welche voraussichtlich die Vorschriften über den Schutz der Umwelt nur mit projekt- oder standortspezifischen, das heisst dem Einzelfall angepassten Massnahmen einhalten können. Im Gegensatz dazu sollen Vorhaben, die zur Einhaltung der Umweltschutzgesetzgebung nur gängige Standardmassnahmen (gemäss technischen Normen) benötigen, in Zukunft nicht mehr UVP-pflichtig sein.
Verschiedene Anlagetypen erfüllen bereits nach geltendem Recht das Erheblichkeitskriterium nur, wenn sie eine bestimmte Mindestgrösse aufweisen. Wie schon im Erläuterungsbericht des EDI vom Mai 1986 zum Entwurf der UVPV (S. 33) festgehalten, besteht für die Grenzziehung zwischen UVPpflichtigen Anlagen und solchen, die nicht der UVP-Pflicht unterstellt sind, ein Ermessensspielraum. Oft ist die Erheblichkeit der Umweltauswirkungen stark vom Standort und seinen bestehenden Vorbelastungen und von der Nutzungsart der Anlage abhängig.
Eine Neubeurteilung beziehungsweise Anhebung oder Senkung der UVP-Schwellen von 1988 kann
– nebst den allgemeinen Kriterien aus Artikel 10a Absatz 2 USG – aus folgenden Überlegungen angezeigt sein:
a) Die Umweltauswirkungen der Anlagekategorie haben sich in den letzten Jahren grundsätzlich
verändert: So können zum Beispiel aufgrund von technischen Entwicklungen die typischen Auswirkungen einer Anlagekategorie generell abgenommen oder aufgrund einer generell
höheren Nutzungsintensität auch zugenommen haben.
b) Die langjährigen Erfahrungen mit konkreten Projekten zeigen, dass die vor zwanzig Jahren
festgelegten Schwellenwerte zu hoch, zu tief oder auch zu wenig differenziert sind.
c) Ein Schwellenwert fällt – im Vergleich mit den anderen UVP-pflichtigen Anlagetypen – deutlich
aus dem Rahmen. Dabei ist zu beachten, dass ein Vergleich zwischen den verschiedenen Anlagetypen angesichts ihrer unterschiedlichen Charakteristika sehr schwierig ist.
d) Der Ermessensspielraum bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "erhebliche
Umweltbelastung" wird je nach wirtschaftlichen, politischen oder sozialen Rahmenbedingungen eher an der oberen oder an der unteren Grenze genutzt.
7/17 012/2006-02932/18/01/467/02/09/G445-0154