Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/47: Änderungen der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) · 17 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: G445-0154

In Anlagetyp Nr. 60.4 (Beschneiungsanlagen, sofern die beschneibare Fläche über 50 000 m² beträgt) wird aus Gründen der Einheitlichkeit (innerhalb der Anlagen unter Ziffer 6) die Masseinheit von ha auf m² geändert; die Schwellenhöhe bleibt aber unverändert.

Die Anlagetypen Nr. 60.5 (Sportstadien mit ortsfesten Tribünenanlagen für mehr als 20 000

Zuschauer), Nr. 60.6 (Vergnügungsparks mit einer Fläche von mehr als 75 000 m² oder für eine Kapazität von mehr als 4000 Besucher pro Tag) und Nr. 60.7 (Golfplätze) bleiben unverändert.

Das Departement hat sich – aufgrund der potenziell erheblichen Umweltauswirkungen solcher Anlagen und dem entsprechenden Bedarf nach standortspezifischen Massnahmen – entschieden, Golfplätze nach wie vor der UVP-Pflicht zu unterstellen, obwohl die Abschaffung des Anlagetyps durch einen Parlamentarischen Vorstoss gefordert wird.20. Golfplätze mit 9 oder mehr Löchern benötigen in der Regel in der Landwirtschaftszone zwischen ca. 50 und 100 Hektaren Land und sind künstliche Anlagen mit bedeutenden Terrainveränderungen, Sportrasenflächen und künstlichen Wasserhindernissen. Die Sportrasenflächen sind auf einer künstlichen Tragschicht mit Sand oder auch auf Folien angelegt und müssen intensiv gedüngt, mit Pflanzenschutzmitteln behandelt und meist auch bewässert werden. Dazu kommen fast immer Infrastrukturanlagen (Gebäude, Strassen oder Parkplätze) und neu induzierter Verkehr. Die Auswirkungen von Golfplätzen auf die Umwelt sind also insgesamt erheblich.

Anlagetyp Nr. 60.8 entspricht dem ehemaligen Anlagetyp 60.2. Er ist inhaltlich unverändert an das Ende der Anlagen unter Ziffer 6 gestellt, damit Seilbahnen und andere Anlagen im Zusammenhang mit dem Schneesport (Nr. 60.1-60.4) nicht auseinander gerissen werden.

7 Industrielle Betriebe

Unverändert sind Anlagetypen Nr. 70.1 (Aluminiumhütten), Nr. 70.2 (Stahlwerke), Nr. 70.3

(Buntmetallwerke), Nr. 70.4 (Anlagen zur Aufbereitung und Verhüttung von Schrott und Altmetallen), Nr. 70.8 (Sprengstoff- und Munitionsfabriken), Nr. 70.9 (Schlächtereien und fleischverarbeitende Betriebe mit einer Produktionskapazität von mehr als 5000 t im Jahr), Nr. 70.10 (Zementfabriken), Nr. 70.11 (Glashütten mit einer Produktionskapazität von mehr als 30 000 t im Jahr), Nr. 70.12 (Zellstoff-[Zellulose-]Fabriken mit einer Produktionskapazität von mehr als 50 000 t im Jahr) und Nr. 70.14 (Spanplattenwerke).

Gestrichen werden zwei Anlagetypen:

Anlagetyp Nr. 70.13 (Betriebe zur Gewinnung und Verarbeitung von Asbest und asbesthaltigen Materialien) sind seit dem breiten und grundsätzlichen Asbestverbot von 1989 obsolet geworden.

Anlagetyp Nr. 70.15 (Weitere Anlagen, deren Rohgasmassenstrom [bei Ausfall der

Rauchgasreinigung] im Volllastbetrieb die Emissionsbegrenzungen der Luftreinhalte-Verordnung: a) für Stoffe nach Anhang 1 Ziffer 5 um mehr als das 20fache oder b) für andere Stoffe nach Anhang 1 um mehr als das 100fache überschreitet) ist eine Anlagekategorie mit eher ungeeigneten Kriterien, weil sich das UVP-Kriterium dieser Anlagen auf Überschreitungen der Emissionsvorschriften stützt, die nicht im Voraus festgestellt, sondern erst im Rahmen der (UVP)Untersuchungen ermittelt werden können.

Die zwei alten Anlagetypen zur Synthese resp. Produktion von chemischen Produkten (Nr. 70.5 und Nr. 70.6) werden durch vier neue, differenziertere Anlagetypen ersetzt, die an die Terminologie der

20 05.3169, Motion Schwander Pirmin, Deregulierung von Bewilligungsverfahren bei Bauvorhaben, die dem USG unterstellt sind, fordert unter anderem eine Abschaffung des Anlagetyps 13/17 012/2006-02932/18/01/467/02/09/G445-0154