Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/47: Änderungen der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) · 17 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: G445-0154
Nachbarschaft zur Folge haben. Sie können zu unerwünschtem, direktem oder (über Immission,
Diffusion) zu indirektem Eintrag von Nährstoffen in ökologisch wertvolle (oligotrophe) Flächen führen und sind oft mit erheblichen Auswirkungen auf das Landschaftsbildes verbunden. Damit grosse Nutztieranlagen mit der geltenden Umweltschutzgesetzgebung konform sind, müssen im Allgemeinen standortspezifische Massnahmen angeordnet werden.
Der bisherige Schwellenwert (Plätze von einzelnen Nutztierkategorien) wurde bei der Schaffung der UVPV 1988 aus der damaligen Höchstbestandesverordnung abgeleitet. Die Höchstbestandesverordnung22 ist ein agrarpolitisches Marktregulierungsinstrument und dient der Lenkung der Fleisch- und Eierproduktion. Die dort festgelegten Schwellenwerte sagen nichts über die effektiven Umweltauswirkungen einzelner Tierhaltungsanlagen aus. Zudem wurden nach bisherigem Recht – unabhängig von den effektiven Umweltbelastungen – gemischte Betriebe (z. B. mit mehrere Tierkategorien, die anzahlmässig je knapp unter dem Schwellenwert lagen) gegenüber Betrieben bevorzugt, die nur eine Tierkategorie in grossen Mengen (über der UVP-Schwelle) hielten. Im weiteren führte der Anlagetyp Nr. 80.4 in der Vergangenheit auch immer wieder zu Interpretationsschwierigkeiten, weil auf Landwirtschaftsbetrieben auch Nutztierarten gehalten werden, die durch die Kategorien des Anlagetyps nicht erfasst worden sind (z. B. gibt es neben Mutter- und Mastschweinen u. a. auch Ferkel, Galtsauen und Eber).
Die Definition des Anlagetyps 80.4 wurde vereinheitlicht und damit wesentlich vereinfacht: Neu soll für den Bau von Anlagen für die Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere dann eine UVP über den neu gebauten oder geänderten Stall oder die neu gebaute oder geänderte Halle durchgeführt werden, wenn die Gesamtkapazität des Betriebs damit 125 Grossvieheinheiten (GVE) übersteigt.
Das BAFU hat im Oktober 2005 im Hinblick auf die Überarbeitung des Anlagetyps sämtliche UVP-Fachstellen und Landwirtschaftsämter der Kantone betr. Neudefinition (Art23 und Höhe der Schwellenwerte) befragt. Die Ergebnisse dieser Umfrage wurden in einer paritätischen Arbeitsgruppe mit kantonalen UVP-Fachstellen und kantonalen Landwirtschaftsämter sowie mit dem Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) diskutiert. Die neue Definition des Anlagetyps Nr. 80.4 wird nun aufgrund der Erkenntnisse aus diesem Prozesses vorgeschlagen. Die UVP-Schwelle für Betriebe, die sich auf die Haltung einer Nutztierart konzentrieren, wird mit der neuen Definition – ausser bei Grossvieh – deutlich erhöht24. Damit wird gewährleistet, dass nur die sehr grossen Landwirtschaftsbetriebe von einer UVP betroffen werden: Im Jahr 2004 wäre mit der neuen Schwelle ca. 1% aller Betriebe unter die UVP-Pflicht gefallen25. Um den Landwirten die Erarbeitung eines Umweltverträglichkeitsberichts sowohl inhaltlich als auch bezüglich Kosten zu erleichtern, wird vom BAFU gemeinsam mit den Kantonen eine Checkliste resp. einen Standardberichtsvorlage zur Verfügung gestellt werden.
Die Definition von Anlagetyp Nr. 80.5 wird mit dem Begriff Fachmärkte ergänzt und somit den aktuellen Gegebenheiten angepasst. Zudem wird der Schwellenwert im Rahmen des Ermessensspielraums zur Beurteilung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen – analog zu den Überlegungen zu Anlagetyp Nr. 11.4 (Parkierungsanlagen) – von bisher 5000 m² auf neu 7500 m²
angehoben.
Der Schwellenwert des Anlagetyps Nr. 80.6 (Güterumschlagsplätze und Verteilzentren mit einem Lagervolumen von mehr als 120 000 m³ oder einer Güterumschlagsfläche von mehr als 20 000 m²) wird gegenüber der alten Fassung präzisierend ergänzt. Neu wird neben der Lagerfläche auch eine Schwelle für das Lagervolumen festgelegt, weil das Lagervolumen für die Erheblichkeit der Umwelt-
22 Verordnung vom 26. November 2003 über Höchstbestände in der Fleisch- und Eierproduktion (Höchstbestandesverordnung, HBV)
23 Status Quo (Tierplätze pro Tierkategorie), kumulierte UVP-Schwelle (Gesamt-GVE des Betriebs) oder Nutzungsintensität des Betriebs (DGVE pro ha LN)
24 z. B. für Mastschweine auf 118%, für Legehennen auf 167%, für Mastpoulets auf 417%
25 Gemäss AGIS-Daten des Bundesamts für Landwirtschaft. 15/17 012/2006-02932/18/01/467/02/09/G445-0154