Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/47: Änderungen der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) · 17 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: G445-0154

Artikel 12a. Behandlungsfristen für Voruntersuchung und Pflichtenheft.

Absatz 1 bis Absatz 3 nehmen die bisherigen Regelungen11 zu den Fristen für die Beurteilung von Voruntersuchung und Pflichtenheft auf. In Absatz 2 wird zudem die Frist für die Beurteilung von Voruntersuchung und Pflichtenheft durch das BAFU im Bundesverfahren präzisiert: Die Stellungnahme hat wie bis anhin innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Erhalt der Voruntersuchung und des Pflichtenhefts zu erfolgen. Wird seitens des Kantons eine Stellungnahme verfasst – in der Regel handelt es sich um die Stellungnahme der Umweltschutzfachstelle – dann verbleibt dem BAFU nach Eingang der kantonalen Stellungnahme mindestens noch ein Monat. Diese Frist, die analog konstruiert ist wie die Behandlungsfrist für den Bericht im Bundesverfahren (vgl. Artikel 12b Absatz 2), ermöglicht eine gewisse parallele Beurteilung durch Kanton und BAFU.

Absatz 3. Im Anhörungsfall beurteilt das BAFU die Voruntersuchung und das Pflichtenheft innerhalb von zwei Monaten. Die Frist beginnt zu laufen, wenn das BAFU über Voruntersuchung, Pflichtenheft sowie die Stellungnahme der kantonalen Umweltschutzfachstelle verfügt.

Artikel 12b. Behandlungsfristen für den Bericht.

In diesem neuen Artikel werden – ohne materielle Änderungen – die Fristen für die Beurteilung des Berichts zusammengefasst, die vorher auf Artikel 12 Absätze 1 und 2 sowie auf Artikel 13a Absatz 2 verteilt waren.

Absatz 3. Im Anhörungsfall beurteilt das BAFU den Bericht innerhalb von drei Monaten. Die Frist beginnt zu laufen, wenn das BAFU über den Bericht und die Stellungnahme der kantonalen Umweltschutzfachstelle verfügt (vgl. Artikel 14 Absatz 3).

Artikel 13a ist aufgehoben. Die entsprechenden Inhalte sind in Artikel 14 Absatz 3 und Artikel 12 Absatz 3 zu finden.

Artikel 14. Absatz 1 und Absatz 2 sind unverändert.

Absatz 3 übernimmt unverändert den Inhalt des gestrichenen Artikel 13a Absatz 1.

Absatz 4 entspricht dem einstigen Absatz 3.

Artikel 17 Buchstabe a. Die zuständige Behörde stützt sich bei der Prüfung auf den Bericht; das Attribut "des Gesuchstellers" ist überflüssig und daher gestrichen.

Artikel 17a entspricht inhaltlich dem ehemaligen 3. Satz von Artikel 12 Absatz 2. Die Bereinigung im Bundesverfahren wird aus systematischen Gründen in einem eigenständigen Artikel aufgeführt.

Artikel 20 Abs. 1. Einerseits wurde das Bundesamt durch BAFU ersetzt; andererseits ist die

Beschwerdelegitimation im USG neu in den Artikel 55 und 55f geregelt.

Artikel 24. Übergangsbestimmungen. Grundsätzlich soll das neue Recht möglichst schnell zur Anwendung kommen. In diesem Sinn wurde geregelt, dass nach dem Inkrafttreten der Änderung hängige Gesuche nach neuem Recht behandelt werden. Lediglich auf Gesuche mit hängigen Beschwerden ist das alte Recht anwendbar.

Zeitpunkt der Inkraftsetzung: Als Zeitpunkt für die Inkraftsetzung ist der 1. Juli 2008 vorgesehen.

11 Die Fristen waren vorher in zwei Absätzen von Artikel 8 zu finden. 6/17 012/2006-02932/18/01/467/02/09/G445-0154