Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/47: Änderungen der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) · 17 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: G445-0154
von Umweltschutz und Raumplanung auf, die im Jahre 2006 von beiden Räten angenommen
wurde9.
Artikel 10 Absatz 1 und Absatz 2. Im Einleitungssatz von Art. 10 Abs. 1 wird präzisiert, dass die Richtlinien der Umweltschutzfachstelle Vollzugshilfen- und nicht Rechtssetzungscharakter haben.
Schon nach heutigem Recht (Artikel 8 Absatz 10) musste die Voruntersuchung den Richtlinien der Umweltschutzfachstellen entsprechen. Neu soll auch das Pflichtenheft nach den Richtlinien der Umweltschutzfachstellen erstellt wird. Dies ist sinnvoll, weil das Pflichtenheft den thematischen und methodischen Rahmen für den Bericht absteckt, der nach den Richtlinien der Umweltschutzfachstelle erstellt wird.
Buchstabe b BAFU anstatt Bundesamt.
Der Gliederungstitel für das 3. Kapitel vor Artikel 12 wurde – entsprechend den Inhalten von Artikel 12 - 13 – allgemeiner gefasst, so dass er auch für die Beurteilung von Voruntersuchung und
Pflichtenheft gültig ist.
Artikel 12 regelt die Zuständigkeit für die Beurteilung von Voruntersuchung, Pflichtenheft und Bericht, je nachdem, ob es sich um ein kantonales (oder kommunales) Genehmigungsverfahren oder um ein Bundesverfahren handelt.
Absatz 2. Bei Bundesvorhaben berücksichtigt das BAFU bei seiner Beurteilung auch die Stellungnahme des Kantons. Es entspricht der gängigen Praxis, dass das BAFU – neben anderen Stellungnahmen des Kantons gemäss Artikel 14 Absatz 2 – die Stellungnahme der kantonalen Umweltschutzfachstelle erhält. Diese ist für das BAFU eine wichtige Grundlage für seine Beurteilung des Vorhabens, weil in der Regel die kantonalen Umweltschutzfachstellen über bessere Lokalkenntnisse verfügen, die Einhaltung der kantonalen Vorschriften mit genügender Sachkompetenz beurteilen können und für eine allfällige Interessenabwägung unter kantonalen Schutzanliegen richtungsweisend sind10.
Absatz 3. Aus systematischen Gründen wird der mit der Revision von 1995 eingefügte Artikel 13a wieder gestrichen und die Zuständigkeit des BAFU in Fällen, wo es in kantonalen Verfahren angehört wird, neu in Artikel 12 aufgenommen.
Anlässlich der UVPV-Revision von 1995 wurde die Rolle des BAFU in Anhörungsfällen vereinfacht, indem sich das BAFU zum Bericht nicht mehr ausführlich, sondern lediglich summarisch äussern sollte. Eine summarische Beurteilung des Pflichtenheftes wurde damals nicht vorgeschlagen. Aus heutiger Sicht scheint es aber richtig, dass sich das BAFU in Anhörungsfällen auch bei der Beurteilung von Voruntersuchung und Pflichtenheft auf eine summarische Beurteilung beschränkt.
Bei Anhörungen steht dem BAFU für die Beurteilung der Voruntersuchung, des Pflichtenhefts und des Berichts die Stellungnahme der kantonalen Umweltschutzfachstelle zur Verfügung. Die unpräzise Beifügung "oder einen bereinigten Entwurf derselben" ist gestrichen.
Aus systematischen Gründen werden die Behandlungsfristen für die Beurteilung von Voruntersuchung, Pflichtenheft und Bericht in eigenen Artikeln (Art. 12a und 12b) geregelt und nicht wie bis anhin unter verschiedene Artikel verteilt.
9 Die Motion fordert den Bundesrat auf, im Bereich des Vollzuges und der Gesetzgebung Massnahmen vorzuschlagen, mit denen die Koordination von Umweltschutz und Raumplanung gewährleistet wird. Zudem verlangt sie, dass die Projekt-UVP (Umweltverträglichkeitsprüfung) dadurch entlastet werden, dass mit den raumplanerischen Entscheiden stufengerecht die wesentlichen Voraussetzungen für die umweltgerechte und rasche Realisierung von Bauvorhaben geschaffen werden.
10 vgl. Erläuterungen zu Artikel 3 Absatz 1 5/17 012/2006-02932/18/01/467/02/09/G445-0154