Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/47: Änderungen der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) · 17 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: G445-0154
EU-Richtlinien zur UVP21 angelehnt sind:
Mit den neuen Anlagetypen Nr. 70.5 (Anlagen zur Synthese von chemischen Produkten mit mehr als 5000 m² Betriebsfläche oder einer Produktionskapazität von mehr als 1000 t pro Jahr für organische Grundchemikalien, anorganische Grundchemikalien oder phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltigen Düngemittel) sowie Nr. 70.5a (Anlagen zur Synthese in industriellem Umfang von Ausgangsstoffen für Pflanzenschutzmittel und Biozide oder zur Synthese von Grundarzneimitteln unter Verwendung eines chemischen oder biologischen Verfahrens) wird die UVP-Pflicht so definiert, dass sie der effektiven Toxizität respektive Ökotoxizität der produzierten Stoffe und Zubereitungen besser Rechnung trägt. Bei Anlagetyp 70.5a ist kein Schwellenwert festgelegt, sondern nur die Produktion von Stoffen und Zubereitungen im industriellen Umfang angegeben, weil die Umweltauswirkungen je nach Stoffart schon in kleinen Mengen erheblich sein können.
Mit den neuen Anlagetypen Nr. 70.6 (Anlagen mit mehr als 5000 m² Betriebsfläche oder einer Produktionskapazität von mehr als 10 000 t pro Jahr für die Verarbeitung von chemischen Zwischenerzeugnissen und Chemikalien) und Nr. 70.6a (Industrielle Anlagen für die Verarbeitung von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln, pharmazeutischen Erzeugnissen, Farben, Anstrichmitteln, Elastomeren und Peroxiden) wird die UVP-Pflicht so definiert, dass sie der effektiven Toxizität respektive Ökotoxizität der verarbeiteten Stoffe und Zubereitungen besser Rechnung trägt. Anlagetyp 70.6a wird analog zu Anlagetyp 70.5a definiert.
Die Anlagetypen Nr. 70.10a (Betonwerke mit einer Behandlungskapazität von mehr als 10 000 t pro Jahr), Nr. 70.10b (Belagswerke mit einer Behandlungskapazität von mehr als 10 000 t pro Jahr), die bisher von den Kantonen zum Teil als Anlagetyp 40.7 oder 80.3 der UVP-Pflicht unterstellt wurden waren, werden neu als eigenständige Anlagetypen aufgeführt.
Die potenziellen Auswirkungen von Betonwerken auf Luft, Boden, Wasser und Landschaft, der Produktionslärm sowie die potenziellen Emissionen, die durch die Transporte von Beton oder Betonfertigteilen mit Lastwagen entstehen, sind erheblich und machen die UVP-Pflicht nötig. Da Betonwerke oft in empfindlichen Landschaftsteilen (z. B. an Seen) zu liegen kommen, sind in der Regel auch standortspezifische Umweltschutzmassnahmen erforderlich. Analoge Überlegungen sind für Belagswerke gültig.
8 Andere Anlagen
Anlagetypen Nr. 80.3 (Kies- und Sandgruben, Steinbrüche und andere nicht der Energiegewinnung dienende Materialentnahmen aus dem Boden mit einem abbaubaren Gesamtvolumen von mehr als 300 000 m³), Nr. 80.7 (Ortsfeste Funkanlagen [nur Sendeeinrichtungen] mit 500 kW oder mehr Senderleistung) und Nr. 80.8 (Betriebe, in denen mit gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen eine Tätigkeit der Klasse 3 oder 4 nach der Einschliessungsverordnung vom 25. August 1999 durchgeführt werden soll) bleiben unverändert.
Anlagetypen Nr. 80.1 (Gesamtmeliorationen) und 80.2 (Waldzusammenlegungsprojekte und forstliche Erschliessungsprojekte) werden verständlicher formuliert, ohne dass die Mengenschwellen verändert werden.
Anlagen für die Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren (Anlagetyp Nr. 80.4) haben – speziell wenn es sich um Anlagen für die Massenhaltung von Tieren handelt – ein grosses Potenzial, zu erheblichen Umweltbelastungen zu führen. Sie können das Grundwasser oder oberirdische Gewässer beeinträchtigen, zu Luftbelastungen (NH3) führen oder Geruchs- und Lärmimmissionen in der
21 Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten sowie Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten 14/17 012/2006-02932/18/01/467/02/09/G445-0154