Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/47: Änderungen der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) · 17 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: G445-0154

Aus diesen Überlegungen lässt sich schliessen, dass sich an der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen des Anlagetyps Nr. 11.4 kaum etwas geändert hat. Es ist aus Umweltsicht nötig, dass die Auswirkungen dieser Anlagen umfassend dargestellt werden; gerade bei Einsprachen durch

Anwohner ist es hilfreich, wenn ein Umweltverträglichkeitsbericht vorliegt.

Aufgrund der jahrelangen politischen Fokussierung auf diesen Anlagetyp im Zusammenhang mit dem Verbandsbeschwerderecht soll im Rahmen des Ermessensspielraums (vgl. Kap. 3.1) der Schwellenwert von 300 auf 500 Parkplätze angehoben werden. Diese Erhöhung kann im Vergleich mit den anderen Anlagen des Strassenverkehrs, die der UVP-Pflicht unterstellt sind, verantwortet werden.

Allerdings werden mit dieser Lockerung in Zukunft ein Grossteil der Neubauten oder Anlage-

erweiterungen aus der UVP-Pflicht entlassen werden15.

12 Schienenverkehr

Die Anlagetypen Nr. 12.1 (Neue Eisenbahnlinien [Artikel 4 BG vom 20. März 1998 über die

Schweizerischen Bundesbahnen und Artikel 5 und 6 BG vom 20. Dez. 1957 über die Eisenbahnen]) und Nr. 12.2 (Andere Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bahnbetrieb dienen [einschliesslich Ausbau von Eisenbahnlinien] im Kostenvoranschlag [exkl. Sicherungsanlagen] von mehr als

40 Millionen Franken oder die einem in diesem Anhang beschriebenen Anlagetyp entsprechen)

bleiben unverändert16.

Der Anlagetyp Nr. 12.3 wurde in den letzten Jahren nie als eigenständiges Vorhaben realisiert. Er wird gestrichen.

13 Schifffahrt

Die Anlagetypen Nr. 13.1 (Hafenanlagen für Schifffahrtsunternehmungen des öffentlichen Verkehrs) und Nr. 13.2 (Industriehafen mit ortsfesten Lade- und Entlade-Einrichtungen) bleiben unverändert. Auch Anlagetyp Nr. 13.4 (Wasserstrassen) bleibt (vorderhand) der UVP-Pflicht unterstellt. Selbst wenn neue Wasserstrassen derzeit wenig wahrscheinlich sind, handelt es sich dabei doch um eine für die Umwelt sehr problematische Projektkategorie. Die entsprechende Verordnung über die Freihaltung von Wasserstrassen vom 21. April 1993 wurde vor wenigen Jahren revidiert und gilt nach wie vor (sie sieht für Wasserstrassen gar einen Sachplan vor).

Bei den Bootshäfen (Nr. 13.3) wird neu zwischen Bootshafen in Seen und Bootshäfen in Fliessgewässern unterschieden. Dabei wird die Schwelle von 100 Bootsplätzen in Seen belassen, die Schwelle für Bootshäfen in den empfindlichen Uferbereichen eines Fliessgewässers dagegen auf 50 Bootsplätze gesenkt.

14 Luftfahrt

Die Anlagetypen der Luftfahrt Nr. 14.1 (Flughäfen), Nr. 14.2 (Flugfelder [ausgenommen Helikopterflugfelder] mit mehr als 15 000 Flugbewegungen pro Jahr) und Nr. 14.3 (Helikopterflugfelder mit mehr als 1000 Flugbewegungen pro Jahr) bleiben unverändert.

In Verweis b) zu den Anlagetypen Nr. 14.2 und 14.3 werden neu die Flugbewegungen direkt definiert (als Flugbewegung zählt jede Landung und jeder Abflug; Durchstartmanöver zählen als zwei Flug-

15 Aus der UVP-Statistik 1989-2003 der Fachgruppe der kantonalen UVP-Verantwortlichen der Westschweiz (BE, FR, GE, JU, NE, VD, VS) und des Tessins geht hervor, dass rund 25% aller kantonaler UVP-Verfahren Parkierungsanlagen betreffen.

16 Die Schwelle wurde bereits im Rahmen der letzten UVPV-Teilrevision im Jahre 1995 um 20 Millionen erhöht. 9/17 012/2006-02932/18/01/467/02/09/G445-0154