Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/47: Änderungen der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) · 17 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: G445-0154

wenn sie eine Behandlungskapazität für mehr als 10 000 t Bauabfälle pro Jahr aufweisen (bisher lag die Schwelle bei 1000 t). Kompostieranlagen sollen in Zukunft erst ab einer Schwelle von 5000 t im Rahmen einer UVP beurteilt werden (bisher lag die Schwelle auch bei 1000 t). Der bisherige

Schwellenwert von 1000 t pro Jahr wird lediglich für Anlagen für die thermische oder chemische Behandlung beibehalten, weil von diesem Anlagetyp das grösste Umweltbelastungspotential ausgeht.

Zu erwähnen ist, dass kommunale Abfallsammelstellen nicht unter die UVP-Pflicht fallen, weil die Sammlung und Sortierung von Abfällen, wie sie bei kommunalen Sammelstellen erfolgt, nicht eine "Behandlung" im Sinne der Technischen Verordnung über Abfälle vom 10. Dezember 1990 (TVA) darstellt.

Bei Anlagetyp Nr. 40.8 wird der Schwellenwert für Zwischenlager für flüssige, feste oder schlammförmige Sonderabfälle neu einheitlich auf 10 000 t angehoben (bisher 1000 t für flüssige und 5000 t für feste oder schlammförmige Sonderabfälle). Die Anhebung geschieht auch, um bei der Behandlung von Aushub im Rahmen von Altlastensanierungen von Anlagen gemäss Anlagetyp Nr. 40.8 keinen Widerspruch zu Anlagetyp Nr. 40.7 Buchstabe a zu erzeugen.

5 Militärische Bauten und Anlagen

Anlagetypen Nr. 50.1 - 50.4 bleiben unverändert.

Anlagetyp Nr. 50.5 ist gestrichen, weil beim Neubau und der Sanierung von Schiessständen die Belastungen im Bereich Boden und Grundwasser (Einbau von Kugelfangkästen) und Lärm (Betriebsreglement) in der Regel mit Standardmassnahmen ausgeglichen werden können. Zudem ist zu erwarten, dass grosse Neuanlagen heute teilweise oder ganz innerhalb einer Gebäudehülle , z. T. auch unterirdisch gebaut werden. Damit entfallen die Lärmemissionen und die Einträge von Schwermetallen in den Boden und das Grundwasser.

6 Sport, Tourismus und Freizeit

Da bei Anlagetyp Nr. 60. 1 ohnehin wesentliche Anpassungen an das neue Seilbahngesetz vom 23. Juni 2006 nötig wurden und die Anlagetypen Nr. 60.1 und 60.3 in der Vergangenheit immer wieder zu Interpretationsschwierigkeiten führten, wurden sie im Rahmen der vorliegenden Überprüfung neu strukturiert.

Der UVP-Pflicht unterstellt sind neu sämtliche Seilbahnen gemäss Artikel 3 Seilbahngesetz, für die nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 18. Juni 1993 eine Personenbeförderungskonzession des Bundes notwendig ist (Anlagetyp Nr. 60.1) – und nicht nur solche für die Erschliessung von neuen oder den Zusammenschluss von bestehenden Skigebieten. Begründet ist dies durch die Erheblichkeit der Umweltauswirkungen der Seilbahnanlagen an sich und die speziellen, standortabhängigen Umweltschutzmassnahmen, die in den empfindlichen Gebieten des Voralpen- oder Alpenraums nötig sind. Dazu kommt, dass heute die grosse Mehrheit der Seilbahnen sowohl für den Sommer- als auch für den Winterbetrieb genutzt wird. Nicht der UVP-Pflicht unterstellt sind Seilbahnen, die eine kantonale Bewilligung benötigen.

Für Skilifte, die früher in den Anlagetyp 60.1 integriert waren, wird – ohne materielle Änderungen – ein neuer Anlagetyp Nr. 60.2 geschaffen. Dabei wurde der Begriff Skigebiet durch den aktuelleren Begriff Schneesportgebiet ersetzt.

In Anlagetyp Nr. 60.3 (Terrainveränderungen von mehr als 5000 m² für Schneesportanlagen) ist – gegenüber der alten Fassung – der Begriff Skipisten durch den aktuelleren Begriff

Schneesportanlagen ersetzt. Zudem wird die Schwelle für Terrainveränderungen von 2000 m² auf 5000 m² angehoben.

12/17 012/2006-02932/18/01/467/02/09/G445-0154