Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/49: Parlamentarische Initiative. Verbot von Pitbulls in der Schweiz (Vernehmlassung der Kommissionen für Wissenschaft, Bildung und Kultur WBK) · 25 Seiten
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Parlamentarische Initiative 05.453 Verbot von Pitbulls in der Schweiz
Die tierärztlichen Organisationen (17) lehnen eine Einteilung nach Rassen in Bezug auf ihre Gefährlichkeit einstimmig ab, weil diese vom wissenschaftlichen Standpunkt her nicht gerechtfertigt und vom Vollzugsaufwand her nicht durchführbar sei. Allfällige Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Hunden seien aufgrund von Verhaltensweisen und nicht aufgrund des Phänotyps zu ergreifen. Aus demselben Grund lehnen es Tierärztinnen und Tierärzte auch ab, einen gesunden Hund aufgrund einer Rasse- oder Typzugehörigkeit einzuschläfern oder wegen der weitreichenden Konsequenzen einen Welpen anlässlich der Kennzeichnung zu Kategorisieren.
5.3 Artikel 21b Massnahmen zum Vermeiden von Verletzungen
Neun Kantone begrüssen den Artikel ausdrücklich, zwei Kantone (BE, SZ) weisen ihn zurück, da sich viele Vorfälle mit Hunden nicht im öffentlichen, sondern im privaten Raum ereignen würden. Fünf Kantone (AR, GL, GR, SG, SH) beantragen, den Artikel mit „Pflicht zum Vermeiden von Verletzungen“ zu überschreiben und „im öffentlichen Raum“ mit „frei zugänglichem Raum“ zu ersetzen. Diese Forderung wird auch von TG unterstützt.
GLP und die Städte begrüssen den Artikel.
Die Massnahmen finden insgesamt auch bei den kynologischen Organisationen Zustimmung.
Zwei Drittel der Tierschutzorganisationen (18) lehnen die Bestimmungen als unnötig ab, da bereits in kantonalen Hundeerlassen niedergeschrieben, bzw. mangels strafrechtlicher Konsequenzen nur als blosse Verhaltensregel brauchbar.
Von den tierärztlichen Organisationen lehnen GST und GTCD-AGGH die Massnahmen als rechtlich unnötig ab. VSKT und VSKT-OS können sie als Verhaltensregeln akzeptieren und schlagen als neuen Titel „Pflichten zum Vermeiden von Verletzungen“ vor.
5.4 Artikel 21c Leinenpflicht
Die generelle Leinenpflicht wird von rund der Hälfte der Kantone in Frage gestellt oder abgelehnt. Der Begriff „überbautes Gebiet“ wird als zu wenig präzis bezeichnet. Mehrere Kantone wollen die Leinenpflicht auf genau bezeichnete öffentliche Orte wie Schulen, Spiel- und Sportplätze oder öffentliche Gebäude beschränken und den Gemeinden die Kompetenz geben, weitere Areale zu bezeichnen. Die Marginale soll zur „Leinenpflicht und Zutrittsverbot“ erweitert werden.
Die generelle Leinenpflicht wird von GLP abgelehnt, sie will die Leinenpflicht auf genau bezeichnete öffentliche Orte wie Schulen, Spiel- und Sportplätze oder öffentliche Gebäude beschränken.
Eine generelle Leinenpflicht wird von den kynologischen Organisationen mit grossem Mehr (19) als tierschutzwidrig abgelehnt, während sie an öffentlichen Orten wie Schulanlagen,
Spiel- oder Sportplätzen akzeptiert wird.
Auch die Tierschutzorganisationen (20) lehnen die generelle Leinenpflicht übereinstimmend als tierschutzwidrig und unverhältnismässig ab, während sie an öffentlichen Orten wie Schulanlagen, Spiel- und Sportplätzen akzeptiert werden kann.
Die tierärztlichen Organisationen (21) lehnen eine umfassende Leinenpflicht als nicht vollziehbar ab und wollen die Kompetenz den Gemeinden überlassen, damit sie situationsgerecht umgesetzt werde. VSKT-OS beantragt zusätzlich ein Zutrittsverbot.
17 GTCD-AGGH, GST, STVV, STVT, VSKT, VSKT-OS, VBT 18 DBETsch, STS, TSBBS, TSKU, TSVS, TSVSG 19 IGMol; CanOW, DBVB; GWS; HPCHIV IGHGH; SKV; SKG ((mit 139 Rasseclubs und Sektionen); VATH, VFVH 20 4Pfoten, DBETsch, STS, TIR, TSBBS; TSKU, TSVS, TSVSG, VETO 21 GST, STVT, STVV, VSKT, VSKT-OS, VBT